Vorrangig sind die Leistungen nach dem BAföG (für schulische Ausbildungen und Studium) und die Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 51, 57 oder 58 SGB III [bis 31.03.2012: §§ 60-62 SGB III] (für berufliche Ausbildungen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen). Ist die Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig, besteht nach § 7 Abs. 5 SGB II kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings einige Ausnahmen, die im Einzelfall greifen können.
A) Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
I. BAB-förderungsfähige Ausbildungen:
BAB gibt es für a) berufliche Ausbildungen (bedürftigkeitsabhängige Azubi-BAB)
Förderungsfähig sind betriebliche oder außerbetriebliche berufliche Erstausbildungen in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung oder Seemannsgesetz und betriebliche Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz, wenn der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist (§ 57 Abs. 1 SGB III = bis 31.03.2012 § 60 Abs. 1 SGB III).
Eine zweite Ausbildung kann nach § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III [= bis 31.03.2012 § 60 Abs. 1 SGB III] mit BAB gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.
Als erstmalige Ausbildung gilt bei BAB auch eine Erstausbildung in schulischer Form oder ein Studium, nicht dagegen eine abgeschlossene Ausbildung mit einer Ausbildungsdauer von weniger als 2 Jahren.
Bei vorzeitiger Lösung des Ausbildungsverhältnisses gibt es nur erneut BAB, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand (§ 57 Abs. 3 SGB III = bis 31.03.2012 § 60 Abs. 3 SGB III).
b) berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§ 51 i.V.m. § 56 Abs. 2 SGB III = bis 31.03.2012 § 61 SGB III) als nicht bedürftigkeitsabhängige (§ 67 Abs. 4 SGB III = bis 31.03.2012 § 71 Abs. 4 SGB III) BvB-BAB, wenn die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist und die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, dass der Auszubildende das Ziel der Maßnahme erreicht (§ 52 Abs. 1 SGB III = bis 31.03.2012 § 64 Abs. 2 SGB III).
- auch zur Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss (nur in diesem Fall bleiben nach § 53 Satz 4 SGB III [= bis 31.03.2012 § 61a Satz 4 SGB III] Leistungen Dritter zur Aufstockung der BAB bei der BAB-Berechnung anrechnungsfrei; bei aufstockendem SGB II-Bezug gilt diese Freistellung aber nicht)
c) Berufsausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, die ganz oder teilweise im Ausland stattfinden (§ 58 SGB III = bis 31.03.2012 § 62 SGB III). II. BAB-förderungsfähige Personen BAB gibt es nur für die, die zum förderungsfähigen Personenkreis gehören. Das sind Deutsche und alle Ausländer, die in § 59 SGB III [= bis 31.03.2012 § 63 SGB III] aufgeführt sind.
Für die Azubi-BAB gilt als sonstige persönliche Voraussetzung nach § 60 SGB III [bis 31.03.2012 § 64 SGB III]: Der Auszubildende muss außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III: keine Azubi-BAB für "Nesthocker").
Aber: Wer im Haus oder in der Wohnung der Eltern zur Miete lebt und nicht in den elterlichen Haushalt integriert ist, kann Azubi-BAB bekommen. Fuchsloch in Gagel, § 64 SGB III Rn. 22 (anders als beim BAföG) Für außerhalb des Elternhauses wohnende Auszubildende unter 18, die
1. nicht verheiratet (gewesen) sind oder
2. nicht mit einem Kind zusammenleben,
gibt es Azubi-BAB nur, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit (BA: tägliche Hin- und Rückfahrt incl. Wegezeiten bis 2 Stunden) erreicht werden kann. Das gilt nicht, wenn sie aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die elterliche Wohnung verwiesen werden können.
