- kein Anspruch auf den neuen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgungals Darlehen, wenn Warmwasser nicht zentral über dieUnterkunftskosten abgerechnet wird (§ 21 Abs. 7 SGB II)WDB-Fachinformation Nr 10001 zu § 27 SGB II unter http://wdbfi.sgb-2.de/Im Vermittlungsausschuss wurde offenbar vergessen, diesen neuen Mehrbedarf auch in § 27 SGB II aufzunehmen,als die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser aus dem Regelbedarf in § 20 Abs. 1 SGB IIherausgenommen wurde und die meist in der Miete enthaltenen Kosten für eine zentrale Warmwasserversorgungin den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II aufgenommen wurden. In derKonsequenz heißt dies für Auszubildende, dass sie zwar bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 27 Abs.4 SGB II ein Darlehen u.a. für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung bekommen können, in dem bei einerzentralen Warmwasserversorgung auch die meist über die Betriebs- oder Heizkostenabrechnung erfasstenKosten für die Erzeugung von Warmwasser enthalten sind, bei einer dezentralen Warmwasserversorgungdurch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (z.B. Durchlauferhitzer) aber hierfür kein Darlehen in Höheder in § 21 Abs. 7 SGB II genannten Beträge erhalten.Bei der Ermittlung des fiktiven Bedarfs von Auszubildenden, die für die Anrechnung von Einkommen zurErmittlung der nach § 27 Abs. 2 SGB II zustehenden Mehrbedarfsleistungen erforderlich ist, dürfte derMehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II dagegen zu berücksichtigen sein, da es sich um Leistungsberechtigtehandelt.umstritten bis 31.03.2011, seit 01.04.2011 nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II nur als Darlehen möglich, sofern derLeistungsausschluss eine besondere Härte bedeutet:- Genossenschaftsanteile und andere Wohnungsbeschaffungskosten(§ 22 Abs. 6 SGB II)abgelehnt von LSG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2007 - L 5 B 596/06 PKH AS -; danach aber PKHbewilligt mit Beschluss vom 25.08.2009 - L 5 AS 68/08 - (Berufung wurde zurückgenommen, da das privateDarlehen für die Genossenschaftsanteile während des Berufungsverfahrens weitgehend zurückgezahltworden war)e) Darlehen als Ermessensleistung für Auszubildendeaa) für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendigeBeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern der Leistungsausschlussnach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet(§ 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II = früher § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II aF)+ wenn der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und derbevorstehende Abschluss unverschuldet an Mittellosigkeit zu scheiterndrohtOVG Bremen, Beschluss vom 20.08.2007 - S1 B 68/07 - FEVS 2008, S. 63: LSG Thüringen, Beschlussvom 05.08.2008 - L 9 AS 112/08 ER - juris Rn. 34-36)+ wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf (Bedarf an Hilfe zurSicherung des Lebensunterhalts) entstanden ist, der nicht durch BAföGoder Ausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und deswegen begründeterAnlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehendeAusbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftigerErwerbslosigkeit, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit.(...) Es muss daher eine durch objektive Umstände belegbare Aussichtbestehen, nachweisbar beispielsweise durch Meldung zur Prüfung,wenn alle Prüfungsvoraussetzungen bereits erfüllt sind, die Ausbildungwerde mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarerZeit durch einen Abschluss zum Ende gebracht. Unter diesenVoraussetzungen kann von einem besonderen Härtefall ausgegangenwerden, wenn der Lebensunterhalt während der Ausbildung durchFörderung auf Grund von BAföG/SGB III-Leistungen oder anderenfinanziellen Mittel - sei es Elternunterhalt, Einkommen aus eigenerErwerbstätigkeit oder möglicherweise bisher zu Unrecht gewährte Hilfe© Rechtsanwalt Joachim Schaller, Eimsbütteler Str. 16, 22769 Hamburg, Tel: 040-43130340, Fax: 431303419Stand: 20.03.2012 Seite 15 von 25zur Sicherung des Lebensunterhalts (Vertrauensschutz) - gesichertwar, die nun kurz vor Abschluss der Ausbildung entfallen.BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - juris Rn. 24+ wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebeneAusbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfallswegen einer Behinderung oder Erkrankung gefährdet ist. Die Behinderungoder Krankheit kann aber nur in Bezug auf die Verzögerung derAusbildung angeführt werden. Hinzukommen muss auch für dieseKonstellation, dass die Ausbildung (nun) in absehbarer Zeit zu Endegebracht wird.BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - juris Rn. 24; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R -;Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R - juris Rn. 20. Beispiel: LSG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2007 -L 5 B 469/07 ER AS - nach Krutzki, Neues zum Reha-Recht (Teil 1), ASR 2011, S. 133 (137f)+ Ausbildung stellt objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zumArbeitsmarkt dar (außergewöhnliche besondere soziale und/oderpersönlichkeitsbedingte Problemlagen: letzte Chance)BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - juris Rn. 37; OVG Hamburg, Beschluss vom09.09.1997 - Bs IV 36/97 - ZfSH/SGB 1997, S. 673- Die bloße Unterschreitung des Lebensniveaus eines Beziehers vonLeistungen nach dem SGB II/SGB XII stellt noch keine besondereHärte dar.FH 27.10 und Anlage 1 dazu (Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu § 26 BSHG)- Kein besonderer Härtefall, wenn Vermögen zur Verfügung steht, mitdem der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Es kommt nichtdarauf an, ob es sich dabei um Schonvermögen nach § 12 SGB IIhandelt.LSG Bayern, Beschluss vom 11.11.2011 - L 7 AS 811/11 B ER - juris Rn. 19 (Rückkaufwert Kapitallebensversicherung18.571,00 €, wovon 5.200,00 € in Form eines Policendarlehens bereits ausgezahlt wurden)Die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 27 Abs. 4Satz 1 SGB II enthalten auch die folgenden Passagen:- "Nach Auffassung des BSG (Rechtsprechung zur Vorläuferregelung in§ 7 Absatz 5 Satz 2) ist es vor allem Auszubildenden an Hochschulengrundsätzlich zumutbar, durch gelegentliche Nebentätigkeiten einenVerdienst zu erzielen, der ausreicht, den sozialhilferechtlichen Lebensunterhaltmit abzudecken. Die Rechtsprechung des BSG geht vomRegelfall eines „jungen belastbaren Menschen ohne einengendepersönliche Verpflichtungen“ aus.FH 27.10? "Soweit Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 51 Abs. 2 BAföGunter dem Vorbehalt der Rückforderung (noch) nicht geleistet werdenkönnen, weil die dortigen gesetzlichen Voraussetzungen (Fristen) nochnicht gegeben sind, kann in Einzelfällen das Vorliegen eines besonderenHärtefalles anerkannt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenndurch die entstehende kurze Bedarfslücke die Ausbildung insgesamtgefährdet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beispielsweise einStudium an einer Hochschule so rechtzeitig geplant werden kann, dasses nicht zu einer Verzögerung in der Bewilligung der Ausbildungsförderungkommt.© Rechtsanwalt Joachim Schaller, Eimsbütteler Str. 16, 22769 Hamburg, Tel: 040-43130340, Fax: 431303419Stand: 20.03.2012 Seite 16 von 25Das Darlehen sollte maximal in Höhe der zu erwartenden Ausbildungsförderunggewährt werden. Die Rückzahlung der geleisteten Beträgesollte entweder durch Abtretung des Anspruches auf Ausbildungsförderungoder durch eine Vereinbarung zur sofortigen Rückzahlung bei(rückwirkender) Zahlung der Ausbildungsförderung gesichert werden.Näheres zu den Darlehensmodalitäten: vgl. FH zu § 42a."FH 27.11 und 27.12+ "Die in Rz. 27.10 beschriebene Selbsthilfemöglichkeit ist Auszubildendennicht eröffnet, denen eine Arbeit nicht zumutbar ist. So wirdAlleinerziehenden neben dem Studium eine Erwerbstätigkeit in derRegel nicht möglich sein, ohne ihr Kind zu vernachlässigen.Es bestehen keine Bedenken, in diesen Fällen das Vorliegen einesHärtefalls anzunehmen."FH 27.13bb) Darlehen für Monat der Aufnahme einer Ausbildung(§ 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II)Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungenentsprechend § 24 Abs. 4 SGB II erbracht werden:§ 24 Abs. 4 SGB II:Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehenerbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbrachtwerden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.Die BA nennt in ihren Hinweisen insbesondere Ausbildungsvergütung, BAB bzw. Ausbildungsgeld (FH27.15). BAföG wird nicht genannt, was darauf beruhen dürfte, dass es auch bei rechtzeitiger Antragstellungmeistens noch nicht im ersten Monat der Ausbildung tatsächlich gezahlt wird. Anders als bei BAB undAusbildungsgeld, wo auf Antrag eine Vorschusszahlung spätestens einen Kalendermonat nach Eingangdes Antrags erfolgen muss (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I), muss das BAföG-Amt einen Vorschuss in Höhe vonbis zu 360,00 € für 4 Monate nur zahlen, wenn bei erstmaliger Antragstellung in einem Ausbildungsabschnittoder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antragerforderlichen Feststellungen nicht binnen 6 Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen 10Kalenderwochen geleistet werden können (§ 51 Abs. 2 BAföG). Da es erforderlich ist, dass in dem Monat, ,für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen, reicht der meistens erst spätergreifende Vorschussanspruch nach § 51 Abs. 2 BAföG nicht aus, um