Schlappe fürs Jobcenter - Wie muss ein Jobcenter eine Anhörung nach § 24 SGB X ordnungsgemäß durchführen?
Sanktionsbescheid ist rechtswidrig,wenn es an einer wirksamen durchgeführten Anhörung vor Erlass des Sanktionsbescheides fehlt.
Das Sozialgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 13.09.2012,- S 44 AS 382/12 ER (unveröffentlicht) dazu wie folgt geurteilt:
Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies setzt zunächst voraus, dass die Behörde dem Beteiligten über die im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung ermittelten Tatsachen und Beweisergebnisse Kenntnis verschafft hat.
Üblich ist auch, dass der Betroffene darüber informiert wird, welche Entscheidung auf der Basis der vorhandenen Informationen beabsichtigt wird.
Es genügt folglich nicht, dass dem Beteiligten ohne Kenntnis der vorhandenen Sach- und Rechtslage Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern (vgl. Weber, in: BeckOK, SGB X, Stand: 01.06.2012, § 24, Rn. 9).
Erforderlich ist jedoch darüber hinaus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen - wenn dieser von seiner Möglichkeit zur Äußerung Gebrauch macht - auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und dessen Ausführungen bei Erlass des Bescheides in Erwägung zieht.
Eine Anhörung im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X verlangt demnach von dem Leistungsträger, dass das Vorbringen des Beteiligten ernsthaft geprüft und bewertet wird(BeckOK, SGB X, Stand: 01.06.2012, § 24, Rn. 3, 10).
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann :
Hier wurde das Schreiben(Äußerung) des Antragstellers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Dem zuständigen Sachbearbeiter war damit weder bekannt, welche Gründe der Antragsteller für sein Verhalten vorgebracht hatte, noch war er in der Lage, diese Gründe bei seiner Entscheidung zu würdigen.
Diese mangelnde Kenntnis von und Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers bestand offensichtlich auch noch im Zeitpunkt des Erlasses des Sanktionsbescheides fort - wie sich aus dessen Begründung erkennen lässt: Denn dort heißt es, dass der Antragsteller trotz Aufforderung keine Gründe für sein Verhalten angegeben habe.
Der Antragsgegner hat folglich bei seiner Entscheidung über den Erlass des Sanktionsbescheides die vom Antragsteller - fristgemäß - im Rahmen der Anhörung gemachten Angaben nicht geprüft und seine eigenen Erkenntnisse nicht damit abgeglichen.
Wäre diese Prüfung erfolgt, hätten insbesondere auch bereits zu diesem Zeitpunkt genauere Angaben zum Sachverhalt beim Maßnahmeträger eingeholt werden müssen.