Keine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II
Denn eine anonymisierte Veröffentlichung eines Bewerberprofils im Internet kann das Sozialgeheimniss grundsätzlich nicht tangieren (vgl. die Begriffsdefinition zu Anonymisieren in § 67 Abs. 8 SGB X).
So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts,Beschluss v. 16.08.2012,- L 7 AS 576/12 B ER -.
Außerdem enthält § 35 Abs. 3 SGB III für die Aufnahme der erforderlichen Daten in das Selbstinformationssystem ausdrücklich die erforderliche Befugnis zur Datennutzung und -übermittlung.
Es handelt sich dabei um eine Übermittlungsbefugnis "nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch" gemäß § 67d Abs. 1 SGB X.
Anmerkung des Gerichts:§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III gestattet lediglich die Übernahme der angemessenen Kosten für schriftliche Bewerbungen und Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche. Die vom Antragsteller scheinbar gewünschte unbedingte Kostenzusage sieht das Gesetz nicht vor.
Zu dem Wunsch nach einer Umschulung ist der Antragsteller auf zwei Vorschriften hinzuweisen:
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihre Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II sollen bei der Eingliederung in Arbeit vorrangig solche Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Der Antragsteller darf seine Aktivitäten demnach nicht auf die gewünschte Umschulung beschränken.
Er sollte sich auch nicht darauf verlassen, dass die Rechtsfolgenbelehrung einen Flüchtigkeitsfehler enthält.
Damit ist sie zwar nicht korrekt, nach dem neuen § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II genügt aber bereits die Kenntnis der Rechtsfolgen. Diese Kenntnis wird jedenfalls durch den vom Antragsteller selbst erkannten Flüchtigkeitsfehler (Eingliederungsvereinbarung statt richtig Eingliederungsverwaltungsakt) nicht beeinträchtigt.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Leistungsbezieher nach dem SGB II hat kein Anspruch auf Unterlassen der Angabe des Jobcenters als Absender auf deren Briefen(vgl. SG Duisburg,Urteil vom 17.01.2011, - S 31 AS 479/08 -).
Hartz IV - Empfänger hat keinen Anspruch auf eine Änderung des Überweisungsvermerkes dahingehend, dass die BG-Nummer nicht offenbart wird und der Überweisungstext Bundesagentur für Arbeit anonymisiert wird(vgl. LSG Bayern,Beschluss vom 01.07.2011, - L 7 AS 461/11 B ER -).