Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 -
Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt.
Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu beanstanden.
Danach seien einmalige Einnahmen in voller Höhe in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie dem Hilfeempfänger zuflössen. Nur in den Fällen, in denen durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und damit die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers (vorübergehend) insgesamt entfielen, seien die einmaligen Einkünfte auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.
Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Auch beruhe die Rückerstattung der Nebenkosten nicht auf Vorauszahlungen, die der Kläger zuvor aus seiner Regelleistung erbracht habe.
Denn die Kosten der Unterkunft einschließlich der Nebenkosten habe der beklagte Sozialhilfeträger in vollem Umfang aus Sozialhilfemitteln erbracht. Soweit der Hilfeträger in der Widerspruchsentscheidung gleichwohl im hier streitigen Monats – in Abänderung seiner Ausgangsentscheidung – nur noch eine teilweise Anrechnung vorgenommen habe, sei dies zwar rechtswidrig, wirke sich aber nicht zum Nachteil des Klägers aus. Deshalb biete sein Klagebegehren keine Erfolgsaussichten.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Einmalzahlungen sind nicht auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen, solange sie den Bedarf eines Monats nicht übersteigen(BSG, Urteil v. 19.05.2009,- B 8 SO 35/07 R -).
Hinweis für Leistungsbezieher nach dem SGB 2:
§ 22 Abs. 3 SGB II modifiziert die allgemeinen Reglungen für die Berücksichtigung von Einkommen im SGB II, ohne dass davon die grundsätzliche Eigenschaft des zufließenden Guthabens als Einkommen berührt wird (so BSG, Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 139/11 R).
Nach der modifizierenden Regelung im § 22 Abs. 3SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung entstehenden Aufwendung im Sinn des § 22 SGB II. Die Minderung stellt dann, sofern Leistungen für den Monat nach der Rückzahlung schon bewilligt worden sind, eine wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 SGB X dar.
Das BSG hat klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, wie das Guthaben erwirtschaftet wurde, und für welche Zeit die Kosten angefallen sind. Entscheidend sind alleine die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung (BSG, Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 139/11 R).
Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen sind bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Einkommen zu berücksichtigen - modifiziert im Hinblick auf den Zeitpunkt der Berücksichtigung (Monat nach dem Zufluss), die Reihenfolge der Berücksichtigung (nur bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung) und ohne vorherige Absetzungen(BSG,Urteil v. 22.03.2012,- B 4 AS 139/11 R-).
Keine Anwendbarkeit des § 22 Abs. 3 SGB II bei zweckwidriger Verwendung der Leistungen für Unterkunft und Heizung.§ 22 Abs. 3 SGB II findet keine Anwendung auf - fiktive - Guthaben( BSG, Urteil v.16.05.2012,-B 4 AS 159/11 R - ).