Beispiele für schwerwiegende soziale Gründe:
- gestörtes Eltern-Kind-Verhältnis analog § 1612 Abs. 2 BGB - Kind wurde lange Zeit von den Großeltern erzogen, der sorgeberechtigte Elternteil hat das Sorgerecht nie oder jedenfalls für längere Zeit nicht ausgeübt III. Höhe der BAB
1. Bedarf für den Lebensunterhalt Die höchstmögliche Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung (Azubi-BAB) beträgt grundsätzlich 572,00 € (§ 61 SGB III): Unterbringung Bedarf
bis 18. Geburtstag ab 18. Geburtstag bei Eltern(teil) nichts ¹ nicht bei Eltern(teil) nur falls notwendig ² Grundbedarf 497,00 € Grundbedarf 497,00 € auswärts zur Miete ³ zuzüglich bis zu 75,00 €, wenn Miete und Nebenkosten 149,00 € übersteigen
im Wohnheim oder Internat mit Verpflegung
die im Rahmen der §§ 78a-78g SGB VIII vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung oder Wohnung sowie ein Taschengeld von 90,00 € beim Ausbildenden mit Verpflegung die Werte der SozialversicherungsentgeltVO für
¹ Behinderte Menschen erhalten - anders als nicht-behinderte - Azubi-BAB auch, wenn sie zu Hause wohnen; in diesem Fall beträgt der allgemeine Bedarf 316,00 €; er erhöht sich auf 397,00 €, wenn der behinderte Mensch verheiratet ist, eine eingetragene Lebenspartnerschaft führt oder das 21. Lebensjahr vollendet hat (§ 116 Abs. 3 SGB III = bis 31.03.2012 § 101 Abs. 3 SGB III). ² "Falls notwendig" bedeutet, dass die Entfernung zur Ausbildungsstätte zu groß ist (Wegezeit einschließlich ÖPNV-Wartezeiten von mehr als 2 Stunden für Hin- und Rückweg) oder der BABEmpfänger in den Stand der Ehe/Lebenspartnerschaft getreten ist oder bereits selbst ein Kind hat oder ihm aus schwerwiegenden sozialen Gründen das Wohnen bei den Eltern nicht zugemutet werden kann.
³ Lebt der Azubi mit dem Ehegatten/Lebenspartner, der selbst Einkommen hat, zusammen zur Miete, wird ein Zusatzbedarf nur angesetzt, wenn das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartner den Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (1.070,00 €) nicht erreicht (so Nr. 65.1.6 GA zu § 65 SGB III - eine Rechtsgrundlage für diese Handhabung ist nicht ersichtlich).
Die bedürftigkeitsunabhängige BvB-BAB beträgt nach § 62 SGB III [bis 31.03.2012 § 66 SGB III]
a) bei Unterbringung bei Eltern(teil) 216,00 € b) bei Unterbringung mit voller Verpflegung in Wohnheim oder Internat 90,00 €* (*Taschengeld) c) bei anderweitiger Unterbringung 391,00 € zuzüglich für Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten, soweit sie 58,00 € übersteigen bis zu 74,00 €
Höher kann sie nur sein für Arbeitslose, die zu Beginn der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme anderenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätten, der höher ist als der zugrunde zu legende Bedarf für den Lebensunterhalt. Diese haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes. In diesem Fall wird Einkommen, das die oder der Arbeitslose aus einer neben der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt, in gleicher Weise angerechnet wie bei der Leistung von Arbeitslosengeld (§ 70 SGB III).
2. Zusatzbedarfe für die Ausbildung Zusätzlich zum Bedarf für den Lebensunterhalt tritt der mit der Ausbildung entstehende Bedarf für - Fahrkosten in pauschalierter Höhe (bis zu 476,00 €) für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III = bis 31.03.2012 § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III)
bei Blockunterricht konnten bis 31.03.2012 Fahrtkosten berücksichtigt werden, wenn diese von vornherein feststehen oder ohnehin eine Neuberechnung der BAB erforderlich ist (abgeschafft durch den neuen § 65 SGB III, der für die Zeit des Blockunterrichts nur noch den Bedarf vorsieht, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrundezulegen wäre). BSG, Urteil vom 06.05.2009 - B 11 AL 37/07 R -
Kein BAB-Anspruch, wenn Förderung alleine für die Dauer des Blockunterrichts erfolgen soll (§ 65 Abs. 2 SGB III = bis 31.03.2012 § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III).
- bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und Kosten einer Heimfahrt im Monat zu den Eltern oder zur eigenen Familie oder einer Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Auszubildenden (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 SGB III = bis 31.03.2012 § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III)
- für Arbeitskleidung (nur bei Azubi-BAB) pauschal 12,00 € (§ 64 Abs. 1 SGB III = bis 31.03.2012 § 68 Abs. 1 SGB III)
- Kosten für Kinderbetreuung in Höhe von 130,00 € je Kind des Auszubildenden (§ 64 Abs. 3 SGB III = bis 31.03.2012 § 68 Abs. 3 Satz 2 SGB III)
- als Ermessensleistung: sonstige Kosten, soweit sie durch die Ausbildung unvermeidbar entstehen, die Ausbildung andernfalls gefährdet ist und wenn diese vom Auszubildenden oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind (§ 64 Abs. 3 Satz 2 SGB III = bis 31.03.2012 § 68 Abs. 3 Satz 2 SGB III) z.B. Kosten für die Aufrechterhaltung der Unterkunft am bisherigen Wohnort während Blockunterricht oder Prüfungen
Bei BvB-BAB gibt es zusätzlich die Übernahme von - Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist (§ 64 Abs. 2 SGB III)
3. Einkommensanrechnung bei der Azubi-BAB
Auf die Azubi-BAB wird das Einkommen des Auszubildenden, der Eltern und des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners angerechnet, wobei es verschiedene Freibeträge gibt. Einkommen von eheähnlichen Partnern wird ebenso wie eigenes Vermögen bei der BAB nicht angerechnet (§ 67 SGB III = bis 31.03.2012 § 71 SGB III).
