Erhält ein Leistungsbezieher nach dem SGB II später zusätzlich Einkommen oder Krankengeld , muss er die zuviel erhaltenen Leistungen zurückzahlen.
Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsaufnahme und erhaltene Leistungen ordnungsgemäß mitgeteilt wurden. Auf ein Verschulden des Leistungsbeziehers komme es nicht an.
Allerdings führt nur ein tatsächlicher Einkommenszufluss zur Rückzahlungspflicht für den jeweiligen Monat des Leistungsbezugs. Wird z.B. das Krankengeld verspätet überwiesen, könne es erst diesem Monat angerechnet werden.
Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten(§ 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II).
Dies gilt jedoch gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB II unter anderem nicht in den Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.
Die in Teilen der Literatur (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 40 RN 28) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an der Regelung des § 40 Abs. 4 SGB II werden vom 5. Senat des LSG Sachsen- Anhalt nicht geteilt
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt – mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist in den vorgenannten Fällen der Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit aufzuheben. Damit scheidet eine Ermessensausübung aus. Es handelt sich in jedem Fall um eine gebundene Entscheidung des Leistungsträgers.
Auch bei Überzahlungen, die allein durch den Leistungsträger verschuldet sind, ist der Bewilligungsbescheid rückwirkend, zum Zeitpunkt seines Erlasses aufzuheben und eine Erstattung zu verlangen (vgl. Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 40 RN 14).
Aufhebungs - und Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig, wenn die Ehefrau des Leistungsbeziehers nicht erkennen konnte, dass der Ehemann auch für sie ALG II - Leistungen beantragt hatte und bezog.
Eine Zurechnung des Verschuldens nach allgemeinen Regeln (§§ 166, 278 BGB) unter volljährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft kann jedenfalls nicht über § 38 SGB II begründet werden.
Denn § 38 SGB II ist kein Fall gesetzlicher Vertretung, sondern normiert lediglich die Vermutung des Vorhandenseins einer Vollmacht. Diese Vermutung erfasst nur die Antragstellung und die Entgegennahme der Leistungen; weitergehende Wirkungen entfaltet § 38 SGB II nicht (BSG, Urt. v. 7.7.2011 – B 14 AS 144/10 R-).
Für die finanziellen Folgen, die Minderjährigen über die Vertretungsregelung für Bedarfsgemeinschaften im SGB 2 aufgebürdet werden, gilt die Vorschrift im BGB über die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entsprechend.- Hartz IV - Kinder haften nicht für Eltern.