Mehr Sanktionen gegen Sachsens Arbeitslose, weil sie Meldevorschriften nicht einhalten
Weil sie Meldevorschriften nicht einhalten, werden vielen Erwerbslosen in Sachsen Arbeitslosengeld oder Hartz-IV-Leistungen gekürzt. Die Linke sieht in der steigenden Fallzahl einen Beleg für immer weiter anziehende soziale Daumenschrauben.
Sachsens Arbeitslose handeln sich mehr Leistungskürzungen ein. Bei den Hartz-IV-Empfängern stieg die Anzahl der neu verhängten Sanktionen von knapp 49.000 im Jahr 2007 auf fast 60.000 im vergangenen Jahr. Dies geht aus einer Statistik der Bundesagentur für Arbeit hervor, die von der Zwickauer Bundestagsabgeordneten Sabine Zimmermann (Linke) angefordert wurde.
Danach wurden 2011 knapp 13 Millionen Euro an Hartz-IV-Leistungen einbehalten, weil die Betroffenen Vorschriften nicht einhielten.
Allein 41.000 Mal und damit in 69 Prozent aller Fälle wurden ihnen Meldeversäumnisse angekreidet. Im Jahr 2007 waren es noch 30.000 Meldeversäumnisse gewesen, die damals 61 Prozent der beanstandeten Verstöße ausmachten. Ein solches Meldevergehen führt zu einer Leistungskürzung um zehn Prozent. Der Anteil der wegen Arbeitsverweigerung ausgesprochenen Sanktionen verringerte sich hingegen im gleichen Zeitraum von 22,8 auf 15,5 Prozent.
Geld wird gesperrt
Deutlich fiel in den vergangenen Jahren der Anstieg sogenannter Sperrzeiten gegen Arbeitslosengeld-I-Empfänger aus. Gab es 2006 noch weniger als 20.000 Fälle, waren es im vergangenen Jahr schon knapp 36.000. Dies entspricht einer Zunahme um gut 82 Prozent - während im gleichen Zeitraum die Zahl der jährlich neu hinzugekommenen Empfänger von Arbeitslosengeld I von 220.000 auf gut 157.000 sank.
In Sperrzeiten ruht der Leistungsanspruch, verhängt werden sie nach wie vor zumeist wegen Nicht-Einhaltung von Meldevorschriften. Die entsprechenden Fälle verdoppelten sich in den vergangenen sechs Jahren: Die Zahl der Sanktionen wegen eines Meldeversäumnisses stieg von 6.921 auf 13.919, die wegen verspäteter Meldung als Arbeitssuchender von 4.625 auf 10.776.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Modalitäten der Meldung (Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 59)
Die Meldung hat grundsätzlich persönlich zu erfolgen, nur dadurch kann der Zweck der Meldung erreicht werden.
Eine fernmündliche Meldung ist auf eng umschriebene Ausnahmefälle zu beschränken; sie kommt z.B. in Betracht bei gesundheitlicher Behinderung des Meldepflichtigen, bei kurzfristiger Abstimmung wegen eines noch nicht endgültig festgelegten Vorstellungstermins bei einem Arbeitgeber oder zur sofortigen Unterrichtung des Vermittlers und Beraters über das Ergebnis einer Vorstellung beim Arbeitgeber.
Die Meldung muss bei der in der Aufforderung bezeichneten Stelle erfolgen. Der Antragsteller bzw. Leistungsempfänger hat sich zu der vom Träger der Leistungen nach dem SGB II bestimmten Zeit einzufinden.
Eine Vorsprache im Eingangsbereich der zuständigen Behörde, verbunden mit der Weigerung, den zuständigen Sachbearbeiter im bezeichneten Zimmer aufzusuchen, ist keine Meldung bei der bezeichneten Stelle nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 Satz 2 SGB III.
Nach § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III i.V.m. § 59 SGB II ist auch eine Meldung am selben Tag zu einer anderen Zeit ausreichend, wenn der Zweck der Meldung hierdurch erreicht wird. Das Risiko des Nichterreichens des Meldezwecks durch eine Meldung zur „falschen“ Tageszeit trägt allerdings insoweit allein der Antragsteller bzw. Leistungsbezieher.