Illegaler Nebenverdienst im Internet - Sozialleistungsbetrug - Geldstrafe von 1500 Euro - Hartz IV - Empfänger gilt als vorbestraft
Ein 46-Jähriger wurde vom Amtsgericht Singen wegen Sozialleistungsbetruges zu einer Geldstrafe von 1500 Euro verurteilt
Wie die Zöllner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Singen ermittelten, hat der Mann aus dem Hegau über mehrere Monate hinweg zu Unrecht Sozialleistungen bezogen. Im Rahmen der Hartz IV-Beantragungen habe er wahrheitswidrig gegenüber dem Jobcenter erklärt, lediglich einer Tätigkeit als geringfügig Beschäftigter nachzugehen. Gleichzeitig jedoch habe der 46-Jährige einen regen Warenhandel über das Internet betrieben.
Um die Einnahmen aus seiner selbstständigen Tätigkeit – immerhin knapp 23 500 Euro – beim Bezug von Hartz IV zunächst erfolgreich verschleiern zu können, hat er zahlreiche Konten bei verschiedenen Kreditinstituten geführt. Gegenüber dem Jobcenter wurden jedoch lediglich zwei unauffällige Konten offengelegt.
Auf diese Weise hat er das Jobcenter des Landkreises Konstanz um knapp 6000 Euro betrogen. Da das Gericht die Geldstrafe mit Strafbefehl auf 100 Tagessätze festgelegt hat, gilt der Mann überdies als vorbestraft. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X spielt im Rahmen der Rücknahmeentscheidung der Verbrauch der Sozialleistungen keine Rolle (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 76/08 R(21)).