Beim Einkommen der Eltern und des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners werden grundsätzlich die Verhältnisse im vorletzten Jahr zugrundegelegt. Wie beim BAföG ist aber auch ein Aktualisierungsantrag mit all seinen Tücken möglich.
Wenn die Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten oder geben diese die erforderlichen Auskünfte nicht oder legen Urkunden nicht vor, kann ein Vorausleistungsantrag gestellt werden (§ 68 SGB III = bis 31.03.2012 § 72 SGB III). Voraussetzung für die Vorausleistung ist, dass die Ausbildung auch unter Berücksichtigung des aktuellen Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners gefährdet ist. Die BAB wird dann ohne den anzurechnenden Betrag gezahlt und die Bundesagentur für Arbeit kann versuchen, diesen mittels des übergegangenen Unterhaltsanspruchs bei den Eltern einzufordern. Eine Rückübertragung zwecks Einklagung durch den Auszubildenden ist möglich; allerdings muss dann die Bundesagentur für Arbeit die Kosten übernehmen (§ 68 Abs. 5 SGB III = bis 31.03.2012 § 72 Abs. 4 SGB III).
BAB wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 BGB getroffenen Bestimmung zu leisten, also bei unverheirateten Auszubildenden erklären, Unterhalt nur in Form von Unterkunft und Verpflegung im elterlichen Haushalt anzubieten (§ 68 Abs. 4 SGB III = bis 31.03.2012 § 72 Abs. 3 SGB III). In diesem Fall muss beim Familiengericht eine Klage auf Unterhaltszahlung erhoben werden, in deren Rahmen dann auch geprüft wird, ob die Eltern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen haben, diese Art der Unterhaltsgewährung also gerechtfertigt ist, was z.B. bei einer auswärtigen Berufsausbildung nicht der Fall sein dürfte.
IV. Zuständigkeit
BAB muss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden und wird rückwirkend nur ab Beginn des Antragsmonats geleistet (§ 325 Abs. 1 SGB III).
Bei Streitigkeiten ist das Sozialgericht zuständig.
B) BAföG für Schüler und Studierende
I. BAföG-förderungsfähige Ausbildungen:
Welche Ausbildungen dem Grunde nach förderungsfähig sind, ergibt sich aus § 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), von dem hier auszugsweise die beiden wichtigsten Absätze 1 und 1a wiedergegeben werden:
"(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von 1. weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5. Höheren Fachschulen und Akademien,
6. Hochschulen. Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,
3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist."
Eine solche Rechtsverordnung (wie im letzten Satz erwähnt) wurde nie erlassen. Insofern hat dieser Gesetzes-Passus keinerlei Bedeutung, jedwede Hoffnung darauf ist umsonst.
II. Persönliche Voraussetzungen für den BAföG-Anspruch
Zu den persönlichen Voraussetzungen für einen BAföG-Anspruch zählen - deutsche Staatsangehörigkeit bzw. der aufenthaltsrechtliche Status von Ausländern (§ 8 BAföG)
- Eignung (§ 9) und bei Studierenden (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BAföG) ab dem 5. Fachsemester ein Leistungsnachweis (§ 48 BAföG) - das Alter bei Beginn des Ausbildungsabschnitts (ab 30 wird es schwer - § 10 BAföG) - der bisherige Ausbildungsweg, da BAföG grundsätzlich nur für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Die Ausnahmen für weitere Ausbildungen ergeben sich aus § 7 BAföG. Wichtig ist dabei: Eine normale Ausbildung im dualen System hindert eine anschließende berufsbildende Ausbildung mit BAföG nicht, wohl aber in vielen Fällen eine erste BAföG-fähige Ausbildung.
BAföG wird für die Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen aber nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, die der Regelstudienzeit entspricht. Danach gibt es in Ausnahmefällen eine Verlängerung (§ 15 Abs. 3 BAföG) und generell eine Studienabschlussförderung als Bankdarlehen für höchstens 12 Monate (§ 15 Abs. 3a BAföG).
III. Höhe und Förderungsart
Die Höhe des BAföG-Bedarfssatzes ist je nach Ausbildung und individueller Situation unterschiedlich (§§ 12-14b BAföG). Die BAföG-Bedarfssätze liegen meistens unter den Beträgen für Regelleistung und Unterkunfts- und Heizungskosten nach dem SGB II und enthalten sowohl den Lebensunterhalt als auch die Ausbildungskosten (§ 11 Abs. 1 BAföG), nicht dagegen Mittel für Studiengebühren.
