Hartz IV auch für Studenten? Antrag kann sich lohnen
Ein Beitrag von Rolf Winkel
Für Studenten gibt es normalerweise kein Hartz IV. Denn grundsätzlich – so die Logik des Gesetzgebers – kann ihre Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden. Doch es gibt jede Menge Ausnahmeregeln.
Wer studiert und bedürftig ist, für den gibt es die staatliche Ausbildungsförderung, kurz: Bafög – und keine andere Sozialleistung. Punkt. So einfach hat es sich der Gesetzgeber zunächst gedacht. Doch mittlerweile ist diese Regel gleich mehrfach durchlöchert. Für Studenten lohnt es sich daher in vielen Fällen doch, sich mit Hartz IV zu beschäftigen.
In Härtefällen: Hartz-IV-Darlehen auch während der Ausbildung
Wenn der Leistungsausschluss für Studierende „eine besondere Härte“ bedeutet, kann Hartz IV (Arbeitslosengeld II, ALG II) als Darlehen gewährt werden. Dies regelt Paragraf 27 Absatz 4 SGB II. Als Härtefall gilt dabei insbesondere eine finanzielle Notlage in der Examensphase. Zudem kann im ersten Studienmonat Hartz IV ebenfalls als Darlehen gewährt werden.
Hartz IV für Kinder von Studenten
Rund sieben Prozent der Studenten haben Kinder. Diese studierenden Eltern können zumindest für ihre Kinder ALG II bzw. Sozialgeld beantragen. Wenn der Unterhalt der Kinder nicht anders – etwa durch Zahlungen des Erzeugers – gesichert werden kann, haben sie Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Den Kindern stehen der altersspezifische Regelbedarf (für Kinder unter sechs Jahren beispielsweise 219 Euro) und die anteiligen Wohnkosten zu. Einkommen der Studierenden, das über deren eigenen Bedarf hinausgeht, wird dabei ebenso wie das Kindergeld angerechnet. Vorrangig wird an die Kinder zudem der sogenannte Kinderzuschlag gezahlt.
Mehrbedarf in besonderen Lebenssituationen
Bafög deckt für Studierende – so jedenfalls der Anspruch des Gesetzgebers – den regulären Lebensunterhalt und ausbildungsbedingte Aufwendungen ab. Hierfür gibt es dann auch keine Hartz-IV-Leistungen. Doch die Leistungen nach dem SGB II gehen darüber hinaus. Sie sehen vor allem für besondere Lebenssituationen Mehrbedarfszuschläge vor. Und genau diese stehen auch bedürftigen Studenten zu. Dies ist nun ausdrücklich in Paragraf 27 Absatz 2 SGB II geregelt.
Danach haben Studierende und Auszubildende bei Bedürftigkeit Anspruch auf die im SGB II geregelten Zuschläge für Mehrbedarf •bei Schwangerschaft •für Alleinerziehende, •für eine besondere aus medizinischer Sicht erforderliche Diät, •für die Erstausstattung bei Schwangerschaft (Schwangerschaftskleidung) und bei Geburt.
Anmerkung von Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Der Beitrag vom Verfasser Rolf Winkel ist sehr aufschlußreich und eine Hilfe für Betroffene.
Rechtstipp: Mittellosen Studierenden, die sich in der Examensphase befinden, ist es nicht zuzumuten, weiterhin eine Arbeit aufzunehmen, um ihr Studium finanzieren zu können,wenn sie gehalten sind, den Erfolg der Abschlussarbeit nicht zu gefährden.
In dieser Situation stellt der Leistungsausschluss eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II dar (LSG Schleswig-Holstein,Beschluss v. 07.03.2012 - L 11 AS 29/12 B ER) dar.
