Tilgungsraten für eine Immobilie gehören im Grundsatz schon nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung
BSG, Urteil vom 22.08.2012,- B 14 AS 1/12 R -
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses Wohnen nur in besonderen Fällen angezeigt, für deren Vorliegen hier kein Anhalt besteht.
Tilgungsaufwendungen werden auch nicht dadurch zu berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, dass sie vom Nutzer der Wohnimmobilie dem Kreditgeber gegenüber als Gesamtschuldner geschuldet werden und der andere Schuldner, der die Wohnimmobilie selbst nicht nutzt, keine Zahlungen leistet.
Auch die vorliegend getroffenen Ausgleichsvereinbarungen unter den geschiedenen Ehegatten ändern daran nichts.
Anmerkung vom Sozialberater und Mitarbeiter von RA Ludwig Zimmermann: BSG, Urteil vom 08.07.2011, - B 14 AS 79/10 R-
Tilgungsleistungen können nur in Ausnahmefällen im Rahmen des Angemessenen als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, wenn lediglich noch eine Restschuld abzutragen ist und der Aspekt der privaten Vermögensbildung deshalb in den Hintergrund tritt.
Etwas anders sieht es der 4. Senat des BSG: Urteil vom 16.02.2012,- B 4 AS 14/11 R -
Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung - kann allein - die Feststellung einer konkreten und unvermeidbaren Bedarfslage eine ausnahmsweise Tilgungsverpflichtung der Jobcenter eröffnen.
Bundessozialgericht
Kassel, den 23. August 2012
Terminbericht Nr. 43/12 (zur
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 22. August 2012.
1) Das beklagte Jobcenter hat in der mündlichen Verhandlung die Revision zurückgenommen, soweit sie die Kläger zu 2 bis 4 und hinsichtlich der Klägerin zu 1 den Zeitraum ab Januar 2006 betraf.
Soweit die Revision aufrecht erhalten wurde, wurde das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen.
Der Beklagte hat die der Klägerin zu 1 zugeflossenen Zinseinkünfte aus der Schmerzensgeldzahlung zu Recht als Einkommen berücksichtigt. Die im SGB II normierte Freistellung von Schmerzensgeld beim zu berücksichtigenden Einkommen erstreckt sich nicht auf die aus Schmerzensgeldzahlungen erzielten Zinsen. Zum einen hat das BSG schon in anderem Zusammenhang entschieden, dass Kapitalzinsen auch dann nicht als sonstige zweckbestimmte Einnahmen von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellen sind, wenn es sich bei dem verzinsten Kapital um Schonvermögen handelt. Der Rechtsprechung des BGH ist zudem zu entnehmen, dass der Einsatz der aus dem Vermögensstamm fließenden Früchte nicht als besondere Härte eingestuft werden kann. Vergleichbare Wertungen, die jeweils zwischen Kapital und hieraus erzielten Zinsen unterscheiden, liegen auch der jüngeren Rechtsprechung des BVerwG zugrunde.
Eine Entscheidung in der Sache kam nicht in Betracht, weil das LSG - aus seiner Sicht folgerichtig - zum Verschulden iR des § 45 SGB X keine Feststellungen getroffen hat.
SG Aachen - S 23 AS 2/08 - LSG Nordrhein-Westfalen - L 20 AS 22/09 - Bundessozialgericht - B 14 AS 103/11 R -
2) Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Die Feststellungen des LSG reichten nicht aus, um in der Sache zu entscheiden.
Die Vorinstanzen haben allerdings zu Recht einen Anspruch der Kläger auf Übernahme der monatlichen Tilgungsleistungen verneint. Tilgungsraten für eine Immobilie gehören im Grundsatz schon nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Fällen angezeigt, für deren Vorliegen hier kein Anhalt besteht. Tilgungsaufwendungen werden auch nicht dadurch zu berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, dass sie vom Nutzer der Wohnimmobilie dem Kreditgeber gegenüber als Gesamtschuldner geschuldet werden und der andere Schuldner, der die Wohnimmobilie selbst nicht nutzt, keine Zahlungen leistet. Auch die vorliegend getroffenen Ausgleichsvereinbarungen unter den geschiedenen Ehegatten ändern daran nichts.
