> Asylanträge – Richtlinie 2003/9/EG – Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten – Verordnung (EG) Nr. 343/2003 – Verpflichtung, Asylbewerbern während der Dauer des Verfahrens zur Aufnahme oder Wiederaufnahme durch den zuständigen Mitgliedstaat Mindestbedingungen für die Aufnahme zu garantieren – Bestimmung des Mitgliedstaats, der die mit der Gewährleistung der Mindestbedingungen verbundene finanzielle Belastung zu tragen hat“ > Grundversorgung von Asylbewerbern während der Antragsprüfung > > Der EuGH hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der mit einem Asylantrag befasst ist, die Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern auch dann gewähren muss, wenn er einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrages für zuständig hält, um Aufnahme ersucht. > > Diese Verpflichtung gelte grundsätzlich ab der Einreichung des Asylantrages bis zur tatsächlichen Überstellung des Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat, so das Gericht.