Sozialhilfeempfängerin muss ihre Wohnung nicht in der Türkei verwerten, denn sie profitiert von Hartz-IV-Freibeträgen
BSG,Urteil vom 20.09.2012,- B 8 SO 13/11 R -
In einer sog.gemischten Bedarfsgemeinschaft gilt ein gemeinsamer Vermögensfreibetrag.
Bei Annahme eines Vermögenswerts von (nur) 11 024,60 Euro würde die Verwertung der Immobilie in der Türkei für den Ehemann(SGB II) eine Härte iS des § 90 Abs 3 SGB XII darstellen.
Denn nach den Kriterien des SGB II steht der Bedarfsgemeinschaft, zu der die Ehefrau trotz des Bezugs von Altersrente gehört, ein gemeinsamer Freibetrag in Höhe von über 30 000 Euro zu.
Insoweit kann der Ehemann nicht im Rahmen der Bedürftigkeitsbeurteilung des SGB XII zur Verwertung von Vermögen gezwungen werden, das nach dem SGB II privilegiert ist.
Die gemeinsame Vermögensprivilegierung des SGB II entfällt erst, wenn beide Eheleute dem System des SGB XII unterworfen sind; erst dann gilt der weitaus niedrigere - ebenfalls - gemeinsame Freibetrag in Höhe von 3214 Euro.
Ohne rechtliche Bedeutung ist , ob die Ehefrau ohne Zustimmung ihres Ehemannes über die Immobilie in der Türkei oder ihr Miteigentum verfügen darf; denn nach der Konzeption der Bedürftigkeitsprüfung in einer Einstandsgemeinschaft genügt es, dass die Verfügungsbefugnis ihr und ihrem Ehemann gemeinsam zusteht.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Ein Empfänger von Alg II muss sein angemessenes Kfz, das Schonvermögen nach den Regelungen des SGB 2 - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ist, nicht für seine Ehefrau verwerten, bevor diese Sozialhilfe nach dem SGB 12 - Sozialhilfe - erhalten kann(vgl.BSG,Urteil vom 19.03.2008,- B 8/9b SO 11/06 R -).