ein SGB II-Darlehen für den Monatder Aufnahme einer Ausbildung zu bekommen, wohl aber voraussichtlich erzielte geringe Einnahmen auseinem Job oder Unterhalt (z.B. weitergeleitetes Kindergeld).SG Stuttgart, Beschluss vom 07.10.2011 - S 25 AS 5506/11 ER - meint, dass § 27 Abs. 4 Satz 2 SGB IIauch anwendbar für Leistungen an einen Studierenden ist, dem BAföG-Leistungen für den Monat derAusbildungsaufnahme voraussichtlich noch bewilligt werden, jedoch weder bereits bewilligt nochausgezahlt wurden (juris Rn. 27)Kommt ein Vorschuss nach § 51 Abs. 2 BAföG zu spät, kann dies einebesondere Härte nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II begründen.SG Bremen, Beschluss vom 02.09.2009 - S 26 AS 1516/09 ER - jurisReichen die Vorauszahlungen nach § 51 Abs. 2 BAföG zur Deckungdes Bedarfs nicht aus, kann dies eine besondere Härte nach § 27 Abs.4 Satz 1 SGB II begründen.SG Berlin, Beschluss vom 02.11.2006 - S18 AS 9082/06 ER - juris Rn. 13 im Falle eines Rollstuhlfahrers,der für die behindertengerechte Wohnung 557,42 € Miete aufbringen musste.bei Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II gelten folgende Sonderregelungen:keine Aufrechnung mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, diesonst bei fast allen Darlehen mit 10 % des maßgebenden Regelbedarfs erfolgt(§ 42a Abs. 2 Satz 3 SGB II)© Rechtsanwalt Joachim Schaller, Eimsbütteler Str. 16, 22769 Hamburg, Tel: 040-43130340, Fax: 431303419Stand: 20.03.2012 Seite 17 von 25Der Rückzahlungsanspruch wird erst nach Abschluss der Ausbildung fällig.Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarungunter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmergetroffen werden (§ 42a Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 SGB II).FH 42a.23; a.A. FH 27.12, wo entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 42 Abs. 5 Satz 1 SGB II dieAuffassung vertreten wird, die Rückzahlung der geleisteten Beträge sollte entweder durch Abtretung des Anspruchesauf Ausbildungsförderung oder durch eine Vereinbarung zur sofortigen Rückzahlung bei (rückwirkender) Zahlung derAusbildungsförderung gesichert werden.f) Zuschuss zu Unterkunfts- und Heizungskosten für Auszubildende, die BAföG oderBAB erhalten oder nur wegen zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögennicht erhalten (§ 27 Abs. 3 SGB II)Bedarf muss sich- bei BAB-Berechtigten nach § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 116 Abs. 3,§ 123 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 124 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bemessen[bis 31.03.2012 § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106Abs. 1 Nr. 2 SGB III]- bei Schülern nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 BAföG bemessen,- bei Studierenden nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföGbemessen: also nur für bei den Eltern wohnende Studierende(gilt nach § 13a Abs. 3a BAföG auch, wenn der bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht)Ob der Ausschluss von nicht bei den Eltern wohnenden Studierenden verfassungsgemäß ist, istGegenstand eines Berufungsverfahrens, für das das LSG Hamburg mit Beschluss vom 14.09.2010 - L 5 AS240/10 - PKH bewilligt hat.siehe dazu im einzelnen Arbeitslosenprojekt TuWas (Hg.), Unterkunfts- undHeizkosten nach dem SGB II, Ein Leitfaden, Frankfurt 2011, Kapitel K (S. 136-156) mit Beispielen und die etwas veraltete "Arbeitshilfe zu § 22 Abs. 7 SGB IIKosten der Unterkunft für Schüler, Studierende und Auszubildende, dieAusbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgelderhalten" unter http://www.hamburg.de/fa-sgbii-kap03-22 ... -sgbii-22-7-kdu-schueler.htmlBSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 69/09 R - NZS 2011, S. 145kein Anspruch vor Vollendung des 25. Lebensjahrs, wenn Umzug ohneZusicherung oder schwerwiegenden Grund nach § 22 Abs. 5 SGB IIunter http://www.hamburg.de/fa-sgbii-kap03-22 ... duschueler.html gibt es am Ende auch einen Excel-Rechner zu § 22 Abs. 7 SGBII mit Stand 26.01.2007.g) Mietschuldenübernahme als Ermessensleistung nach § 27 Abs. 5 SGB II unterden Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB IISchulden beim Vermieter, Wasser- oder Heizenergielieferanten können übernommenwerden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebungeiner vergleichbaren Notlage (z.B. Strom-Schulden) gerechtfertigt ist. Siesollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist undsonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehenerbracht werden.© Rechtsanwalt Joachim Schaller, Eimsbütteler Str. 16, 22769 Hamburg, Tel: 040-43130340, Fax: 431303419Stand: 20.03.2012 Seite 18 von 25bejaht schon vor Einführung des § 27 Abs. 5 SGB II für Bezieher des Zuschusses zu den ungedeckten Kosten fürUnterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II: SG Berlin Beschluss vom 23.03.2007 - S 37 AS 2804/07 ER - jurisRn. 