Auswirkungen von Untersuchungshaft des Partners einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft
Sozialgericht Trier,Beschluss vom 25.06.2012,- S 4 AS 239/12 ER -
1. Eine durch § 7 Absatz 3 Nr. 3 c SGB II begründete Bedarfsgemeinschaft endet nicht durch eine nur vorübergehende Untersuchungshaft.
2. Der Regelbedarf des § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II ist solange nicht zu gewähren, wie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 Nr. 3c SGB II iVm § 20 Absatz IV SGB II noch vorliegen.
3. Der Mehrbedarf gemäß § 21 Absatz 3 SGB II ist zu gewähren, sobald tatsächlich die Pflege und Erziehung durch den inhaftierten Partner nicht mehr möglich ist.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann.
Der Partner der Antragstellerin unterfällt aufgrund der andauernden Untersuchungshaft dem Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 2. Danach erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt.
Dies ist bei dem Partner der Antragstellerin der Fall, denn dieser befindet sich derzeit in Untersuchungshaft und ist damit von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
Ob durch diesen Leistungsausschluss zugleich die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 SGB II aufgelöst wird, ist umstritten. Die Beantwortung der Frage hängt aber jedenfalls wesentlich auch davon ab, wie lange die Inhaftierung/Abwesenheit andauert.
Bei bloß zweimonatiger Untersuchungshaftdauer und offener Prognose der jederzeitigen Rückkehr ist die Aufgabe der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht zu bejahen.
Eine vorübergehende Abwesenheit des Partners (hier: Untersuchungshaft) kann nicht zum Ausschluss der Bedarfsgemeinschaft führen (so auch Hessisches LSG, Urteil v. 16.3.2012, L 7 AS 314/11 Nr. 20).
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