Gerichtsposse - Sozialgericht Berlin sorgt für Schlagzeilen bei der Anrechnung von Betriebskostenrückerstattungen bei Hartz IV - Empfängern
§ 22 Abs. 3 SGB II lautet wie folgt: Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.
Kosten für Haushaltsenergie bleiben bei der Anrechnung von Betriebskostenguthaben - nicht - außer Betracht, so die Rechtsauffassung der 96.Kammer des Sozialgerichts Berlin.
Denn die vorliegende Betriebs- und Heizkostenabrechnung erlaubt keine Bestimmung, welche Kosten tatsächlich für Haushaltsenergie tatsächlich aufgewendet wurden.
Da der insgesamt für Heizung und Warmwasserbereitung anfallende Betrag die vom Jobcenter in Abzug gebrachten Warmwasserpauschalen übersteigt und gerade nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen ist, in welchem Umfang die tatsächlich entstandenen Kosten einerseits auf die Heizung, andererseits auf die Warmwasseraufbereitung entfallen sind, ist das Guthaben nicht um etwaige für die Warmwasserbereitung geleistete Beträge zu bereinigen(LSG Berlin- Brandenburg,Urteil v.22.06.2009,- L 28 AS 1198/09-).
Das Bundessozialgericht hat die zitierte Entscheidung des LSG Berlin,Urt. v. 22.06.2009, Az.L 28 AS 1198/09 in seiner Revisionsentscheidung vom 22. März 2012 (B 4 AS 139/11 R) http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-...523&pos=0&anz=1 dahingehend bestätigt, dass die Heizkostenabrechnung nicht den Anforderungen an eine gesonderte Ermittlung, wie sie der 4.Senat als auch der weitere für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige 14. Senat des Bundessozialgerichts für die Ermittlung der Kosten für die Warmwassererzeugung aufgestellt hat, genügt (BSG,Urteil vom 22.03.2012 ,B 4 AS 139/11 R, Rz 26 mwN). http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-...523&pos=0&anz=1
Anmerkung von Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Die Berufung der Kläger war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
Denn die Kläger sind durch die Entscheidung der Kammer beschwert, dass ein Abzug von Kosten der Haushaltsenergie bei der Anrechnung eines Betriebskostenguthabens nicht zu erfolgen hat, wenn eine konkrete Erfassung der tatsächlich für die Haushaltsenergie aufgewendeten Beträge nicht vorliegt.
Das Bundessozialgericht hat diese Frage aber bislang nicht entschieden, sondern in der Entscheidung von 22. März 2012 ausdrücklich offen gelassen
Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II a. F. (jetzt § 22 Abs. 3 SGB II) findet keine Anwendung, wenn nicht mit gebotener Sicherheit festzustellen ist, in welchem Umfang die tatsächlich entstandenen Kosten der Wärmeversorgung einerseits auf die Heizung, andererseits auf die Warmwasserbereitung entfallen sind.