Mündliche Verhandlung in Sachen "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
20. Juni 2012, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Amtssitz „Waldstadt“, Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe
über die Vorlagen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zu der Frage, ob die Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), hier bezogen auf einen Erwachsenen und ein Kind, verfassungsgemäß sind.
Rechtlicher Hintergrund:
Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde mit Wirkung ab 1. November 1993 ein Gesetz zum Mindestunterhalt von bestimmten ausländischen Staatsangehörigen geschaffen, das außerhalb des für Deutsche und diesen Gleichgestellte geltenden materiellen Rechts deutlich abgesenkte Leistungen festsetzte und vorrangig Sachleistungen anstelle von Geldleistungen vorsah. Das Asylbewerberleistungsgesetz stand im Kontext der Bemühungen der damaligen Bundesregierung in den Jahren 1990 bis 1993, die damals relativ hohe Zahl der Flüchtlinge nach Deutschland zu begrenzen, einem Missbrauch des Asylrechts entgegenzutreten und die Kosten für die Aufnahme und allgemeine Versorgung der Flüchtlinge gering zu halten sowie vorrangig Sachleistungen auszugeben.
Der persönliche Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes wurde im Laufe der Jahre ausgeweitet. Dieses Gesetz findet heute auf Menschen in rechtlich und tatsächlich sehr unterschiedlichen Lebenslagen Anwendung. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind Asylsuchende, Kriegsflüchtlinge und andere im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befindliche Personen, Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder.
Das Asylbewerberleistungsgesetz ist eine Sonderregelung zu den Sozialleistungen, die neben dem SGB II bzw. SGB XII gilt. Das Gesetz unterscheidet zwischen den Grundleistungen (§ 3 AsylbLG), den Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) sowie den sonstigen Leistungen (§ 6 AsylbLG). Zudem sieht § 2 AsylbLG vor, dass Menschen nach einer vom Gesetzgeber mehrfach verlängerten Vorbezugszeit von Grundleistungen höhere „Analogleistungen“ entsprechend den Vorschriften des SGB XII erhalten.
Die Grundleistungen in Form von Geldleistungen sind Gegenstand der Vorlagefragen. Der Gesetzgeber hat in § 3 AsylbLG vorrangig Sachleistungen vorgesehen, die nach Absatz 2 aber durch Geldleistungen ersetzt werden können. Für diese Geldleistungen sind Beträge ausgewiesen, die seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes unverändert geblieben sind, obwohl das heute zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach § 3 Abs. 3 AsylbLG jeweils zum 1. Januar eines Jahres neu festzusetzen hat, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Bedarfsdeckung erforderlich ist.
Die Vorlagen des Gerichts gehen auf folgende Ausgangsverfahren zurück:
1 BvL 10/10 Der 1977 geborene Kläger reiste 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein, beantragte erfolglos Asyl und wird seither geduldet (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Er hielt sich seitdem in einer Gemeinschaftsunterkunft auf und erhielt Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, zuletzt in Höhe von 224,97 Euro. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in Höhe von 40,90 Euro und Leistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG in Höhe von 184,07 Euro, wovon 15,34 Euro auf die Stromkosten für die Unterkunft entfielen. Mit seiner Klage beantragte der Kläger höhere Leistungen. Das Sozialgericht wies die Klage ab.
Daraufhin erhob der Kläger Berufung zum Landessozialgericht. Dieses hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Vorlagegericht ist der Auffassung, diese Vorschriften verstießen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Die dem Kläger gewährte Grundleistung liege um gut 31 % unter den Leistungen, die das Existenzminimum nach dem SGB II und SGB XII sicherstellen sollen, und sei damit - vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (BVerfGE 125, 175) - evident unzureichend. Dies könne nicht mit Besonderheiten der Situation von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gerechtfertigt werden. Aber auch wenn die Leistungen an den Kläger nicht als evident unzureichend bewertet würden, seien die Bedarfe, die dieser Leistung zugrunde liegen müssen, nicht nach einer verfassungsgemäßen Methode ermittelt worden. Für das Landessozialgericht kommt es auch entscheidungserheblich auf die Verfassungsmäßigkeit der Grundleistung an.
