Weisungen und Gesetze der Bundesagentur für Arbeit zum Thema SGB-II-Leistungen
Die Fachlichen Hinweise (FH) zu den §§ 11 – 11b, 27 SGB II und zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV), Abschnitt A (Versicherungspflicht/Familienversicherung), Abschnitt B (Krankenkassenwahlrecht), Abschnitt C (Beiträge und Einnahmen, Erstattung von Beiträgen) und zur Rentenversicherung (RV) der Bezieher von Arbeitslosengeld II wurden geändert.
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Fragen der Einkommensberücksichtigung wurde integriert:
•Bei der Berücksichtigung von Einkommen aus einer Erbschaft ist bei einer Erbengemeinschaft die Einkommensberücksichtigung erst möglich, wenn die Erbauseinandersetzung erfolgt ist. •Zinseinkünfte aus Schmerzensgeldzahlungen sind keine privilegierte Einnahme •Bei mehr als zwei Pflegekindern im Haushalt ist das Einkommen aus Pflegegeld auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags der Pflegebeträge aller Pflegekinder zu ermitteln.
Außerdem wurde neu geregelt:
•Das Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG ist als einmalige Einnahme zu berücksichtigen, wenn für den Monat der Haftentlassung Leistungen in Anspruch genommen werden. •Zuwendungen aus dem Fonds Heimerziehung West oder Ost sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Daneben erfolgte eine klarstellende Änderung zur Jahresbetrachtung bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und die anrechnungsfreien Beträge nach dem Bundesversorgungsgesetz wurden aktualisiert.
3.2 FH zu § 27 AZ: II-1309
Ein Darlehen nach § 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist für maximal einen Zeitmonat zu gewähren.
Bei der Berechnung der Mehrbedarfe nach § 27 Abs. 2 SGB II ist auf die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft abzustellen, auch wenn diese für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten unangemessen sein können.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Rechtsprechungshinweise zu §§ 11,11a, 11b SGB II:
1.BSG, Urteil vom 25.01.2012, - B 14 AS 101/11 R -
Der Zeitpunkt des Erbfalls ist maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Erbschaft Einkommen oder Vermögen ist. Als Einkommen zu berücksichtigen ist die Erbschaft ab dem Zeitpunkt, in dem sie als bereite Mittel zur Verfügung steht.
Die Bestimmung des ersten, zweiten usw. Pflegekindes im Sinne von § 11 Abs. 4 SGB II a.F. ist nicht nach der zeitlichen Reihenfolge der jeweils in einem Pflegeverhältnis zum Leistungsberechtigten stehenden Kinder, sondern nach einer Durchschnittsbildung der erhaltenen Erziehungsgeldanteile durchzuführen.
4. BSG, Urteil vom 06.10.2011, - B 14 AS 94/10 R -
Die Berücksichtigung von Überbrückungsgeld nach dem Strafvollzugsgesetz als Einkommen oder Vermögen richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen; ein über die Zweckbestimmung anderer Entgeltersatzleistungen hinausgehender Zweck besteht nicht.
Zitat von Willi Schartema Weisungen und Gesetze der Bundesagentur für Arbeit zum Thema SGB-II-Leistungen
Die Fachlichen Hinweise (FH) zu den §§ 11 – 11b, 27 SGB II und zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV), Abschnitt A (Versicherungspflicht/Familienversicherung), Abschnitt B (Krankenkassenwahlrecht), Abschnitt C (Beiträge und Einnahmen, Erstattung von Beiträgen) und zur Rentenversicherung (RV) der Bezieher von Arbeitslosengeld II wurden geändert.
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Fragen der Einkommensberücksichtigung wurde integriert:
•Bei der Berücksichtigung von Einkommen aus einer Erbschaft ist bei einer Erbengemeinschaft die Einkommensberücksichtigung erst möglich, wenn die Erbauseinandersetzung erfolgt ist. •Zinseinkünfte aus Schmerzensgeldzahlungen sind keine privilegierte Einnahme •Bei mehr als zwei Pflegekindern im Haushalt ist das Einkommen aus Pflegegeld auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags der Pflegebeträge aller Pflegekinder zu ermitteln.
Außerdem wurde neu geregelt:
•Das Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG ist als einmalige Einnahme zu berücksichtigen, wenn für den Monat der Haftentlassung Leistungen in Anspruch genommen werden. •Zuwendungen aus dem Fonds Heimerziehung West oder Ost sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Daneben erfolgte eine klarstellende Änderung zur Jahresbetrachtung bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und die anrechnungsfreien Beträge nach dem Bundesversorgungsgesetz wurden aktualisiert.
3.2 FH zu § 27 AZ: II-1309
Ein Darlehen nach § 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist für maximal einen Zeitmonat zu gewähren.
Bei der Berechnung der Mehrbedarfe nach § 27 Abs. 2 SGB II ist auf die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft abzustellen, auch wenn diese für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten unangemessen sein können.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Rechtsprechungshinweise zu §§ 11,11a, 11b SGB II:
1.BSG, Urteil vom 25.01.2012, - B 14 AS 101/11 R -
Der Zeitpunkt des Erbfalls ist maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Erbschaft Einkommen oder Vermögen ist. Als Einkommen zu berücksichtigen ist die Erbschaft ab dem Zeitpunkt, in dem sie als bereite Mittel zur Verfügung steht.
Die Bestimmung des ersten, zweiten usw. Pflegekindes im Sinne von § 11 Abs. 4 SGB II a.F. ist nicht nach der zeitlichen Reihenfolge der jeweils in einem Pflegeverhältnis zum Leistungsberechtigten stehenden Kinder, sondern nach einer Durchschnittsbildung der erhaltenen Erziehungsgeldanteile durchzuführen.
4. BSG, Urteil vom 06.10.2011, - B 14 AS 94/10 R -
Die Berücksichtigung von Überbrückungsgeld nach dem Strafvollzugsgesetz als Einkommen oder Vermögen richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen; ein über die Zweckbestimmung anderer Entgeltersatzleistungen hinausgehender Zweck besteht nicht.