Stadt Duisburg spart auf Kosten von Eltern mit behinderten Kindern
Für Eltern, die ihre erwachsenen behinderten Kinder zu Hause betreuen, bringt ein Urteil des Bundessozialgerichts finanzielle Nachteile. Die Stadt Duisburg kann mit dem Urteil jedoch bis zu 1,5 Millionen Euro sparen. Grund: Sie zahlt die Kosten für die Unterkunft nur noch in seltenen Fällen.
Sofern die Eltern (oder Elternteile) nicht nachweisen können, dass ein wirksamer Mietvertrag mit dem erwachsenen Kind besteht, die Miete tatsächlich von einem Konto des behinderten Kindes auf das Konto der Eltern fließt, der Vermieter eine Untervermietung der Mietwohnung zugestimmt hat oder ein Nachweis über die Bedürftigkeit der Eltern nach SGB II oder SGB XII vorliegt, werden die Kosten der Unterkunft für das Kind nicht mehr bezahlt, so die Stadt.
Mietvertrag darf nicht mit sich selbst geschlossen werden
Um aber überhaupt einen Mietvertrag mit dem Kind schließen zu können, müssen die Eltern – sofern sie die gesetzliche Betreuung für ihr Kind haben – einen vom Gericht bestellten Ergänzungsbetreuer haben: Sie dürfen keinen Mietvertrag mit sich selbst schließen („In-sich-Geschäft“ nach § 181 BGB).
Anwälte noch ratlos
Selbst im Sozialrecht bewanderten Anwälten geben die Interpretationen der Urteile durch die Kommune noch Rätsel auf, denn es stelle sich die Frage, ob diese Konsequenzen von den Richtern am Bundessozialgericht in Kassel gefordert waren. Klar stellten die Richter im Urteil allerdings: Die Beweislast, dass tatsächlich Kosten entstanden sind, muss der Antragsteller tragen.
Ob allerdings damit gemeint ist, dass sogar ein Vermieter ein Untermietverhältnis genehmigen muss, ist fraglich.
Pablo Coseriu, Richter am Bundessozialgericht: „Wir haben lediglich über die Rechtsfrage geurteilt, ob Leistungen für die Unterkunft gezahlt werden müssen, wenn keine Kosten entstanden sind. Und diese Frage haben wir mit einem ,Nein’ beantwortet.“
Möglichkeit des Widerspruchs
Ob eine mündliche oder schriftliche Forderung der Eltern vorliegen muss, sei eine andere Frage. „Allein der Nachweis von tatsächlichen Aufwendungen ist entscheidend. Es kann aber nachvollziehbar sein, dass eine Beteiligung des Kindes wegen der Erforderlichkeit der größeren Wohnung verlangt wird.
„Auf jeden Fall bleibt den Betroffenen – in dem Fall also den behinderten Erwachsenen bzw. ihren gesetzlichen Betreuern – die Möglichkeit des Widerspruchs und des Klagewegs.
Nach der Rechtsprechung des BSG sind Unterkunftskosten nicht nominal aufzuteilen, wenn eine volljährige Person nur in einer Haushaltsgemeinschaft mit einem Nichtbedürftigen zusammenlebt und weder die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch einer Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII vorliegt.
Lebt eine hilfebedürftige Person mit nichthilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft, setzt die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung tatsächliche Aufwendungen des Hilfebedürftigen voraus (Anschluss an BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R = SozR 4-4200 § 9 Nr 9).