21; SG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2007 - S 30 AS 579/07 ER - juris Rn. 16; VG Bremen, Beschluss vom14.12.2007 - S8 V 3445/07 - juris Rn. 22; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2009 - L 14 AS 748/09 BER - juris Rn. 6Im Ausschussbericht heißt es zu § 27 Abs. 5 SGB II (BT-Drucksache 17/4095,S. 30):"Nach der bisherigen Fassung des § 22 Absatz 5 SGB II konnten Leistungen (z.B. bei Mietschulden) auch anAuszubildende erbracht werden, die zwar nach § 7 Absatz 5 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, jedocheinen Zuschuss nach § 22 Absatz 7 SGB II erhalten, da es sich dabei um Kosten der Unterkunft handelt.Für den genannten Personenkreis wäre dies mit dem geänderten Wortlaut nicht mehr möglich gewesen, da § 27Absatz 1 klarstellt, dass die Leistungen für Auszubildende nicht als Arbeitslosengeld II gelten.Die Übernahme von Schulden zur Sicherung des Wohnraumes oder Behebung einer vergleichbaren Notlage nach§ 22 Absatz 8 SGB II soll auch weiterhin in Betracht kommen, wenn die hilfesuchende Person als Auszubildende /Auszubildender einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Absatz1 Satz 1 SGB II) erhält. Denn nach der Gesetzessystematik handelt es sich bei dem Zuschuss für Auszubildende umLeistungen für die Unterkunft."§ 27 Abs. 5 SGB II ist nach Wortlaut und Systematik - entgegen dieserBegründung und FH 27.17 - nicht auf Auszubildende beschränkt, die denZuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft undHeizung (§ 22 Abs. 7 SGB II aF = jetzt § 27 Abs. 3 SGB II) erhalten.Die Übernahme von Mietschulden ist dann nicht gerechtfertigt, wenn derAntragsteller trotz ausreichender ihm zur Verfügung stehender Mittel seitAntragstellung bei Gericht erneut Mietschulden entstehen lässt und dieBehörde dies nicht durch direkte Überweisung an den Vermieter vermeidenkann, weil sie nur einen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II aF zahlt.LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2010 - L 5 AS 557/10 B ER - juris Rn. 5 wegen negativerSozialprognoseEs kommt auch bei Auszubildenden nicht darauf an, ob sie neben Ausbildung/Schulbesuch/Studium in der Lage sind, daneben erwerbstätig zu sein. Ob die Ausbildungggfs. abgebrochen werden muss, um so in der Lage zu sein, einer existenzsicherndenErwerbstätigkeit nachzugehen, ist keine Frage der Erwerbsfähigkeit nach§ 8 Abs. 1 SGB II, sondern richtet sich nach der Zumutbarkeit der Aufnahme einerArbeit im Sinne von § 10 SGB II. Leistungen können nur unter den Voraussetzungendes § 31 SGB II gemindert werden oder ganz wegfallen.Ein Zweitstudium dürfte keinen wichtigen Grund für die Unzumutbarkeit einer ArbeitdarstellenLSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007 - L 14 B 1224/07 AS ER - juris Rn. 4, ähnlich LSG Sachsen, Urteil vom23.08.2007 - L 3 AS 59/06 - juris Rn. 27D) Ansprüche für Kinder von Auszubildendena) Kinder bis 14 Jahregrundsätzlich Teil der Bedarfsgemeinschaft ihrer studierenden Eltern, wenn ihreigenes Einkommen nicht ausreicht:Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB IILSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2010 - L 1 SO 84/09 B ER - FEVS 2011, S. 39 = ZFSH/SGB 2010, S. 367b) Kinder ab 15 Jahrenhaben als Erwerbsfähige einen eigenen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn ihreigenes Einkommen nicht ausreicht, und sind dann Teil der Bedarfsgemeinschaftihrer studierenden Elternc) Kosten für Realisierung des Umgangsrechts mit dem Elternteil© Rechtsanwalt Joachim Schaller, Eimsbütteler Str. 16, 22769 Hamburg, Tel: 040-43130340, Fax: 431303419Stand: 20.03.2012 Seite 19 von 25temporäre Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II für jeden Tag, an demsich das Kind mehr als 12 Stunden bei einem Elternteil aufhält, soweit nicht nursporadische Besuche vorliegen.BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - FEVS 2007, S. 289Fahrtkosten nach § 21 Abs. 6 SGB II beantragend) Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II - auch bei Anspruch aufKinderzuschlag oder Wohngeld nach § 6b BKGG)Schulbeihilfe70,00 € zum 1. August + 30,00 € zum 1. Februar (§ 28 Abs. 3 SGB II automatisch)zusätzlich nur auf gesonderten Antrag nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II:- tatsächliche Aufwendungen für eintägige Ausflüge von Schulen und Kitasund für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichenBestimmungen (§ 28 Abs. 2 SGB II als Sach- und Dienstleistung, Gutscheinoder Direktzahlung)- Schülerbeförderung: In tatsächlicher Höhe für erforderliche Kosten zurnächstgelegenen Schule, soweit sie nicht von Dritten übernommen werdenund es nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus demRegelbedarf zu bestreiten (§ 28 Abs. 4 SGB II)- Lernförderung, soweit geeignet und zusätzlich erforderlich zur Erreichung derdurch schulrechtliche Bestimmungen festgelegten Lernziele (§ 28 Abs. 5 SGBII als Sach- und Dienstleistung, Gutschein oder Direktzahlung)- Bei Schülerinnen und Schülern und Kindern, die eine Tageseinrichtungbesuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, werden bei Teilnahmean einer gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung Mehraufwendungen zuVerpflegungskosten erbracht (§ 28 Abs. 6 SGB II als Sach- undDienstleistung, Gutschein oder Direktzahlung - dabei verbleibt ein Eigenanteilvon 1,00 € je Mahlzeit, der selbst getragen werden muss (§ 9 Abs. 1 Satz 1RBEG).- Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe in Höhe von insgesamt 10,00 €monatlich für- Mitgliedsbeiträge in den Bereichen des Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,- Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) odervergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und- Teilnahme an Freizeitenfür Leistungsberechtigte bis Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 28 Abs. 7SGB II als Sach- und Dienstleistung, Gutschein oder Direktzahlung).E) Sozialversicherung bei SGB II-Bezug- für Auszubildende ausgeschlossen durch § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II1. Kranken- und Pflegeversicherung bei SGB II-Bezug© Rechtsanwalt Joachim Schaller, Eimsbütteler Str. 16, 22769 Hamburg, Tel: 040-43130340, Fax: 431303419Stand: 20.03.2012 Seite 20 von 25Grundsatz: SGB II-Bezug => Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr. 2a SGB V und § 20 Abs. 1 Nr. 2a SGB XIAusnahme: Personen, die während des Studiums und unmittelbar vor dem Alg IIBezugprivat versichert sind, können seit dem 01.01.2009 nicht in die gesetzlicheKrankenversicherung nach § 5 Abs.1 Nr. 2a SGB V aufgenommen werden (§ 5 Abs.5a SGB V). Für sie müssen, soweit § 7 Abs. 5 SGB II sie nicht ausschließt, für dieDauer des Leistungsbezugs nach § 26 SGB II die Beiträge im notwendigen Umfang(reduzierter Beitrag im Basistarif) übernommen werden (§ 12 Abs. 1c Sätze 5 und 6Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS108/10 R -)privat versicherte Auszubildende haben Anspruch auf Feststellung der Hilfebedürftigkeitnach § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG, damit sich der Beitrag im Basistarif für die Dauerder Hilfebedürftigkeit um die Hälfte reduziert, aber keinen Anspruch auf einenZuschuss nach § 26 SGB II.vgl. LSG Bayern, Urteil vom 29.04.2010 - L 7 AS 684/09 - juris - (die Revision beim BSG, um den Zuschuss nach § 26 SGB IIzu erstreiten, was erfolglos: BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 160/10 R - juris Rn 30)privat versicherte Auszubildende haben Anspruch auf Bescheinigung der Hilfebedürftigkeitim Sinne von SGB II/SGB XII nach § 193 Abs. 6 Satz 5 VVG, damit beirückständigen Beiträgen das Ruhen des Leistungsanspruchs endet und die PKVnicht nur für Aufwendungen haftet, die zur Behandlung akuter Erkrankungen undSchmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.SG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2011 - S 25 AS 153/11 ER - der Sache nach bestätigt durch LSG Schleswig, Beschlussvom 08.02.2012 - L 3 AS 227/11 B ER -aber seit 01.04.2011: Die Leistungen für Auszubildende gelten nicht alsArbeitslosengeld II (§ 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II)Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sind vom Einkommen abzusetzen (§ 11b Abs.1 Nr. 2 SGB II).Beiträge zur freiwilligen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind, soweitsie gesetzlich vorgeschrieben sind, vom Einkommen abzusetzen (§ 11b Abs. 1 Nr. 3SGB II). Bei Erwerbstätigen sind sie Bestandteil des Grundfreibetrags von 100,00 €.Nur wenn das monatliche Einkommen mehr als 400,00 € beträgt, könnenErwerbstätige mehr als 100,00 € monatlich hierfür, für Kfz-Versicherung und andereprivate Versicherungen, für Riester-Beiträge und für mit der Erzielung desEinkommens verbundene notwendige Ausgaben absetzen (§ 11b Abs. 2 Sätze 1 und2 SGB II).Tipp für Studierende, die aus der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB Vwegen Erreichen der Altersgrenze oder Überschreitung von 14 Fachsemesternherausfallen, und SGB II-Leistungen in Anspruch nehmen müssen: keine freiwilligeVersicherung beantragen, statt dessen ergibt sich nach Ablauf der Antragsfrist von 3Monaten eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, deren Beiträge vollnach § 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II abgesetzt werden können.Für Studierende, die nicht erwerbstätig sind, gilt die Begrenzung auf 100,00 € nicht.Bei einer besonderen Härte können nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II auch notwendigeBeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden.