Anwaltschaft begrüßt die geplante Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines 2. Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) beschlossen. Mit ihm soll es unter Anderem umfangreiche Neuregelungen zum anwaltlichen Vergütungsrecht geben. Deutscher Anwaltverein und Bundesrechtsanwaltskammer fordern seit langem Änderungen im Gebührenrecht, insbesondere aber eine Anpassung der Gebührentabelle. Während die Lebenshaltungskosten, namentlich die Gehälter ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Mieten in den vergangenen Jahren stetig gestiegen sind, ist die Vergütung für Rechtsanwälte seit der letzten Gebührenreform 2004 im Wesentlichen gleich geblieben. Die Werte der Gebührentabelle wurden sogar seit 1994 nicht mehr angehoben.
Beide Anwaltsorganisationen begrüßen die mit dem Gesetzentwurf beschlossene lineare Anhebung der Rechtsanwaltsgebühren sowie die strukturellen Korrekturen am derzeitigen Vergütungssystem. Auch das Bundesverfassungsgericht sieht die in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Freiheit der Berufsausübung als untrennbar mit der Freiheit, eine angemessene Vergütung zu fordern, an.
Insbesondere die Einführung einer Zusatzgebühr für umfangreiche gerichtliche Beweiserhebungen wird von BRAK und DAV positiv bewertet.
Mit dieser Neuregelung wird eine der Anregungen aufgegriffen, die beide in einem Forderungskatalog an das Bundesjustizministerium herangetragen hatten. Die derzeitige Regelung führt in Verfahren, die umfangreiche Beweisaufnahmen erfordern, wie dies unter anderem im Medizinrecht oder im privaten Baurecht häufig notwendig ist, zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen anwaltlichem Aufwand und der dafür vom Mandanten zu bezahlenden Vergütung.
„Die Anhebung der linearen Gebührentabellen ist dringend notwendig, um die Kanzleien an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben zu lassen, die auch die gestiegenen Kosten für Mitarbeiter, Mieten, Energie und vieles mehr finanzieren müssen“, erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins. Damit könne das RVG auch weiter die wirtschaftliche Grundlage für die anwaltliche Tätigkeit sein.
Kritik üben DAV und BRAK daran, dass die vorgesehenen Anpassungen der Werte der Gebührentabelle teilweise sogar zu einer Absenkung der Gebühren führen. „Verkürzte Gebühren in einzelnen Wertstufen sind für die Anwaltschaft nur dann hinnehmbar, wenn für diese Einbußen ein Ausgleich durch eine insgesamt höhere lineare Anpassung erfolgt“, so die Präsidenten der beiden Organisationen. „Das ist bisher nicht erkennbar.“