Kein Leistungsausschluss für Ausländer, die als Familienangehörige eines Deutschen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder eines auf Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) Freizügigkeitsberechtigten diesem nachziehen
Bayerisches Landessozialgericht , Urteil vom 27.06.2012, - L 16 AS 449/11 -
Die Familienangehörigen eines Ausländers, der Arbeitnehmer, Selbständiger oder aufgrund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt ist, sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II vom Leistungsausschluss für die ersten drei Monate ausgenommen. Der Leistungsausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist nämlich offensichtlich falsch formuliert und europarechtskonform wie folgt auszulegen:
Ausgenommen sind
1. Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt noch deren Familienangehörige sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,?
2. Nach dem so verstandenen § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II unterliegen im Erst-recht-Schluss die Familienangehörigen von deutschen Staatsangehörigen nicht dem Leistungsausschluss für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts. Durch diesen Erst-recht-Schluss zugunsten der Betroffenen wird beim Familiennachzug der ausländischen Angehörigen eines deutschen Staatsangehörigen ein Konflikt mit den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 6 Abs. 1 und 4 GG sowie mit dem Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vermieden.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.01.2012, - L 19 AS 383/11 -, Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 4 AS 37/12 R -
Kein Leistungsausschluss für Ausländer, die als Familienangehörige eines Deutschen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder eines auf Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) Freizügigkeitsberechtigten diesem nachziehen.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.d.F. ab dem 28.08.2007 (Art. 6 Abs. 9 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I, 1970) sind Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörige für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts von den Leistungen ausgenommen.
Von diesem Leistungssauschluss werden Ausländer, die als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder eines auf Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) Freizügigkeitsberechtigten diesem in die Bundesrepublik nachziehen, nicht erfasst.