© Rechtsanwalt Joachim Schaller, Eimsbütteler Str. 16, 22769 Hamburg, Tel: 040-43130340, Fax: 431303419Stand: 20.03.2012 Seite 21 von 25Mehrbedarfsleistungen waren bis 31.03.2011 Alg II und führten zur Krankenversicherungspflichtohne eigenen Beitrag!Spellbrink, Studenten und Hartz IV, SozSich 2008, S. 30 (34); a.A. SG Reutlingen, Urteil vom 17.03.2008 - S 12 AS 194/07 -juris Rn. 46f; SG Hamburg, Beschluss vom 18.10.2010 - S 56 AS 3212/10 ER -; wohl übersehen wurde dies vom VG Bremen,Beschluss vom 23.07.2007 - S5 V 1718/07 -, das nur den Antrag auf Übernahme der Beiträge für eine Pflichtversicherung nach§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V abgelehnt hat (juris Rn. 15)Dies galt nicht, wenn Leistungen nur als Darlehen wegen besonderem Härtefallbewilligt wurden.2. Rentenversicherungspflicht bei SGB II-BezugGrundsatz bis 31.12.2010: SGB II-Bezug => Rentenversicherungspflicht nach § 3Satz 1 Nr. 3a SGB VIMehrbedarfsleistungen waren Alg II und führten bis 31.12.2010 zur RentenversicherungspflichtAusnahmen: - Leistungen nur als Darlehen z.B. wegen besonderem Härtefall- einmalige Beihilfen nach § 23 Abs. 3 SGB II- SGB II-Anspruch wegen § 2 Abs. 1a BAföG- aufstockender SGB II-Anspruch wegen Mini-Schüler BAföG nach § 12Abs. 1 Nr. 1 BAföG- rentenversicherungspflichtige BeschäftigungF) Höhe der Leistungen nach dem SGB IIBei der Ermittlung der Leistungshöhe gelten für die Leistungen für Auszubildende dienormalen Regelungen im SGB II zum Bedarf und zur Anrechnung von Einkommenund Vermögen. Frühere Entscheidungen, die teilweise auf den BAföG-Bedarfabgestellt hatten, sind für das SGB II vom Bundessozialgericht korrigiert worden.BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 69/09 R - NZS 2011, S. 145; a.A. z.B. SG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2007 - S 50 AS153/07 ER - juris und BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R - zum Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 1 Nr. 2BKGG für den Kinderzuschlag (juris Rn. 14)a) BedarfsberechnungRegelleistungenUnterkunfts- und Heizungskosten (§ 22 SGB II)Mehrbedarfeeinmalige LeistungenBedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II)§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II:Fiktion der Hilfebedürftigkeit im Verhältnis eigener Bedarf zum Gesamtbedarfaber: Kinder, die ihren eigenen Bedarf selbst decken können, gehören nicht zurBedarfsgemeinschaft und müssen ihr Einkommen - außer Kindergeld, soweit es für© Rechtsanwalt Joachim Schaller, Eimsbütteler Str. 16, 22769 Hamburg, Tel: 040-43130340, Fax: 431303419Stand: 20.03.2012 Seite 22 von 25ihren eigenen Bedarf nicht benötigt wird - nicht anrechnen lassen (§ 7 Abs. 3 Nr. 4SGB II)Ist ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II,ist § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II einschränkend dahingehend auszulegen, dass alsGesamtbedarf nur der Bedarf der hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaftanzusehen ist. Diesem Gesamtbedarf ist das Einkommen der Bedarfsgemeinschaftgegenüberzustellen, das sich nach Abzug des nicht hilfebedürftigen Mitgliedsder Bedarfsgemeinschaft ergibt.BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - FEVS 2009, S. 259 (266f) zu Altersrentner (§ 7 Abs. 4 SGB II)Dies gilt auch für nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossene Auszubildende!vgl. Geiger, Wie sind personenübergreifende Sanktionsfolgen auf der Grundlage der geltenden Fassung von § 31 SGB II zuverhindern? info also 2010, S. 3 (7): Bei einem von SGB II-Leistungen ausgeschlossenen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft istsein Einkommen, abweichend von der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II, nur in bedarfsüberdeckender Höhe bei denübrigen BG-Mitgliedern anzurechnen; ebenso. SG Reutlingen, Urteil vom 17.03.2008 - S 12 AS 194/07 - juris Rn. 49ffWohngeld ist Einkommen des Wohngeldberechtigten. Ist dieser als Auszubildendernach § 7 Abs. 5 SGB II nicht leistungsberechtigt, darf Wohngeld daher nur insoweit inder Bedarfsberechnung der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingehen,wie der Auszubildende das Wohngeld nicht zur Deckung seines eigenen Bedarfsbenötigt.vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 50.03 - zum BSHGHaushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten (§ 9 Abs. 5 SGB II)b) Anrechnung von EinkommenBAföG ist teilweise zweckbestimmt für Ausbildungskosten20 % vom BAföG-Höchstsatz ohne KV/PV-Bedarf bleiben anrechnungsfreiBSG, Urteile vom 17.03.2009 - B 14 AS 61/07 R u.a. - FEVS 2010, S. 119 = info also 2009, S. 229 (LS)"Der Gesetzgeber des BAföG geht im Grundsatz davon aus, dass sich wegen des Zusammenlebens desAuszubildenden mit den Eltern die Kosten des Lebensunterhalts insbesondere durch Gewährung vonNaturalunterhalt