Der BAföG-Höchstsatz für nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende beträgt z.B. seit Oktober 2010 543,00 € für familienversicherte Schüler von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt 670,00 € für selbst krankenversicherte Studierende ohne Kind (incl. 73,00 € für Kranken- und Pflegeversicherung) Angerechnet wird stets das eigene Einkommen des Auszubildenden im Bewilligungszeitraum und dessen Vermögen am Tag der Antragstellung. Beim Einkommen gibt es diverse Freibeträge, aus einer Nebenbeschäftigung als Arbeitnehmer können stets durchschnittlich 400,00 € pro Monat ohne Anrechnung hinzuverdient werden (§ 23 BAföG).
Angerechnet wird außerdem das Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und der grundsätzlich auch das der Eltern. In bestimmten Fällen bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht (elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs. 2a und 3 BAföG).
Beim Einkommen der Eltern und des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners werden grundsätzlich die Verhältnisse im vorletzten Jahr zugrundegelegt. Wie bei der BAB ist aber auch ein Aktualisierungsantrag mit all seinen Tücken möglich.
Es gibt im Internet einen BAföG-Rechner unter http://www.bafoegrechner. de/Rechner/ mit vielen weiteren Infos.
Wenn die Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten oder geben diese die erforderlichen Auskünfte nicht oder legen Urkunden nicht vor, kann ein Vorausleistungsantrag gestellt werden (§ 36 BAföG). Voraussetzung für die Vorausleistung ist, dass die Ausbildung auch unter Berücksichtigung des aktuellen Einkommens des Ehegatten gefährdet ist. BAföG wird dann ohne den anzurechnenden Betrag gezahlt und das BAföG-Amt kann versuchen, diesen mittels des übergegangenen Unterhaltsanspruchs bei den Eltern einzufordern.
Auch BAföG wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 BGB getroffenen Bestimmung zu leisten, also bei unverheirateten Auszubildenden erklären, Unterhalt nur in Form von Unterkunft und Verpflegung im elterlichen Haushalt anzubieten (§ 36 Abs. 3 SGB III). In diesem Fall muss beim Familiengericht eine Klage auf Unterhaltszahlung erhoben werden, in deren Rahmen dann auch geprüft wird, ob die Eltern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen haben, diese Art der Unterhaltsgewährung also gerechtfertigt ist, was z.B. bei einer auswärtigen Ausbildung nicht der Fall sein dürfte.
BAföG für Schüler ist 100 % Zuschuss, während Studierende grundsätzlich zu 50 % Zuschuss und zu 50 % ein zinsloses Darlehen bekommen. Allerdings muss höchstens 10.000,00 € an das Bundesverwaltungsamt zurückgezahlt werden. In wenigen Fällen bekommen auch Studierende 100 % Zuschuss, in einigen Fällen aber auch nur ein verzinsliches Bankdarlehen (§ 17 BAföG).
IV. Zuständigkeit
BAföG muss a) von Schülern bei dem BAföG-Amt, in dessen Bezirk die Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben (Ausnahmen für verheiratete Auszubildende und einige andere sind in § 45 BAföG geregelt) b) von Studierenden beim Studierendenwerk, das für die Hochschule zuständig ist, schriftlich beantragt werden und wird rückwirkend nur ab Beginn des Antragsmonats geleistet (§ 15 Abs. 1 BAföG). Bei Streitigkeiten nach dem BAföG ist das Verwaltungsgericht zuständig.
C) Wann haben Auszubildende Anspruch auf Arbeitslosengeld II?
a) Keine "abstrakt" dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung => SGB IILeistungen möglich
Schulausbildungen bis Klasse 9 (BAföG gibt es frühestens ab Klasse 10) Exmatrikulation
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2010 - L 23 AY 1/07 - juris Rn. 35: Erst ab Kenntnis des Leistungsträgers (§ 18 Abs. 1 SGB XII) - das dürfte aber wegen des Antragsprinzips nach § 37 Abs. 2 SGB II nicht für SGB IIAnsprüche gelten.
