Grundsicherung - Bedürftigkeit - Kein Verlust von ALG II - trotz großer Erbschaft
Hilfebedürftig und damit anspruchsberechtigt auf Leistungen nach dem SGB II - Hartz -IV - sind nur bedürftige Personen. Wer Vermögen hat, muss das für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Ausnahmen bestehen wie zB für das durch Freibeträge geschützte Schonvermögen.
Als Vermögen sind nach § 12 Abs.1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist der Bestand aus Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten. Es ist nur verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können
Nicht zum Vermögen zählt, was nicht verwertet werden kann. Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht uneingeschränkt verfügen kann, sind rechtlich nicht verwertbar i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II, wenn der Inhaber nicht in der Lage ist, dieses Hindernis in absehbarer Zeit (i.d.R. binnen sechs Monaten zu beseitigen.
Hierzu hat das Landessozialgericht Hamburg einen einprägsamen Fall entschieden.
Ein Hausgrundstück im Wert von 290.000.- Euro bis 310.000.- Euro, verschiedene Bankguthaben i.H.v. 39.661.- Euro sowie einen Pkw im Wert von ungefähr 5.000.- Euro schließen die Hilfebedürftigkeit nicht aus.
Ein Erbfall führt nicht zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit , denn bei der hieraus erlangten Rechtsstellung – Vorerbenschaft in Verbindung mit Testamentsvollstreckung – handelt es sich nicht um verwertbares und somit anspruchsausschließendes Vermögen.
Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht uneingeschränkt verfügen kann, sind rechtlich nicht verwertbar i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II, wenn der Inhaber nicht in der Lage ist, dieses Hindernis in absehbarer Zeit (i.d.R. binnen sechs Monaten zu beseitigen (vgl. Löns, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl., 2011, § 12 Rn. 11).
Ausgeschlossen wird die Verwertbarkeit im vorliegenden Fall durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung.
Nach § 2211 Abs. 1 BGB kann der Erbe über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand nicht verfügen. Deutlich wird diese Beschränkung auch in § 2214 BGB, wonach sich auch Gläubiger des Erben (mit Ausnahme der Nachlassgläubiger) nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten können.
Testamentsvollstreckung kann - wie im Fall des sog. Behindertentestaments - auch im Fall der Vorerbenschaft angeordnet werden (BGH, Urteil vom 21.3.1990, IV ZR 169/89) und führt unabhängig von den aus der Stellung als Vorerbe resultierenden Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.9.2009, L 8 SO 177/09 B ER) zu einem rechtlichen Verfügungshindernis, das dem Grundsatz nach zugleich die Verwertbarkeit i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II ausschließt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.10.2007, L 7 AS 3528/07 ER-B; zu dem bis 31.12.2004 geltenden Sozialhilferecht etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.1.1992, 6 S 384/90; aus dem Schrifttum etwa Striebinger, in: Gagel, SGB II / SGB III, 45. EL 2012, § 12 SGB II Rn. 30; zur parallelen Problematik im Rahmen von § 90 SGB XII auch OLG Köln, Beschluss vom 7.1.2009, 16 Wx 233/08).
Landessozialgericht Hamburg,Urteil vom 13.09.2012, - L 4 AS 167/10
Anmerkung von Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Der Erbe braucht sich nicht entgegenhalten zu lassen, dass er es unterlassen hat, gem. § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB das Erbe als Vorerbe auszuschlagen und stattdessen einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.
Da selbst der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialhilfeempfängers nicht sittenwidrig ist (BGH, Urteil vom 19.1.2011, IV ZR 7/10 http://openjur.de/u/83774.html
; vgl. auch bereits BGH, Urteil vom 21.3.1990, IV ZR 169/89), kann dem Erben nicht vorgeworfen werden, er habe einen möglichen Anspruch auf einen nicht im Wege der Vorerbenstellung eingeschränkten Pflichtteil nicht realisiert. http://www.ejura-examensexpress.de/onlin...p=1&dok_id=4703