Jobcenter müssen ihrer Amtsermittlungspflicht nachkommen und dürfen nicht ins Blaue hinein sanktionieren Sanktion ist rechtswidrig, wenn das Jobcenter seiner Amtsermittlungspflicht nicht nach kommt.
Sozialgericht Leipzig,Beschluss vom 06.08.2012,- S 25 AS 2496/12 ER -
Gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 31 a Abs. 1 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich weigert, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen.
Dies gilt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist.
Wichtige Gründe im Sinne des § 31 Abs. 2 SGB II können alle Umstände des Einzelfalles sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen.
Ob dies der Fall ist, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff ohne einen Beurteilungsspielraum des Leistungsträgers in vollem Umfang von Amts wegen der gerichtlichen Kontrolle.
Bei der Kasuistik wichtiger Grund im Vordergrund stehen persönliche, insbesondere gesundheitliche und familiäre Gründe.
Die neu eingeführte Darlegungslast hebt in Bezug auf erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes die Pflicht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes von Amts wegen nicht auf. Die Anforderungen an die Darlegung, die Amtsermittlungspflichten auszulösen geeignet sind, dürfen nicht überspannt werden (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 31 Rdnr. 70).
Leitsatz von Willi 2 zum Beschluss des SG Oldenburg v. 13.09.2012,Az.S 44 AS 382/12 ER :
Ein Sanktionsbescheid ist rechtswidrig,wenn es an einer wirksamen durchgeführten Anhörung vor Erlass des Sanktionsbescheides fehlt,denn eine Anhörung im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X verlangt von dem Leistungsträger, dass das Vorbringen des Beteiligten ernsthaft geprüft und bewertet wird(BeckOK, SGB X, Stand: 01.06.2012, § 24, Rn. 3, 10).