strittig: Beurlaubung beim Studium (nur für das gesamte Semester möglich)
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2008 - L 25 B 146/08 AS ER - NVwZ-RR 2008, S. 542 = ZfSH/SGB 2008, S. 432; SG Berlin, Urteil vom 30.06.2009 - S 104 AS 16420/07 - juris; SG Leipzig, Beschluss vom 05.11.2009 - S 9 AS 3293/09 ER juris Rn. 22; LSG Sachsen, Beschluss vom 13.01.2010 - L 2 AS 762/09 B ER - juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2011- L 5 AS 93/11 B ER - juris; a.A. LSG Sachsen, Beschlüsse vom 28.06.2010 - L 7 AS 337/10 B ER -, vom 29.06.2010 - L 7 AS 756/09 B ER -; vom 11.11.2010 - L 7 AS 435/10 B ER -; vom 16.11.2010 - L 7 AS 53/10 B ER -; vom 30.11.2010 - L 3 AS 649/10 B ER - (NZS 2011, S. 675); vom 07.03.2011 - L 7 AS 735/10 B ER -; Urteile vom 20.01.2011 - L 3 AS 770/09 -; vom 15.04.2011 - L 7 AS 512/10 - alle in juris; SG Dresden, Urteil vom 21.04.2011 - S 10 AS 3123/10 - juris. Gegen mehrere Entscheidungen aus Sachsen sind beim BSG Revisionsverfahren anhängig (im Verfahren B 4 AS 102/11 R erfolgte am 22.03.2012 eine Zurückverweisung an das SG, anhängig sind außerdem B 14 AS 83/11 R und B 14 AS 197/11 R); nach OVG Hamburg, Urteil vom 01.03.2012 - 4 Bf 116/10 - steht eine Beurlaubung zur Prüfungsvorbereitung zumindest dem Anspruch auf Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a BAföG nicht entgegen.
Im Terminbericht Nr. 17/12 zum noch nicht veröffentlichten BSG-Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R - heißt es u.a.:
"Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG besucht ein Auszubildender während eines Urlaubssemesters eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt.
Ob die Klägerin während des Urlaubssemesters organisationsrechtlich noch der Technischen Universität angehörte, hat das SG nicht festgestellt. Rechtsgrundlage insoweit sind das SächsHSG in Verbindung mit den universitären Regelungen. Hierzu sowie zu dem tatsächlichen Betreiben des Studiums fehlt es an Feststellungen des SG. Die Beurlaubung selbst muss der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zur Universität nicht unbedingt entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG kommt es insoweit darauf an, ob der Studierende aufgrund der landesrechtlichen/universitären Regelungen berechtigt ist, an den angebotenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen und während der Beurlaubung Prüfungen abzulegen, die Teil der Lehrveranstaltungen sind. Auch das Nichtbetreiben des Studiums in Form des Fernbleibens von Veranstaltungen führt aus ausbildungsförderungsrechtlicher Sicht nicht ausnahmslos dazu, dass das Tatbestandsmerkmal des "Besuch einer Ausbildungsstätte" zu verneinen ist, wenn die Arbeitskraft des Auszubildenden durch die Ausbildung i.S.d. § 2 Abs. 5 BAföG etwa durch häusliche Prüfungsvorbereitungen voll in Anspruch genommen wird. Betreibt der Studierende sein Studium hingegen gar nicht, besucht er keine Ausbildungsstätte i.S.d. § 2 BAföG und absolviert auch keine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II."
aber nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit nicht bei Beurlaubung wegen Krankheit oder Schwangerschaft, wenn nach § 15 Abs. 2a BAföG noch dem Grunde nach ein BAföG-Anspruch besteht, also längstens für die ersten drei Monate des Urlaubssemesters FH 7.82 und WDB-Fachinformation Nr 10049 zu § 7 SGB II unter
Teilzeitausbildung oder Teilzeitstudium (BAföG wird nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt)
SG Hamburg, Beschluss vom 17.08.2005 - S 62 AS 786/05 ER - juris LSG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2007 - L 7 AS 1130/06 ER - FEVS 2008, S. 45 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2007 - L 28 B 1098/07 AS ER - juris Rn. 10 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007 - L 14 B 1224/07 AS ER - juris Rn. 5 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.06.2009 - L 13 AS 39/09 B ER - juris Rn. 18 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2011 - L 5 AS 525/11 B ER - juris Rn. 4 FH 7.82a
Abendhauptschule
§ 58 Abs. 1 Satz 2 APO-AS setzt grundsätzlich eine Berufstätigkeit für den Besuch der Abendhauptschule voraus. Besuch von Abendrealschule/Abendgymnasium während der ersten Phase
Ein BAföG-Anspruch besteht erst in den letzten 3 Schulhalbjahren - bei Abendrealschulen in den letzten 2 Schulhalbjahren (Tz. 2.1.11 + 2.1.12 BAföGVwV), weil die Abendschüler grundsätzlich nur in dieser Zeit von der Gerichtskosten werden in BAföG-Verfahren nicht erhoben.
Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit sind (in Hamburg: § 41 Abs. 4 APO-AH + § 70 Abs. 1 Satz 3 APO-AS).
