Prozesskostenhilfe in weiteren Klageverfahren bezüglich Arbeitslosengeld II für nachfolgende Bewilligungszeiträume ist als mutwillig abzulehnen, wenn die Behörde im vorausgegangenen Widerspruchsverfahren erfolglos die Ruhensstellung bis zu einer Entscheidung über dieselbe Streitfrage in einem bereits anhängigen Klageverfahren der Beteiligten angeregt hat.
Ein Prozesskostenhilfeantrag ist wegen mutwilliger Klageerhebung abzulehnen, wenn die Behörde im Widerspruchsverfahren bezüglich späterer Bewilligungszeiträume eine Ruhensregelung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Streitfragen der Beteiligten in einem früheren Klageverfahren vergeblich angefragt hat.
1. Bei Vorliegen einer Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU sind der Leistungsträger nach dem SGB II und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht an die Angabe in der Bescheinigung gebunden, woraus sich das Aufenthaltsrecht ergeben soll.
2. Eine selbständige Erwerbstätigkeit i.S.d. § 2 Abs 2 Nr 2 FreizügG/EU liegt nicht vor, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, deren Umfang sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt.
3. Es ist davon auszugehen, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II für Arbeitsuchende rumänischer Staatsangehörigkeit europarechtskonform ist.