Darlehensweises ALG II zur Ermöglichung des Studienabschlusses Veröffentlicht: 21. März 2012 | Autor: Helge Hildebrandt | Einsortiert unter: Leistungen für Auszubildende | Tags: ALG II als Darlehen, ALG II für Prüfungsphase, ALG II Studium, § 27 Abs. 4 SGB II, darlehensweise ALG II, Hartz IV Studium, L 11 AS 29/12 B ER, Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 4 SGB II, Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II, Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 07.03.2012 L 11 AS 29/12 B ER | 2 Kommentare »
Schleswig-Holsteinisches LSG
Grundsätzlich sind Studenten an deutschen Hochschulen nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig und können deswegen keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, § 7 Abs. 5 SGB II. Nach § 27 Abs. 4 SGB II können Leistungen jedoch “als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet.“ Diese Regelung ermöglicht es den Jobcentern insbesondere, Studenten, die in der Endphase ihres Studiums in finanzielle Probleme geraten, mit darlehensweisen existenzsichernden Leistungen zu helfen und ihnen so den Abschluss ihres Studiums zu ermöglichen. Besondere Härte
Voraussetzung ist, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II (kein ALG II für Studenten) eine “besondere Härte” bedeuten würde. Nach der Rechtsprechung des BSG (zusammenfassend BSG, Urt. V. 1.7.2009, B 4 AS 67/08 R) ist eine besondere Härte u.a. dann anzunehmen, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass (1) eine vor dem Abschluss stehende Ausbildung (2) nicht beendet werden kann, weil in einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entsteht, der nicht (mehr) durch BAföG, BAB oder andere Einnahmequellen (Unterstützung der Eltern, eigenes Einkommen) gedeckt werden kann und damit (3) das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht. (1) Ausbildung „vor dem Abschluss“
Die Ausbildung steht „vor dem Abschluss“, wenn eine durch objektive Gründe belegbare Aussicht besteht, dass die Ausbildung mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in absehbarer Zeit zu einem Abschluss gebracht werden kann (BSG, Urt. V. 6.9.2007, B 14/7b AS 36/06 R). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Hilfesuchende bereits in der Prüfungsphase etwa einer Magisterabschlussprüfung befindet (Thie in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 11 hält bereits den Nachweis der Anmeldung zur Prüfung für ausreichend, soweit alle Prüfungsvoraussetzungen erfüllt sind). Als Nachweise können die Ergebnisse von Zwischenprüfungen, die Prüfungszulassungsbescheinigung sowie etwa Bescheinigungen der Betreuer von Abschlussarbeiten vorgelegt werden, aus welchen sich eine positive Abschlussprognose ergibt. In zeitlicher Hinsicht steht eine Ausbildung jedenfalls vor dem Abschluss, wenn der Termin zur Abschlussprüfung innerhalb der nächsten sechs Monate liegt. Die sechs Monate stellen indes keine starre Grenze dar, entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalles. (2) Hilfebedarf in der Abschlussphase der Ausbildung
Ein Hilfebedarf in der Abschlussphase der Ausbildung kann sich etwa ergeben durch den Verlust einer studentischen Nebenbeschäftigung, den Wegfall von BAföG-Leistungen oder der Studienfinanzierung durch die Eltern sowie den Aufbrauch etwaigen angesparten Vermögens. (3) Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit durch Ausbildungsabbruch
Zuletzt müsste durch einen Ausbildungsabbruch das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit drohen. Da Erwerbslosigkeit jedem „droht“, ganz gleich, ob dieser einen Abschluss hat oder nicht, kann es nur darauf ankommen, ob durch den Ausbildungsabbruch die Wahrscheinlichkeit einer späteren Erwerbslosigkeit höher ist als mit dem angestrebten Abschluss. Im Grundsatz wird man davon ausgehen dürfen, dass jede berufliche Qualifizierung das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit verringert. Ausnahmen von diesem Grundsatz dürften etwa bestehen bei Berufsausbildungen für ausgestorbene Berufe oder solche, für die faktisch kein Arbeitsmarkt besteht. Neutral auf das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit dürfte sich etwa auch ein Abschluss auswirken, der kurz vor dem Renteneintrittsalter erworben wird. Geringfügig auswirken dürfte sich zudem eine weitere Berufsausbildung, soweit der Hilfebedürftige bereits über einen oder mehrere Berufsabschlüsse verfügt, für die eine Nachfrage auf dem konkreten Arbeitsmarkt besteht. Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts
Mit Beschluss vom 07.03.2012 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht im Verfahren L 11 AS 29/12 B ER einer Studentin zuvor vom SG Kiel abgelehnte Leistungen nach dem SGB II als Darlehen zugesprochen. Das LSG hat in diesem besonderen Einzelfall das Merkmal der “besonderen Härte” in § 27 Abs. 4 SGB II anders beurteilt als die Vorinstanz. Zur Begründung hat das LSG insbesondere darauf abgehoben, dass nach einer schriftlichen Stellungnahme der Betreuerin zu erwarten sei, dass die Magisterarbeit erfolgreich abgeschlossen werde, es der Antragstellerin nicht zuzumuten sei, den Erfolg ihrer Magisterarbeit durch die Aufnahme einer Arbeit zu gefährden und die Antragstellerin mit dem Abschluss erstmals eine abgeschlossene Berufsausbildung wird vorweisen können. Einordnung der Entscheidung des LSG
Zu der Entscheidung des LSG ist anzumerken, dass diese sicherlich keine elaborierte Grundsatzentscheidung zu den Voraussetzungen darlehensweise zu gewährender Leistungen nach § 27 Abs. 4 SGB II ist und – so nehme ich an – auch gar nicht sein soll. Das Gericht hat dafür aber umso mehr ein gesundes Rechtsempfinden dafür zeigt, wann ein „Härtefall“ vorliegt, d.h. sich jemand in existentieller Not befindet und Hilfeleistungen – nicht nur von Rechts wegen, dies soll hier nicht verschwiegen bleiben – gewährt werden sollten. Dieses Judiz hätte man sich auch von den Mitarbeitern des Jobcenters Kiel gewünscht. Und natürlich auch von der Vorinstanz. Praxistipp für Betroffene
Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II sollten immer mit Wohngeld kombiniert werden. Das ermöglicht § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WoGG, den nach meiner Erfahrung kaum ein Jobcentermitarbeiter kennt. Vorteil: Regelsatz und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung werden abzüglich des Wohngeldbetrages als Darlehen erbracht, der Wohngeldanteil der Unterkunftskosten indes als Zuschuss, der nicht zurückbezahlt werden muss.