SG Hamburg - S 25 AS 159/07 - LSG Hamburg - L 5 AS 4/09 - Bundessozialgericht - B 14 AS 1/12 R -
3) Die Revisionen der Kläger waren im Sinne der Aufhebung und Rückverweisung der Sache an das LSG begründet. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG konnte nicht beurteilt werden, ob die Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen können.
Das LSG ist in Umsetzung der Rechtsprechung des BSG zutreffend davon ausgegangen, dass als abstrakt angemessene Wohnungsgröße für einen Zweipersonenhaushalt hier eine Wohnfläche von 60 qm zu berücksichtigen ist. Wohnraumförderrechtliche Sonderregelungen, die auf persönliche Lebensverhältnisse Bezug nehmen, sind bei der Bestimmung der Wohnungsgröße für die abstrakte Angemessenheitsprüfung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch im Hinblick auf Regelungen, die in Schleswig-Holstein die Vergabe von Wohnungen an Alleinerziehende bis zu einer Größe von 70 qm zulassen.
Die Feststellungen des LSG zum abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis ließen dagegen vor allem in Bezug auf die kalten Betriebskosten kein schlüssiges Konzept erkennen. Auch die Frage, ob es den Klägern möglich und zumutbar war, im örtlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten (konkrete Angemessenheit), konnte aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend beantwortet werden. Es war vor allem nicht zu erkennen, dass die angefochtenen Bescheide den schützenswerten Belangen der Klägerin zu 1 als alleinerziehender Mutter im Hinblick auf die Betreuungsmöglichkeiten ihres Kindes und dem sozialen und schulischen Umfeld des Klägers zu 2 hinreichend Rechnung getragen haben.
SG Schleswig - S 8 AS 1388/08 - Schleswig-Holsteinisches LSG - L 11 AS 97/10 - Bundessozialgericht - B 14 AS 13/12 R -
4) Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.
Entschädigungszahlungen für einen Nichtvermögensschaden wegen Missachtung der spezifischen Rechte als Schwerbehinderter im Bewerbungsverfahren sind von der Berücksichtigung als Einkommen gemäß § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II aF grundsätzlich ausgenommen. Das Sozialhilferecht hat den Begriff der Entschädigung wegen immaterieller Schäden stets weit ausgelegt und hierunter auch Entschädigungen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts subsumiert. Der Gesetzgeber des SGB II wollte mit der Regelung in § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II aF an diese historische Entwicklung im Sozialhilferecht anknüpfen.
Der Senat konnte jedoch in der Sache nicht durchentscheiden, weil das SG keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, ob die dem Kläger aus arbeitsgerichtlichen Vergleichen zugeflossenen Zahlungen tatsächlich als derartige Entschädigungszahlungen anzusehen sind.
SG Köln - S 17 AS 2387/10 - Bundessozialgericht - B 14 AS 164/11 R -
5) Die Revision des Klägers war unbegründet. Der Kläger ist verpflichtet, den vom Beklagten überzahlten und mit Erstattungsbescheid festgesetzten Betrag von 2.165,43 Euro an den Beklagten zu zahlen.
Trotz der Aufhebung der Leistungsbewilligung wurde die danach vom Beklagten erbrachte Zahlung entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einer privatrechtlichen Angelegenheit zwischen ihm und dem Jobcenter; sie behielt vielmehr ihre öffentlich-rechtliche Zielrichtung. Der Beklagte hatte vor Erlass des Erstattungsbescheides kein Ermessen auszuüben. Aus der "entsprechenden" Geltung des § 45 SGB X in § 50 Abs 2 Satz 2 SGB X folgt zwar auch die Übertragung der bei einer Rücknahme nach § 45 SGB X grundsätzlich notwendigen Ermessensausübung seitens des Leistungsträgers auf das Erstattungsbegehren. Die Ermessensausübung wird vorliegend jedoch ausgeschlossen durch die in § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II angeordnete entsprechende Geltung des § 330 Abs 2 SGB III.
SG Freiburg - S 15 AS 3749/08 - LSG Baden-Württemberg - L 2 AS 5905/09 - Bundessozialgericht - B 14 AS 165/11 R -
Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zum Terminbericht nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.