Jobcenter darf auch die Vorlage von Kontoauszügen der vergangenen sechs Monate verlangen aufgrund des unregelmäßigen Einkommens der Antragstellerin
Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss vom 24.09.2012,- L 7 AS 660/12 ER -
Bei besonders sensiblen Daten darf die Antragstellerin in den Kontoauszügen die Empfängerangabe bzw. den Verwendungszweck schwärzen, nicht jedoch die Höhe der Zahlung.
Die informationelle Selbstbestimmung wird durch die gesetzliche Mitwirkungspflicht eingeschränkt.
Der Betroffene kann sich der Prüfung der Leistungsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit durch die Behörde nicht dadurch entziehen, indem er sich auf seine informationelle Selbstbestimmung beruft.
Wer die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, muss damit rechnen, dass die begehrte Leistung gemäß § 66 SGB I versagt oder entzogen wird.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Bezieher von Arbeitslosengeld II sind auch ohne einen konkreten Verdacht gemäß §§ 60 ff SGB I verpflichtet , ihre Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen(vgl. BSG,Urteil v.19.02.2009, - B 4 AS 10/08 R).
Eine Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen für die zurückliegenden sechs Monate ist grundsätzlich nicht zu beanstanden(vgl. BSG,Beschluss v. 15.07.2010, - B 14 AS 45/10 B).