1 BvL 2/11 Die am 12. September 2000 geborene Klägerin mit damals ausländischer Staatsangehörigkeit lebt zusammen mit ihrer Mutter in einer privat angemieteten Unterkunft. 2007 wurden der Klägerin Grundleistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von 132,93 Euro, dann in Höhe von 178,95 Euro monatlich bewilligt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erstrebt sie mit ihrer Klage höhere Leistungen. Das Sozialgericht wies die Klage ab.
Daraufhin erhob die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht. Dieses hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 sowie § 3 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Vorlagegericht hält auch diese Vorschriften mit vergleichbarer Begründung wie im Verfahren 1 BvL 10/10 für verfassungswidrig.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 20. Juni 2012
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 15. Juni 2012, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist bzw. per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-Mail versandt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.
Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie ein Medienvertreterraum zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).
Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk- und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur Verfügung.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer der entsprechenden Techniker mitzuteilen.
Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr. 0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten werden nicht berücksichtigt.
--> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich in den Pressenischen möglich.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.
Pressemitteilung Nr. 37/2012 vom 06. Mai 2012 1 BvL 10/10 1 BvL 2/11
Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in Sachen „Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen“ am 20. Juni 2012
A. Einführende Stellungnahmen ca. 10.00 - 10.30 Uhr
B. Zulässigkeit der konkreten Normenkontrollen
C. Begründetheit der konkreten Normenkontrollen ca. 10.30 - 12.00 Uhr
I. Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausweislich des Grundgesetzes
Welche Vorgaben ergeben sich aus dem Grundgesetz, auch für den Gesetzgeber hinsichtlich der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums? Was ergibt sich mit Blick auf Europarecht und Völkerrecht? Was ergibt sich daraus konkret für das Existenzminimum von Menschen, die nicht dauerhaft in Deutschland leben?
II. Die Leistungshöhe (evident unzureichend?) und deren Berechnung (transparent, nachvollziehbar, realitätsgerecht?) einschließlich eventueller Besonderheiten im Geltungsbereich des AsylbLG
Ist der Lebensunterhalt mit den derzeitigen Grundleistungen gesichert? Was spricht dafür, was dagegen, diese als evident unzureichend zu bewerten? Welche Bedarfe sind gedeckt, welche nicht?
Differenziert nach a) Erwachsenen (Haushaltsvorstand, Haushaltsangehörige) b) Kindern und Jugendlichen (bis 7 Jahre, 8 bis 14 Jahre, 15 bis 17 Jahre)
Wie stellt sich die Beibehaltung der Sätze in § 3 AsylbLG angesichts der seit 1993 bestehenden Preissteigerungen dar? Warum ist von Anpassungspflichten (z.B. der Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 3 AsylbLG) nie Gebrauch gemacht worden? Gibt es Gründe, im Rahmen des AsylbLG von der Berechnung für Leistungen nach dem SGB II und SGB XII abzuweichen?
D. Einschätzung der Folgen einer eventuellen Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Regelungen ca. 12.00 - 12.30 Uhr
Wer trägt die Finanzierungslast der Leistungen nach dem AsylbLG?
E. Abschließende Stellungnahmen ca. 12.30 - 13.00 Uhr
Verfassungsgericht - Existenzminimum für Asylbewerber
Seit fast 20 Jahren sind die Geldleistungen für Asylbewerber nicht erhöht worden - ein Verstoß gegen die Menschenwürde? Selbst die Vertreterin der Bundesregierung gibt sich vor Gericht zerknirscht.
Asylbewerber in Deutschland können auf mehr Geld hoffen. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts äußerten am Mittwoch deutliche Zweifel daran, ob die Leistungen für Asylbewerber ausreichend sind. Es bestehe eine „ins Auge stechende Differenz“ zwischen den Hartz-IV-Sätzen und den deutlich niedrigeren Geldleistungen für Asylbewerber, sagte der Vizepräsident des Gerichts, Ferdinand Kirchhof, in der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe.
