Hartz IV - Villa auf Staatskosten finanziert trotz Mieteinnahmen?
Ein Unternehmensberater wollte vor Gericht durchsetzen, dass das Jobcenter Dortmund ihm trotz Mieteinnahmen weiter Hartz IV bezahlt.
Hat man als Besitzer einer 300-qm-Villa, die man teilweise vermietet hat, Anspruch auf Hartz IV?
Das Landessozialgericht (LSG) hat dann doch Zweifel. Ein selbstständiger Unternehmensberater (60) hatte in einem Eilverfahren durchsetzen wollen, dass ihm das Jobcenter Dortmund die seit 2008 vorläufig gewährte Unterstützung weiterzahlt.
Zudem forderte er Nachzahlungen, weil er sich in der Vergangenheit ungerecht behandelt fühlte. Auf Anraten des Richters zog der Mann die Beschwerden gestern aber zurück.
Der Streitfall: Die Villa älteren Datums steht in einem bürgerlichen Viertel der Westfalen-Metropole. Sie ist angeblich 265 000 Euro wert, aber auch erheblich mit Hypotheken belastet. Der Mann bewohnt mit Frau und Sohn 177 qm.
130 qm im Obergeschoss sind apartmentweise vermietet. 840 Euro monatlich bezog der Mann mit seiner Familie zuletzt vom Jobcenter – das war im März dieses Jahres.
Da zog die Behörde die Reißleine; zunächst müsse die finanzielle Lage des Mannes grundsätzlich geklärt werden.
Denn: Wer Einkommen oder Vermögen hat, muss es einbringen, ehe er Hilfe erhält .
Dass man Mieteinnahmen nutzt, um Wohneigentum zu finanzieren und sich gleichzeitig den Lebensunterhalt vom Staat bezuschussen lässt – dafür hatte der 6. Senat des LSG kein Verständnis:
„Wenn man das weiterdenkt, bedeutet es, dass der Staat die Immobilie abbezahlt“, sagte der Vorsitzende Richter Martin Löns. Zudem müsse die Villa wohl als Vermögen gesehen und genutzt werden, ehe man Hilfe bezieht.
Das selbst genutzte Wohneigentum sei zu groß, 110 qm gelten für drei Personen als „angemessen“.
Bei einem Verkauf der Villa blieben abzüglich der Hypotheken immer noch 60 000 Euro Erlös, die zum leben genutzt werden könnten, rechnete Löns vor. Denkbar sei auch, dass die Familie in eine „angemessene“ Wohnung umzieht, um die 177 qm zu vermieten und weitere Einnahmen für den Lebensunterhalt zu erzielen. So oder so:
Der Mann müsse dem Jobcenter seine Hilfsbedürftigkeit nachweisen. Sonst droht eine Rückforderung der von 2008 bis 2012 geleisteten Hilfe – als Summe wohl mehrere Zehntausend Euro.
Hilfebedürftig und damit anspruchsberechtigt auf Leistungen nach dem SGB II - Hartz -IV - sind nur bedürftige Personen. Wer Vermögen hat, muss das für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Ausnahmen bestehen wie zB für das durch Freibeträge geschützte Schonvermögen. Nicht zum Vermögen zählt, was nicht verwertet werden kann, auch weil es nicht marktfähig ist.
Bei Immobilien zählt zur Marktfähigkeit u.a., dass sie ohne Zustimmung Anderer übertragen werden können. Hierzu hat das Bayerische Landessozialgericht einen einprägsamen Fall entschieden.
Rechtsprechungshinweis Nr.2:
ALG II- Leistungen waren nur als Darlehen zu bewilligen, denn sein Grundeigentum ist als verwertbares Vermögen anzusehen, das die für ihn jeweils zu Beginn der Bewilligungsabschnitte maßgeblichen Freibeträge iSd § 12 Abs 2 SGB II überschreitet. http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2...en-nur-als.html