Außerschulische Lernförderung: Jobcenter kommt nur für Stunden in den beantragten Fächern auf -Nachhilfestunden blieben unbezahlt
Maria muss sich ganz schön anstrengen, um in der Schule richtig mitzukommen. Die Zwölfjährige aus dem Landkreis Stendal hatte die Versetzung in die jetzt sechste Klasse auch durch Förderunterricht geschafft - den das Jobcenter bezahlte.
Denn Mutti und Lehrerin hatten für das Mädchen aus einer Hartz-IV-Familie bei der SGB-II-Behörde im vergangenen Schuljahr Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragt.
Zwei Unterrichtseinheiten pro Woche zur Nachhilfe in den Fächern Geografie und Geschichte wurden bewilligt. Doch Maria brachte auch in Mathe und Bio nur noch schlechte Noten nach Hause, so dass für diese Fächer ebenfalls zusätzlich "gepaukt" wurde. Mit Erfolg, denn die für die Zeugnisnote entscheidenden Klassenarbeiten bewältigte sie zwar nicht mit Bravour, versagte aber auch nicht.
Der Nachhilfelehrerin aber versagte das Jobcenter die Honorierung dieser Förderstunden. Der Bildungsauftrag ist originär durch die Schule zu erfüllen, stellte die Behörde fest. Halten ein Schüler oder seine Erziehungsberechtigten neben der staatlich angebotenen Schulausbildung eine weitere Förderung für notwendig, "fällt dies zunächst in den privat zu organisierenden Bereich".
Dieser sei dann auch privat oder aus der Hartz-IV-Regelleistung zu finanzieren.
Wesentliches Ziel sei also die Versetzung in die nächste Klassenstufe, nicht aber eine reine Notenverbesserung.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
"Wesentliches Ziel sei also die Versetzung in die nächste Klassenstufe, nicht aber eine reine Notenverbesserung."
Der Meinung möchte ich mich - nicht - anschließen.
Das LSG NSB Az.L 7 AS 43/12 B ER hat festgestellt, dass die im Bildungs- und Teilhabegesetz einschränkenden Auslegungskriterien zum sogenannten Lernziel zu erweitern sind.
Wörtlich heißt es dort: "Lernziel ist nicht nur die Versetzung, sondern z. B. auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus".
Dementsprechend hatte z. B. auch bereits das SG Bremen beim dortigen an einer Lese- und Rechtschreibschwäche leidenden Antragsteller, welcher im Zeugnis in Deutsch die Note ausreichend erhalten hatte, auch die Erforderlichkeit von Lernförderung anerkannt (SG Bremen Beschluss vom 14. April 2011- S 23 AS 357/11 ER).