Existenzminimum für Asylbewerber Erstellt 20.06.2012 Die Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Seit fast 20 Jahren sind die Geldleistungen für Asylbewerber nicht erhöht worden - ein Verstoß gegen die Menschenwürde? Selbst die Vertreterin der Bundesregierung gibt sich vor Gericht zerknirscht.
Karlsruhe.
Asylbewerber in Deutschland können auf mehr Geld hoffen. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts äußerten am Mittwoch deutliche Zweifel daran, ob die Leistungen für Asylbewerber ausreichend sind. Es bestehe eine „ins Auge stechende Differenz“ zwischen den Hartz-IV-Sätzen und den deutlich niedrigeren Geldleistungen für Asylbewerber, sagte der Vizepräsident des Gerichts, Ferdinand Kirchhof, in der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe.
Die Leistungen für Asylbewerber und andere Menschen ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht wurden seit 1993 nicht mehr erhöht. Während ein Hartz-IV-Empfänger einen Regelsatz von 364 Euro pro Monat erhalte, seien es bei Flüchtlingen etwa 220 Euro, sagte Kirchhof. Hinzu komme, dass die Berechnung der Leistung für Asylbewerber „weder erklärt noch dokumentiert“ wurde. Die Leistungen müssten sich genauso wie die Hartz-IV-Sätze „am Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums messen lassen“, sagte Kirchhof.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Essen) hält die Beträge für zu niedrig und hat das Gesetz in Karlsruhe zur Prüfung vorgelegt. Ursprünglich galt das Asylbewerberleistungsgesetz nur für Flüchtlinge während des Asylverfahrens; die Anwendung wurde aber inzwischen auf andere Menschen ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht ausgeweitet. Derzeit seien rund 130 000 Menschen betroffen, zwei Drittel von ihnen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, sagte die Berichterstatterin des Verfahrens, Verfassungsrichterin Susanne Baer.
Anhand der Kläger der beiden Ausgangsverfahren werde deutlich, dass von der Regelung auch Menschen betroffen seien, die längerfristig in Deutschland blieben, sagte Klägeranwältin Eva Steffen: Einer der Kläger, ein Kurde, war 2003 aus dem Irak geflohen. Er wird seither in Deutschland geduldet. Die Klägerin des zweiten Verfahrens, ein elfjähriges Mädchen, wurde sogar in Deutschland geboren. Ihr Mutter war aus Nigeria geflohen. Inzwischen hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.
„Wir haben uns auf den Weg gemacht, das Asylbewerberleistungsgesetz zu überarbeiten“, sagte die Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Annette Niederfranke. „Auf diesem Weg haben wir noch nicht alle Schwierigkeiten zufriedenstellend gelöst.“ Den Anspruch jedes Menschen auf ein menschenwürdiges Existenzminimums erkenne die Bundesregierung an. Dabei habe der Gesetzgeber aber einen Spielraum.
Ein konkretes Datum für einen neuen Entwurf konnte die Staatssekretärin nicht nennen. Verfassungsrichter Reinhard Gaier war damit nicht zufrieden: „Warum haben Sie nicht wenigstens eine Zwischenlösung? Es geht um das menschenwürdige Existenzminimum.“ Ein Termin für ein Urteil ist noch nicht bekannt. (dpa)
Wir haben uns auf den Weg gemacht, das Asylbewerberleistungsgesetz zu überarbeiten“, sagte die Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Annette Niederfranke. „Auf diesem Weg haben wir noch nicht alle Schwierigkeiten zufriedenstellend gelöst.“ Den Anspruch jedes Menschen auf ein menschenwürdiges Existenzminimums erkenne die Bundesregierung an. Dabei habe der Gesetzgeber aber einen Spielraum.
Soll da wieder getrickst werden, natürlich und das vor Gericht solche eine Äußerung
Der Van der Lügen Interessierte es überhaupt nicht sie schickte eine Vertretung und so etwas war einmal Familienministerin und ihren heutigen Job macht sie auch nicht richtig. Ignoranz auf ganzer Linie ist ihr Motto.