Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 1. August 2012 – S 31 AS 3050/12 ER -
Kosten für Klassenfahrt nach England umfassen nicht Kosten für Reisepapier eines teilnehmenden Schülers.
Das Jobcenter muss die Kosten eines Kinderreisepasses für einen 12-jährigen Schüler, der an einer Klassenfahrt nach England teilnimmt, nicht übernehmen. Dies hat das Sozialgericht Chemnitz entschieden.
Maßgebend ist, so begründete das Gericht seine Entscheidung, dass für die Einreise nach England ein Personalausweis als Ausweispapier genügt.
Die Kosten für die Anschaffung eines Personalausweises sind vom Gesetzgeber bei der Bedarfsermittlung für den Regelsatz berücksichtigt worden. Sie sind deshalb aus der Regelleistung zu bestreiten.
Die Kosten für den Reisepass können demzufolge nicht Teil der Kosten der Klassenfahrt sein. Eine Zuschussleistung aus dem Bildungspaket kommt mithin ebenso wenig in Betracht wie ein Darlehen zur Deckung eines einmaligen Sonderbedarfs (§ 24 Abs. 1 SGB II), heißt es in den Gründen des Gerichtsbeschlusses weiter.
Die Kosten für einen Personalausweis für Personen unter 24 Jahre liegen aktuell bei 22,80 EUR. Die Regelleistung für Kinder von 6 – 13 Jahren, das Sozialgeld, beträgt derzeit 251,00 EUR (§ 23 Nr. 1 SGB II).
Die Entscheidung des Sozialgerichts ist unanfechtbar.
Angemerkt sei, dass das Gericht keine Entscheidung dazu getroffen hat, wenn Ziel der Klassenfahrt ein Land wäre, in dem zur Einreise ein Kinderreisepass Pflicht ist (z.B. Russland).