Angemessenheitsregelungen der Unterkunftskosten im SGB 2 und SGB XII sind verfassungswidrig Sozialgericht Mainz, Urteil vom 08.06.2012,- S 17 AS 1452/09 -
Zu den Kosten der Unterkunft bei Hartz IV und der Grundsicherung im Alter hat das Sozialgericht Mainz ein bemerkenswertes Urteil gefällt.
Nach Auffassung der Mainzer Richter ist der sogenannte Angemessenheitsbegriff zu den Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 Absatz 1 S 1 SGB II und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum "schlüssigen Konzept" nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetzes vereinbar.
In seiner Urteilsbegründung (AZ: S 17 AS 1452/09) kommt das Sozialgericht zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Unterkunft im SGB II und SGB XII „die nicht evident unangemessen hoch sind, stets als angemessen anzusehen sind“.
Das Gericht hat damit in einer richtungsweisenden Entscheidung geprüft, ob § 22 Abs. 1 SGB II – hier die Beschränkung der Leistungen für die Unterkunft auf das "angemessene" Maß – den Anforderungen genügt, die das Bundesverfassungsgericht im sog. "Hartz-IV-Urteil" vom 9. Febr. 2010 (1 BvL 1/09) formuliert hat.
Das Ergebnis war eindeutig: „§ 22 Abs. 1 SGB II genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Anspruch auf wirtschaftliche Grundsicherung nicht. Deshalb sind Kosten der Unterkunft, die nicht evident unangemessen hoch sind, stets als angemessen anzusehen.
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 08.06.2012,- S 17 AS 1452/09 -
Dazu passend eine Urteilsanalyse vom beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht - FD-SozVR 2012, 335205 und einer Anmerkung von Rechtsanwältin Stella Schicke, Plagemann Rechtsanwälte, Frankfurt am Main(Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 14/2012 vom 03.08.2012).
1. Die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum „schlüssigen Konzept“ ist nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, wie es im Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (NZS 2010, 270) näher bestimmt worden ist.
2. Für eine Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch eine am einfachen Wohnstandard orientierte Mietobergrenze fehlt es an einer den prozeduralen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes genügenden und hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage.
3. Die Kammer konkretisiert den Angemessenheitsbegriff deshalb nach Maßgabe des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass unangemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich Kosten der Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbaren Haushalten im geographischen Vergleichsraum liegen.
Anmerkung von
Rechtsanwältin Stella Schicke, Plagemann Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 14/2012 vom 03.08.2012
Praxishinweis
Die Entscheidung ist eine Folge des Urteils des BVerfG vom 09.02.2010 (BeckRS 2010, 47937). Regelbedarfe allein begründen nicht das menschenwürdige Existenzminimum, sondern sind neben der Unterkunft und der medizinischen Versorgung als weiteres Beispiel nur ein Bestandteil dessen.
Die bisherigen Ausführungen des BSG zu den Kosten der Unterkunft haben gezeigt, dass der Begriff der Angemessenheit grundsätzlich schwer zu fassen ist. Aufgrund des heterogenen Wohnungsmarktes besteht grundsätzlich nicht die gesetzgeberische Möglichkeit, entsprechend der Regelbedarfe auch hier pauschalierte Sätze festzulegen.
Die Rechtspraxis wird nun allerdings vor die neue Herausforderung gestellt zu bestimmen, wann die Kosten einer Wohnung missbräuchlich sind. Nicht ohne Grund liegen daher die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung vor.