Studenten oder Auszubildende erhalten keine SGB II-Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II(vgl. LSG Sachsen-Anhalt,Beschluss v. 10.01.2012,- L 2 AS 465/11 B ER).
1. Instanz Sozialgericht Halle (Saale) S 7 AS 5946/11 ER 04.11.2011 2. Instanz Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 2 AS 465/11 B ER 10.01.2012 rechtskräftig 3. Instanz Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende Entscheidung Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Übernahme der Kosten der Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten.
Der am ... 1993 geborene Antragsteller wohnte bis zum 30. September 2011 bei seinem Vater und bildete mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft. Der Antragsgegner stimmte dem Auszug des Antragstellers aus der elterlichen Wohnung aufgrund schwerwiegender sozialer Gründe zu und erteilte die Zusicherung zum Umzug in eine konkrete andere Wohnung (Bescheid vom 16. August 2011). Am 25. August 2011 stellte der Antragsteller einen Antrag auf eine einmalige Beihilfe wegen einer Erstausstattung für die betreffende Wohnung (K -von Qu -Str. in Qu.).
Auf seinen Antrag vom 1. September 2011 für eine Zusicherung für ein neues Mietangebot erteilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 1. September 2011 eine neuerliche Zusicherung für eine Wohnung im N ... Weg ..., da die andere Wohnung bereits vermietet war und die neue Wohnung ebenfalls angemessen war. In dem Bescheid heißt es weiter, dass im Fall der Hilfebedürftigkeit die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung berücksichtigt werden könnten.
Zum 5. September 2011 begann der Antragsteller eine Bildungsmaßnahme im Rahmen der Berufsvorbereitung (BvB).
Am 15. September 2011 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Er gab an, zum 1. Oktober 2011 in die Wohnung einzuziehen, auf die sich die Zusicherung vom 1. September 2011 bezog. Der Mietvertrag wies die Unterschriftsdaten 3. September und 14. September 2011 auf. Die Bruttokaltmiete beträgt monatlich 310,00 EUR.
Mit Bescheid vom 20. September 2011 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Antragsteller Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für den Zeitraum 5. September 2011 bis 4. Juli 2012 in Höhe von 216 EUR monatlich. Hierbei berücksichtigte sie noch nicht die neuen Kosten der Unterkunft ab 1. Oktober 2011.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Grundsicherungsleistungen des Antragstellers ab. Er sei als Auszubildender nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Es könne ihm aber ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft gewährt werden, dessen Höhe noch ermittelt werden müsse. Mit einem weiteren Bescheid von diesem Tag lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen der Erstausstattung für die Wohnung ab: Der Leistungsausschluss als Auszubildender umfasse neben den laufenden Leistungen auch den Anspruch auf Erstausstattung für die Wohnung.
Am 21. Oktober 2011 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Kosten für die Erstausstattung für die Wohnung und der tatsächlichen Unterkunftskosten beim Sozialgericht Halle (SG) gestellt. Er habe in seiner neuen Wohnung nur ein Bett und keine weiteren Einrichtungsgegenstände.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 hat der Antragsgegner dem Antragsteller einen vorläufigen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 55 EUR für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 bewilligt. Hierbei hat er bereits zugrundegelegt, dass der Bescheid über BAB durch die erhöhten Unterkunftskosten angepasst werden müsste. Der Kläger hat erklärt, sich nicht an die Bundesagentur für Arbeit wegen einer Erhöhung des Anspruchs auf BAB zu wenden, weil dies zu lange dauern würde.
Mit Beschluss vom 4. November 2011 hat das SG den Antrag des Antragstellers abgelehnt: Der Antragsteller habe sowohl hinsichtlich der begehrten weiteren Kosten der Unterkunft als auch hinsichtlich der Erstausstattung für die Wohnung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Der Antragsgegner habe den Zuschuss richtig berechnet.
Gegen den ihm am 9. November 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14. November 2011 Beschwerde erhoben.
