Sog. Aufstocker,die nur ergänzende Leistungen nach dem SGB II beziehen, sind gezwungen, ihr Konto zu überziehen oder einen Teil der von ihnen regelmäßig zu bedienenden Verbindlichkeiten wie die Miete erst verspätet im Verlauf des Monats zu bezahlen - Verzugszinsen, Mahngebühren und Überziehungszinsen entstehen - Bagatellbeträge
Dazu vertritt das Landessozialgericht Sachsen- Anhalt,mit Beschluss vom 06.08.2012,- L 5 AS 339/12 B ER - folgende Auffassung:
Kein Anordnungsgrund besteht regelmäßig dann,wenn im Wege des Eilrechtsschutzes Bagatellbeträge geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 30. März 2009, Az.: L 5 B 121/08 AS ER).
Wird um Leistungen gestritten, deren Höhe fünf Prozent der monatlichen Regelleistung (derzeit: 18,80 EUR) nicht übersteigt, lösen regelmäßig unzureichende Leistung des Leistungsträgers noch keine existenzielle, d.h. akute wirtschaftliche Notlage aus, der mit Mitteln des gerichtlichen Eilrechtsschutzes begegnen ist. Der Antragsteller ist dann auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu verweisen.
Soweit die Antragstellerin meine, sie könne mit dem (erst) zum Monatsende zur Verfügung stehenden Alg I nicht hinreichend wirtschaften, habe sie die Möglichkeit, beim zuständigen Leistungsträger einen Antrag auf Zahlung eines Abschlags gemäß § 337 Abs. 4 SGB II zu stellen,so die Rechtsauffassung des SG Magdeburg,Beschluss v. 06.06.2012,- S 46 AS 1474/12 ER -.
Eine vom Jobcenter verschuldete akute Notlage ist nicht ersichtlich(so das LSG Sachsen- Anhalt).
Vielmehr realisieren sich im Fall der Antragstellerin die Folgen der gesetzlichen Regelung, nach der Leistungen nach dem SGB III – anders als die nach dem SGB II – nachschüssig gezahlt werden.
Der Gesetzgeber hat bei Erlass der Vorschriften die Unterschiedlichkeit der Zahlungszeitpunkte gesehen, jedoch bislang keine Notwendigkeit einer Angleichung erkannt.
Mithin ist die gesetzliche Wertung grundsätzlich – solange sie keine unerträglichen Folgen auslöst – hinzunehmen. Sie ist im Übrigen nach der im Leistungsbereich des SGB II vorgesehenen, monatsweise Betrachtung des Hilfefalls nicht zu beanstanden.
Immer dann, wenn sog. Aufstocker nur ergänzende Leistungen nach dem SGB II beziehen, ist es regelmäßig so, dass ihre anderen Einkommensbestandteile – seien es Löhne und Gehälter oder auch andere Sozialleistungen wie Kindergeld und Wohngeld – erst im Verlauf des Anrechnungsmonats zufließen.
Vor einer Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes ist es der Antragstellerin zuzumuten, ein etwaiges Schonvermögen vorübergehend zur Bedarfsdeckung einzusetzen.
Denn damit wird ihr in der vorliegenden Konstellation nicht dessen dauerhafter Einsatz iS eines Verbrauchs angesonnen, weil es nur um die Überbrückung des vorübergehenden Defizit im Monatsverlauf (maximal 30 Tage) geht, das regelmäßig zum Monatsende (durch die Zahlung des Alg I) wieder ausgeglichen wird.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
BVerfG,Beschluss v. 24.03.2011 - 1 BvR 2493/10-
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