durch die Eltern erheblich vermindern. Demgegenüber verringern sich die Kosten der Ausbildungselbst (Schul- oder Studiengebühren, Ausgaben für Bücher und Lehrmaterial, Arbeitskleidung, Fahrkosten etc) durchdas Zusammenleben mit den Eltern nicht." (Rn 28)frei bleiben z.B. bei- Schülern vona) weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie Fach- und Fachoberschulklassen,deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) 93,00 €b) Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und Fachoberschulklassen, deren Besuch eineabgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 BAföG) 108,60 €- Auszubildenden in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,Abendgymnasien und Kollegs (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) 114,40 €- Studierenden an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) 119,40 €:FH 11.93Wird wegen des Bezuges anderen Einkommens kein BAföG geleistet, istdieses Einkommen entsprechend zu mindern.FH 21.4b zur Anrechnung von Einkommen bei Mehrbedarfen - dort heißt es auch: "Das BAföG ist um denausbildungsgeprägten Anteil (vgl. Rz. 11.102), die 30-Euro-Pauschale und ggf. die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2zu bereinigen." (ebenso FH 27.6); SG Berlin, Urteil vom 25.11.2011 - S 37 AS 19517/11 - juris Rn. 34Über die 20 % hinaus soll es aber keine weiteren Abzüge geben, auch nichtfür Schul- und Studiengebühren, die auch nicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB IIaF (= jetzt § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II) absetzbar sind.BSG, Urteile vom 17.03.2009 - B 14 AS 61/07 R u.a. - FEVS 2010, S. 119 - bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom07.07.2010 - 1 BvR 2556/09 - NJW 2010, S. 2866© Rechtsanwalt Joachim Schaller, Eimsbütteler Str. 16, 22769 Hamburg, Tel: 040-43130340, Fax: 431303419Stand: 20.03.2012 Seite 23 von 25BAföG-Kinderbetreuungszuschlag (§ 14b BAföG) ist nicht anzurechnen, auchnicht auf den Alleinerziehendenmehrbedarf.§ 14b Abs. 2 BAföG: Der Kinderbetreuungszuschlag bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Fürdie Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 SGB VIII gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eineKindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.FH 11.94Der Darlehensanteil beim BAföG ist seit dem 01.04.2011 als Einkommen zuberücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II)anders für die Rechtslage bis 31.03.2011: SG Leipzig, Urteil vom 17.11.2008 - S 19 AS 91/06 - juris Rn. 34: Darlehennach AFBG ist kein Einkommen, aufgehoben durch LSG Sachsen, Urteil vom 31.03.2011 - L 3 AS 140/09 - juris Rn.46ff - Revision anhängig beim BSG, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R - noch nicht veröffentlicht (a.A. auch VGSchleswig, Urteil vom 28.04.2011 - 15 A 171/09 - für § 82 SGB XII: BAföG-Darlehensanteil ist Einkommen; das OVGSchleswig hat für das Berufungsverfahren 2 LB 19/11 PKH bewilligt).umstritten: Studiengebühren und Schulgeld als mit der Erzielung des BAföGEinkommensverbundene notwendige Ausgaben (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5SGB II - weil vom BAföG nicht erfasst)LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2007- L 32 B 399/07 AS ER - juris Rn. 7; VG Schleswig, Urteil vom28.04.2011 - 15 A 171/09 -; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2007 - L 19 B 687/06 AS ER - jurisRn 30f; SG Berlin, Beschluss vom 04.05.2007 - S 102 AS 9326/07 ER - juris Rn. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Urteilvom 19.07.2007 - L 5 AS 1191/05 - juris Rn. 41; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2009 - L 28 AS 1919/07 -juris Rn. 45; BSG, Urteile vom 17.03.2009 - B 14 AS 61/07 R u.a. - FEVS 2010, S. 119 ohne Begründung;Bildungskredit + KfW-Studienkredit:keine Anrechnung, da Darlehen und zweckbestimmtOVG Lüneburg, Beschluss vom 31.05.2007 - 4 LC 85/07 - NVwZ-RR 2007, S. 614; LSG Berlin-Brandenburg, Urteilvom 24.06.2008 - L 14 AS 1171/07 - Breithaupt 2009, S. 63FH 11.2 (ab Fassung 20.11.2011)keine Anrechnung: Leistungen der Ausbildungsförderung, soweit sie fürFahrtkosten zur Ausbildung oder für Ausbildungsmaterial verwendet werden;ist bereits mindestens ein Betrag nach § 11b Abs. 3 SGB II von derAusbildungsvergütung absetzbar, gilt dies nur für den über 100 €hinausgehenden Betrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg II-V)keine Anrechnung: Der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung beiEltern berücksichtigte Betrag bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, derenEinkommen nach dem BAföG oder nach § 67 oder § 126 SGB III [bis 31.03.2012§ 71 oder § 108 SGB III] bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderungfür mindestens ein Kind berücksichtigt wird (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr.8 SGB II): Wird im BAföG- oder BAB-Bescheid ein bestimmtes Einkommenauf den BAföG- oder BAB-Bedarf angerechnet, ist dieses unabhängig davon,ob dieser Betrag tatsächlich an das Kind geleistet wird, vom Einkommen beider SGB II-Berechnung abzusetzen.Absetzbeträge (§ 11b SGB II) sind u.a. wichtig, wenn kein Einkommen ausErwerbstätigkeit vorhanden ist:- 30,00 € Versicherungspauschale(§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II + § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V)- Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II)c) Anrechnung von VermögenFreibeträge § 12 Abs. 2 SGB II© Rechtsanwalt Joachim Schaller, Eimsbütteler Str. 16, 22769 Hamburg, Tel: 040-43130340, Fax: 431303419Stand: 20.03.2012 Seite 24 von 25für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeitunentbehrliche Gegenstände (§ 7 Abs. 1 Alg II-V)Kfz bis 7.500,00 € in der Regel angemessen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II)BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - http://lexetius.com/2007,4134 - anders beim BAföG, wo Kfzgrundsätzlich zum einzusetzenden Vermögen gehören (BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 3.09 - juris)G) ausländische StudierendeDie Aufenthaltserlaubnis für Studierende, die nach § 16 Abs. 3 AufenthG zurAusübung einer Beschäftigung von insgesamt 90 Tagen oder 180 halbenTagen im Jahr sowie zu einer studentischen Nebentätigkeit berechtigt, genügtden Anforderungen zur rechtlichen Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2SGB II.LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2010 - L 1 SO 84/09 B ER - FEVS 2011, S. 39 = ZFSH/SGB 2010, S.367H) AsylbewerberleistungsgesetzBei Anspruch nach § 2 AsylbLG findet der Ausschluss nach § 22 Abs. 1 SGBXII stets Anwendung.Umstritten ist, ob Auszubildende zumindest einen Anspruch nach § 3 AsylbLGhaben.bejaht von OVG Münster, Beschluss vom 15.06.2001 - 12 B 795/00 - jurisverneint von LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2010 - L 23 AY 1/07 - juris Rn. 42, das eine analogeAnwendung von § 22 SGB XII vornimmt.I) Informationsquellen1. Literatur zum SGB II und SGB IIIArbeitslosenprojekt TuWas (Hg.), Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, DerRechtsratgeber zum SGB II, Frankfurt 2011, 8. AuflageFachhochschulverlag ISBN 978-3-940087-74-4 (16,00 € zuzüglich Porto)Arbeitslosenprojekt TuWas (Hg.), Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, EinLeitfaden, Frankfurt 2011,Fachhochschulverlag ISBN 978-3-940087-77-5 (14,00 €)Arbeitslosenprojekt TuWas (Hg.), Leitfaden für Arbeitslose, Der Rechtsratgeber zumSGB III, Frankfurt 2010, 27. AuflageFachhochschulverlag ISBN 978-3-940087-55-3 (15,00 €)(mit Kapitel N zur Berufsausbildungsbeihilfe)Frank Jäger/Harald Thomé, Leitfaden Alg II/Sozialhilfe von A-Z26. Auflage Juni 2011DVS ISBN 978-3-932246-81-4 (11,00 €)© Rechtsanwalt Joachim Schaller, Eimsbütteler Str. 16, 22769 Hamburg, Tel: 040-43130340, Fax: 431303419Stand: 20.03.2012 Seite 25 von 25Georg Classen, Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge, Handbuch für diePraxis, Karlsruhe 2008Von Loeper Literaturverlag ISBN 978-3-86059-416-2Dorothee Frings, Sozialrecht für Zuwanderer, Baden-Baden 2008Nomos-Verlag ISBN 978-3-8329-2958-9Caritasverband für die Diözese Münster e.V. (Hg.), Ansprüche im Sozialrecht fürMütter und Kinder, Ein Leitfaden für die Beratungspraxis, Baden-Baden 2007 6.AuflageNomos-Verlag ISBN 978-3-8329-2497-3Wolfgang Spellbrink, Studenten und Hartz IV - Wer hat in Ausnahmefällen Anspruchauf Grundsicherung?, in: Soziale Sicherheit 2008, S. 30 (Aufsatz zum SGB II aF =Rechtslage bis 2010)Johannes Münder (Hg), Sozialgesetzbuch II Grundsicherung für Arbeitssuchende,Lehr- und Praxiskommentar, Baden-Baden 2011 4. AuflageNomos-Verlag ISBN 978-3-8329-5429-1 (54,00 €)2. InternetEine Fundgrube ist http://www.tacheles-sozialhilfe.de.Dort gibt es auch die Fachlichen Hinweise (FH) der Bundesagentur für Arbeit zumSGB II.Urteile sind gut zu finden unter http://www.sozialgerichtsbarkeit.de und (nur vom BSG)unter http://www.bundessozialgericht.de/Harald Thomé bietet unter http://www.harald-thome.de u.a. die Möglichkeit, per emaileinen Newsletter mit aktuellen Informationen zum SGB II zu beziehen.3. Weitere LiteraturHarro Plander, Ratgeber Studentenjobs, Arbeitsrecht - Sozialversicherung - SteuernBeck-Rechtsberater im dtv, München 2007 ISBN 978-3423-506670 (12,50 €)AStA Steuerinfoerscheint i.d.R jährlich, AStA der Universität Hamburg, Von-Melle-Park 5, 20146Hamburg. zu finden unter http://www.asta-uhh.de/uploads/media/Steuerinfo-2012.pdfStudieren mit Kind in Hamburg,5. Auflage September 2007http://www.asta-uhh.de/uploads/media/Un ... uflage.pdfhttp://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktu ... derung.pdfWilli S