Nachdem die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 24. November 2011 BAB rückwirkend ab 1. Oktober 2011 in Höhe von 465 EUR monatlich bewilligt hat, hat der Antragsteller seine Beschwerde noch in Bezug auf den Anspruch auf Erstausstattung aufrecht erhalten: Der Antragsgegner habe ihm die Kosten der Unterkunft noch am 1. September 2011 zugesichert, obwohl dem Antragsgegner bekannt war, dass er ab dem 5. September 2011 eine Ausbildung aufnehmen würde. Auf diese Zusicherung habe er sich verlassen und ihm stünden die Leistungen daher zu.
Der Antragsteller beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß,
den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 4. November 2011 zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es widerspreche auch der Begründung für die Notwendigkeit eines Umzuges, wenn der Antragsteller behaupte, er wäre nicht ausgezogen, wenn er gewusst hätte, dass hierdurch sein Leistungsanspruch entfalle.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten, sowohl des Antragsgegners als auch der Bundesagentur für Arbeit, und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 172 SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist nicht durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Schon der Wert der begehrten Erstausstattung übersteigt 750 EUR.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Das Gericht der Hauptsache kann bei einem Leistungsbegehren gemäß § 86b Abs. 2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder eine Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, weil sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO).
Zutreffend hat das SG bereits dargestellt, dass kein Anordnungsanspruch für Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung besteht.
Für den Antragsteller kommt als Anspruchsgrundlage nur § 27 SGB II in Betracht. Denn von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ist der Antragsteller nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Auszubildende deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sind, von Leistungen, die über die Ansprüche nach § 27 SGB II hinausgehen, ausgeschlossen. Als Auszubildender einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bezieht der Antragsteller BAB. Die Voraussetzungen für die Rückausnahme von § 7 Abs. 5 SGB II in § 7 Abs. 6 SGB II liegen nicht vor.
In § 27 SGB II hat der Gesetzgeber festgelegt, welche ergänzenden Leistungen, die nicht als Arbeitslosengeld II gelten, diese Auszubildende erhalten. Hierbei sind einzelne Sonderbedarfe genannt. Von den Sonderbedarfen nach § 24 Abs. 3 SGB II, wozu auch der Bedarf für Erstausstattungen für die Wohnung gehört (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), hat der Gesetzgeber nur § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt aufgeführt. Die einzeln aufgeführten, nicht von der Sperrwirkung des § 7 Abs. 5 SGB II umfassten Sonderbedarfe in § 24 SGB II lassen keinen Auslegungsspielraum für die Gerichte, weitergehende Sonderbedarfe einzubeziehen.
Die geforderten Leistungen können auch nicht als Leistung bei einem besonderen Härtefall nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II erbracht werden. Nach § 27 Abs. 4 SGB II können als Darlehen nur Leistungen für Regelbedarfe, Bedarfe für die Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss eine besondere Härte bedeutet. Zu den hier genannten Ermessensleistungen gehört die Erstausstattung für die Wohnung nicht. Zudem liegt kein besonderer Härtefall vor. Es handelt sich um eine gerade erst begonnene Ausbildung.
An einer fehlenden Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung ändert es auch nichts, dass der Antragsgegner zugesichert hat, die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung anzuerkennen. Diese Zusicherung bezieht sich zum einen nicht auf die Erstausstattung der Wohnung. Zum anderen können durch die Zusicherung nicht die fehlenden Leistungsvoraussetzungen ausgeglichen werden. Gegenstand der Zusicherung ist nur die Berücksichtigung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei der künftigen Bedarfsberechnung. Entfällt hingegen die Leistungsberechtigung selbst, geht die Zusicherung ins Leere. Es ist daher unbeachtlich, dass der Antragsteller aus dem Verhalten des Antragsgegners nicht erkennen konnte, dass er keine Erstausstattung erhalten würde. Sollte der Antragsgegner von der bevorstehenden Aufnahme der Ausbildung bereits am 1. September 2011 gewusst haben, hätte es zwar nahegelegen, die daraus zu erwartende Änderung der Leistungsberechtigung dem Antragsteller mitzuteilen und den Gegenstand der Zusicherung damit klarzustellen. Auf den fehlenden Leistungsanspruch wirkt sich dies aber nicht aus. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt nicht in Betracht. Der etwaige durch eine mangelnde Beratung verursachte Nachteil kann nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden. Die Übernahme von Kosten der Erstausstattung durch den SGB II-Leistungsträger würde dem Gesetzeszweck des § 7 Abs. 5 SGB II widersprechen, keine Förderung von Auszubildenden auf der zweiten Ebene durch das SGB II zu bewirken.
Der Leistungsausschluss für Schüler und Studenten in § 7 Abs. 5 SGB II erfasst auch die Kosten für eine mehrtägige Studienfahrt(vgl. LSG NSB,Beschluss v. 13.07.2012, - L 7 AS 76/12 B). https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...=esgb&id=153772