SG Aachen, Beschluss vom 14.02.2007 - S 15 AS 19/07 ER - juris
Hinderung infolge von Krankheit oder Schwangerschaft die Ausbildung durchzuführen (ab dem 4. Kalendermonat nach § 15 Abs. 2a BAföG, ähnlich nach § 69 Abs. 2 SGB III = bis 31.03.2012 § 73 Abs. 2 SGB III)
eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden (Promotionsstudium) SG Reutlingen, Urteil vom 13.03.2006 - 12 AS 2707/05 - ZfF 2007, S. 231; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.04.2008 - L 2 AS 71/06 - NDV-RD 2009, S. 17 = FEVS 2009, S. 234 = DÖV 2009, S. 300; SG Hildesheim, Urteil vom 19.04.2011 - S 26 AS 1689/10 - juris Rn. 23 FH 7.82b
berufsbegleitende postgraduale Aufbaustudiengänge
LSG Thüringen, Beschluss vom 08.03.2006 - L 7 AS 63/06 ER - juris Aufbaustudiengänge mit Magisterabschluss "Wirtschafts- und Steuerrecht" und "Europäisches Recht" (weil nicht nach § 7 Abs. 1a und Abs. 2 BAföG förderungsfähig)
LSG Sachsen, Urteil vom 23.08.2007 - L 3 AS 59/06 - juris Rn. 26; LSG Sachsen, Urteil vom 21.08.2008 - L 3 AS 62/06 - juris Rn. 30 - diese Rechtsprechung dürfte vom BSG nach dessen Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R - juris - wohl nicht geteilt werden.
nach dem letzten Prüfungsteil während fortbestehender Immatrikulation (§ 15b Abs. 3 Satz 2 BAföG - außer wenn die Prüfung nicht bestanden wurde; insoweit ist zu empfehlen, vorsorglich auch einen Antrag nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG zu stellen) wurde nicht beachtet von LSG NRW, Urteil vom 22.07.2010 - L 7 AS 123/09 - juris; das SG Braunschweig hat im Urteil vom 14.07.2011 - S 24 AS 5256/10 - beim letzten Prüfungstag 07.09.2010 und Exmatrikulation am 08.09.2010 ab dem 09.09.2010 einen Anspruch bejaht und nur auf die Exmatrikulation abgestellt, die die abstrakte Förderungsfähigkeit nach BAföG entfallen lässt (juris Rn. 28)
Immatrikulation während Vorbereitung auf Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung nach bestandener "Freischuss"-Prüfung LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.06.2008 - L 14 AS 1171/07 - Breithaupt 2009, S. 63
Seniorenstudium (da keine "Ausbildung", die auf eine spätere Berufstätigkeit vorbereiten soll)
SG Aachen, Beschluss vom 16.06.2008 - S 8 AS 49/08 ER - juris Rn. 6; OVG Thüringen, Beschluss vom 30.01.2001 - 3 EO 862/00 - FEVS 52, S. 329
Referendariat (§ 2 Abs. 6 Nr. 3 BAföG)
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.05.2009 - L 13 AS 261/08 ER - quer Juli 2010, S. 18; LSG NRW, Beschluss vom 29.05.2009 - L 13 AS 261/08 -; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.06.2011 - L 13 AS 297/09 - juris Rn. 19 und BSG, Beschluss vom 25.01.2012 - B 14 AS 148/11 B - juris Rn. 7
"Ausbildungen" in nicht anerkannten Ausbildungsberufen kryptisch LSG NRW, Beschluss vom 19.04.2011 - L 16 AL 90/11 B ER, L 16 AL 91/11 B ER - juris (operationstechnischer Assistent)
Weiterbildung nach §§ 81 ff SGB III [= bis 31.03.2012 77ff SGB III] Hufbeschlagsschmied: LSG Hessen, Beschluss vom 11.11.2009 - L 9 AS 417/09 B ER - ASR 2010, S. 41; BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R -; nach LSG NRW, Urteil vom 30.11.2010 - L 6 AS 35/09 - ist eine Verkürzung der Ausbildungsdauer wegen der Vorkenntnisse erforderlich (juris Rn. 25f)
bei Bezug von "Meister-BAföG" nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) SG Leipzig, Urteil vom 17.11.2008 - S 19 AS 91/06 - juris Rn. 20, LSG Sachsen, Urteil vom 31.03.2011 - L 3 AS 140/09 - juris Rn. 23; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2011 - L 5 AS 325/11 - juris Rn. 23 bei Wahlrecht zwischen BAföG und "Meister-BAföG" für Ausbildung zur Erzieherin
b) dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung => grundsätzlich kein Anspruch BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -; Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R - FEVS 2010, S. 104
auch die Ausbildung an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, für die Anwärterbezüge gezahlt werden und daher nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 BAföG keine Ausbildungsförderung gezahlt wird, ist eine dem Grunde förderungsfähige Ausbildung
BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R - juris; zum Referendariat s.o.
