Hartz IV: Prozesse vermeiden durch gute Beratung und rechtssichere Bescheide
Die Anzahl der Gerichtsverfahren in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz-IV) muss verringert werden. Arbeits- und Sozialminister Günter Baaske:
„Die Bescheide müssen rechtssicher und verständlich sein – im Interesse der Jobcenter ebenso wie der Bezieher von Grundsicherung. Wir erwarten uns davon eine Entlastung der Sozialgerichte. Differenzen sollen möglichst frühzeitig und außerhalb der Gerichte geklärt werden“
Im Arbeitsministerium wurde dafür heute eine Arbeitsgruppe gegründet. In ihr sind die Sozialgerichtsbarkeit, die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter sowie kommunale Träger von Grundsicherung und Arbeitsvermittlung vertreten.
Die bestehenden Probleme der Rechtsbehelfsverfahren und der Qualität der Bescheide sollen analysiert und daraus Verbesserungen entwickelt werden. Häufige Rechtsänderungen bei der Grundsicherung haben bei den Beteiligten zu Verunsicherung geführt.
Anmerkung vom Sozialberater und Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Es ist höhste Zeit, die ALG 2 - Bescheide für die Leistungsbezieher verständlicher zu machen und es wäre wünschenswert, wenn die Mitarbeiter der Jobcenter über ein fundiertes Wissen zum SGB 2 verfügen würden, dies lässt wirklich in einigen bemerkenswerten Fällen sehr zu wünschen übrig und geht zu Lasten der Hilfebedürftigen.
Hinweis für alle Jobcenter: Wenn Jemand mittellos ist, ist es Aufgabe der Behörde, dem Antragsteller sofort zu helfen, denn bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt es sich um das verfassungsrechtlich verbürgte sog. soziokulturelle Existenzminimum, auf dessen Verzicht im Regelfall niemand längere Zeit verwiesen werden kann.
Hinweis für alle Antragsteller von Hartz IV - Leistungen: Ein formloser Antrag genügt auch den Voraussetzungen des § 37 SGB II (vgl BSG Urteile vom 19.8.2010 - B 14 AS 10/09 R, SozR 4-4200 § 23 Nr 10 RdNr 22 f; vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R, SozR 4-4200 § 37 Nr 5 RdNr 17).
Die Auslegung eines Antrags auf Gewährung von Sozialleistungen folgt dem Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 75/08 R - in SozR 4 – 4200 § 7 Nr. 13).
Sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte die Sozialleistung begehrt, die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 16/09 R - in SozR 4 - 4200 § 37 Nr. 3 m. w. N.).