Masterstudiengang "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" (weil nach § 2 BAföG abstrakt förderungsfähig) BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R - juris (Aufhebung von LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010 - L 3 AS 95/09 -, das gemeint hatte, es komme auf die Förderungsfähigkeit nach § 7 Abs. 1a und Abs. 2 BAföG an - juris)
auch wenn die konkrete Ausbildung an einer nicht förderungsfähigen Ausbildungsstätte betrieben wird, die Ausbildung aber an irgendeiner durch das BAföG geförderten Ausbildungsstätte absolviert werden kann, greift der Ausschluss durch. SG Berlin, Urteil vom 31.10.2006 - S 94 AS 12047/05-06 - juris Rn 27ff; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2008 - L 14 B 571/08 AS ER - juris Rn. 6; LSG Sachsen, Beschluss vom 22.03.2011 - L 7 AS 217/09 B ER - juris Rn. 24
auch bei Einschreibung als Zweithörer ohne Abschluss LSG NRW, Urteil vom 18.01.2010 - L 19 AS 66/09 - juris Rn. 16
auch bei pro forma Immatrikulation ohne tatsächliche Ausbildung a.A. SG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2007 - S 28 AS 78/07 ER - juris Rn. 10 und wohl auch BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R - nach dem Terminbericht 17/12
auch in der vorlesungsfreien Zeit zu Beginn des 1. Semesters (§ 15 Abs. 2 BAföG) LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.10.2011 - L 5 AS 1973/10 - juris Rn. 21 (anders die Rechtsprechung zu § 139 Abs. 2 SGB III (= bis 31.03.2012 § 120 Abs. 2 SGB III; Steinmeyer in Gagel, § 120 SGB III Rn. 84: erst ab Vorlesungsbeginn) und wohl auch dann, wenn die Immatrikulation noch nicht erfolgt ist oder wenn die Vorlesungszeit erst im November oder Mai beginnt)
Nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit fällt auch Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III [bis 31.03.2012 § 104 SGB III] für Behinderte unter den Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II. Nr. 7.84 DH-BA; a.A. LSG Hessen, Urteil vom 24-11.2010 - L 6 AS 168/08 - juris Rn. 33; LSG Schleswig, Beschluss vom 14.06.2011 - L 3 AS 61/11 B ER - juris Rn. 26; LSG Hamburg, Beschluss vom 06.07.2011 - L 5 AS 191/11 B ER - juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.09.2011 - L 5 AS 429/10 B ER - juris; Beschluss vom 06.12.2011 - L 2 AS 438/11 B ER - juris Rn. 15
c) Die Ausnahmen nach § 7 Abs. 6 SGB II
Nr. 1: Ein Anspruch auf Alg II ist nicht ausgeschlossen, wenn kein Anspruch auf Azubi-BAB aufgrund des § 60 Abs. 1 SGB III [bis 31.03.2012 § 64 Abs. 1 SGB III] besteht. Dieses betrifft Auszubildende, die a) im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen oder b) unter 18 sind und nicht bei den Eltern wohnen, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit (tägliche Hin- und Rückfahrt bis 2 Stunden) erreicht werden könnte.
b) gilt aber nicht für Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils, wenn sie verheiratet (gewesen) sind oder mit mindestens einem Kind zusammenleben oder aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden können, da dann ein BAB-Anspruch besteht.
Ein Anspruch auf Alg II ist weiter nicht ausgeschlossen für Schüler, die aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Dies betrifft: Schüler weiterführender allgemeinbildender Schulen oder Berufsfachschulen (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulen, welche keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen. Diese haben nur dann einen Anspruch auf BAföG, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und
1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist (tägliche Hin- und Rückfahrt über 2 Stunden) oder 2. einen eigenen Haushalt führen und verheiratet (gewesen) sind oder 3. einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben. Andernfalls besteht ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II. Bei den Eltern lebende Schüler dieser Schulen haben in jedem Fall Anspruch auf Alg II. Beispiel: Ein Schüler besucht die 11. Klasse eines Gymnasiums und wohnt nicht bei seinen Eltern. Er kann (hypothetisch) die Schule von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichen. Damit hat er dem Grunde nach Anspruch auf BAföG und kann deshalb kein Alg II erhalten. Könnte er dagegen die Schule von der Wohnung der Eltern aus z.B. in 30 Minuten erreichen, bestünde kein BAföG-Anspruch, so dass ein Alg II-Anspruch nicht ausgeschlossen wäre.
Nr. 2: Anspruch auf (ggfs. aufstockende) Leistungen nach dem SGB II haben Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III oder nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 SGB III [= bis 31.03.2012 § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III] bemisst (sog. Mini-BAföG). Dies betrifft a) im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebrachte Teilnehmer von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, die nur 212,00 € BvB-BAB bekommen,
b) Schüler von Berufsfachschulen oder Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, die bei den Eltern wohnen (als solche gelten nach § 12 Abs. 3a BAföG auch Schüler mit eigener Wohnung, wenn diese im Eigentum der Eltern steht) c) behinderte Teilnehmer von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, unterstützter Beschäftigung oder Grundausbildung, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht sind und nur 212,00 € Ausbildungsgeld bekommen. nach der Rechtsprechung setzt dies voraus, dass der Auszubildende tatsächlich Leistungen nach dem BAföG bzw. SGB III bezieht (SG Berlin, Beschluss vom 09.11.2005 - S 59 AS 9016/05 ER - juris Rn. 7; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2008 - L 26 B 60/08 AS ER, L 26 B 61/08 AS PKH - juris Rn. 8; LSG Hessen, Urteil vom 06.04.2009 - L 9 AS 61/09 - juris Rn. 33; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2009 - L 14 AS 563/09 B ER - juris Rn. 7; LSG Hessen, Beschluss vom 27.06.2011 - L 7 AS 121/11 B ER - juris Rn. 22
Nr. 3: Schüler, die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, also bei Beginn des Abendschulbesuchs schon über 30 Jahre alt sind und kein BAföG bekommen, weil die BAföG-Ausnahmen für ältere Auszubildende nicht greifen, haben Anspruch auf Alg II.
d) Die Ausnahmen für nichtausbildungsbedingte Bedarfe (§ 27 Abs. 2 SGB II) Mehrbedarfe für
+ Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II)
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2010 - L 1 SO 84/09 B ER - FEVS 2011, S. 39 + Schwangere nach der 12.Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2 SGB II) + kostenaufwändige Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV): kritisch dazu
+ unabweisbarer laufender, nicht nur einmaliger besonderer Mehrbedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II)
z.B. Fahrtkosten für Realisierung des Umgangsrechts mit Kind einmalige Beihilfen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II - nur noch auf gesonderten Antrag (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II): + Schwangerschaftsbekleidung (§ 27 Abs. 2 SGB II) + Erstausstattung für Bekleidung (§ 27 Abs. 2 SGB II) die zuletzt 1990 vom Deutschen Verein überarbeiteten Empfehlung zur Grundausstattung an Bekleidung findet man in Frank Jäger/Harald Thomé, Leitfaden Alg II/Sozialhilfe von A-Z, 26. Auflage Juni 2011, S. 207f
seit 01.04.2011 besteht nach § 27 Abs. 2 SGB II kein Anspruch von Auszubildenden auf folgende vorher umstrittene "Mehrbedarfe":
- Mehrbedarf für Behinderte bei Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (§ 21 Abs. 4 SGB II) LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.03.2006 - L 8 AS 350/05 - juris; SG Stendal, Beschluss vom 07.02.2008 - S 3 AS 35/08 ER - juris Rn. 41-44; a.A. FH 7.90; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.03.2006 - 4 LB 153/04 - ZfSH/SGB 2006, S. 280 (im Revisionsverfahren 5 C 26.07 wurde beim BVerwG im Juli 2008 ein Vergleich abgeschlossen); SG Dresden, Urteil vom 12.05.2010 - S 36 AS 1891/08 - (beim BSG ist das dagegen anhängige Revisionsverfahren B 14 AS 95/10 R durch Vergleich beendet worden); LSG NRW, Beschlüsse vom 13.07.2010 - L 6 AS 587/10 B ER - juris Rn. 23 und - L 6 AS 588/10 B ER - juris Rn. 23; Beschluss vom 14.04.2011 - L 6 AS 1595/10 B ER - juris Rn. 21
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) LSG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2007 - L 5 B 596/06 PKH AS -; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2009 - L 25 AS 1031/09 B ER - FEVS 2010, S. 258; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2009 - L 12 AS 1702/09 -; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.03.2011 - L 5 AS 36/09 - juris Rn. 39
- kein Anspruch besteht auch auf den neuen Sonderbedarf für Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten (§ 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II)
betrifft z.B. den von der GKV nicht übernommenen Eigenanteil von bis zu 76,00 € je Paar orthopädischer Schuhe und Kosten für deren Reparatur, die zwar bei Studierenden selten vorkommen, diese aber besonders belasten. Der neue Sonderbedarf war aus der Bemessung des Regelbedarfs herausgenommen worden, weil die seltene und untypische Bedarfslage wegen der Höhe der benötigten Mittel gesondert berücksichtigt werden soll (BT-Drucksache 17/3404, S 169 der elektronischen Vorabfassung). Warum er nicht in Leistungen für Auszubildende in § 27 Abs. 2 SGB II aufgenommen wurde, ist nicht nachvollziehbar.
- kein Anspruch auf den neuen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung als Darlehen, wenn Warmwasser nicht zentral über die Unterkunftskosten abgerechnet wird (§ 21 Abs. 7 SGB II) WDB-Fachinformation Nr 10001 zu § 27 SGB II unter