Sanktionbescheid ist rechtswidrig,wenn ein Hinweis hinsichtlich eines Anspruches auf Bewilligung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 07.09.2012 hat der 19.Senat des LSG NRW (Az. L 19 AS 1334/12 B) festgestellt, das ein Sanktionbescheid rechtswidrig ist,wenn ein Hinweis hinsichtlich eines Anspruches auf Bewilligung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt.
Die Formulierung "Auf Antrag können Ihnen im angemessenen Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gewährt werden"
lässt weder eine Zusage noch den bestehenden Rechtsanspruch auf - nach den Handlungsempfehlungen der BA zu § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II antragsunabhängige - Leistungen erkennen.
Diese Unterlassung spricht für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides insgesamt (vgl. auch Beschluss des Senats vom 20.10.2011 - L 19 AS 1625/11 B AS ER).
Die Ergänzungsleistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II beim Zusammenleben mit minderjährigen Kindern stehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht im Ermessen des Leistungsträgers.
Erkennbar soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers das Existenzminimum von minderjährigen Kindern besonders gesichert werden, die ohne ihr eigenes Zutun Gefahr laufen, von der Leistungskürzung eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft mitbetroffen zu werden.
Um dies sicherzustellen, erscheint es zwingend erforderlich, zeitgleich mit der Sanktion über ergänzende Leistungen zu entscheiden.
Eine spätere oder nachträgliche Entscheidung könnte den Zweck der Schutzvorschrift nicht mehr erreichen (vgl. Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 31a Rn. 49 m.w.N.).
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Nach der anzuwendenden Regelung in § 31a Abs. 3 SGB II kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen (§ 31a Abs. 3 S. 1 SGB II). Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben (§ 31a Abs. 3 S. 2 SGB II).
Die Regelung soll verhindern, dass minderjährige Kinder dadurch übermäßig belastet werden, dass das Alg II ihrer Eltern oder Elternteile wegen Pflichtverletzungen abgesenkt wurde. Mit der Rechtsänderung ist die bisherige Regelpflicht, bei Mitbetroffenheit von Kindern ergänzende Leistungen zu erbringen, als eigenständige, bindende Verpflichtung ausgestaltet worden, die mit einem entsprechenden Anspruch dem Grunde nach korrespondiert (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 31a Rn. 50 m.w.N.; BT-Dr.17/3404 S.112).
Diesem Gesetzeszweck entsprechen auch die Handlungsempfehlungen der BA zu § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II.
Dort heißt es (a.a.O., 31.53) "für den Fall, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt, hat das Jobcenter in den Grenzen des § 31a Abs. 3 S. 2 ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen, um zu verhindern, dass minderjährige Kinder dadurch übermäßig belastet werden, dass das Arbeitslosengeld II ihrer Eltern oder In diesen Fällen sind ergänzende Sachleistungen auch dann zu gewähren, wenn die zu sanktionierende Person diese, auch nach Hinweisen in der Anhörung, nicht ausdrücklich begehrt."
Zitat von Willi Schartema Sanktionbescheid ist rechtswidrig,wenn ein Hinweis hinsichtlich eines Anspruches auf Bewilligung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 07.09.2012 hat der 19.Senat des LSG NRW (Az. L 19 AS 1334/12 B) festgestellt, das ein Sanktionbescheid rechtswidrig ist,wenn ein Hinweis hinsichtlich eines Anspruches auf Bewilligung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt.
Die Formulierung "Auf Antrag können Ihnen im angemessenen Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gewährt werden"
lässt weder eine Zusage noch den bestehenden Rechtsanspruch auf - nach den Handlungsempfehlungen der BA zu § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II antragsunabhängige - Leistungen erkennen.
Diese Unterlassung spricht für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides insgesamt (vgl. auch Beschluss des Senats vom 20.10.2011 - L 19 AS 1625/11 B AS ER).
Die Ergänzungsleistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II beim Zusammenleben mit minderjährigen Kindern stehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht im Ermessen des Leistungsträgers.
Erkennbar soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers das Existenzminimum von minderjährigen Kindern besonders gesichert werden, die ohne ihr eigenes Zutun Gefahr laufen, von der Leistungskürzung eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft mitbetroffen zu werden.
Um dies sicherzustellen, erscheint es zwingend erforderlich, zeitgleich mit der Sanktion über ergänzende Leistungen zu entscheiden.
Eine spätere oder nachträgliche Entscheidung könnte den Zweck der Schutzvorschrift nicht mehr erreichen (vgl. Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 31a Rn. 49 m.w.N.).
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Nach der anzuwendenden Regelung in § 31a Abs. 3 SGB II kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen (§ 31a Abs. 3 S. 1 SGB II). Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben (§ 31a Abs. 3 S. 2 SGB II).
Die Regelung soll verhindern, dass minderjährige Kinder dadurch übermäßig belastet werden, dass das Alg II ihrer Eltern oder Elternteile wegen Pflichtverletzungen abgesenkt wurde. Mit der Rechtsänderung ist die bisherige Regelpflicht, bei Mitbetroffenheit von Kindern ergänzende Leistungen zu erbringen, als eigenständige, bindende Verpflichtung ausgestaltet worden, die mit einem entsprechenden Anspruch dem Grunde nach korrespondiert (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 31a Rn. 50 m.w.N.; BT-Dr.17/3404 S.112).
Dort heißt es (a.a.O., 31.53) "für den Fall, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt, hat das Jobcenter in den Grenzen des § 31a Abs. 3 S. 2 ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen, um zu verhindern, dass minderjährige Kinder dadurch übermäßig belastet werden, dass das Arbeitslosengeld II ihrer Eltern oder In diesen Fällen sind ergänzende Sachleistungen auch dann zu gewähren, wenn die zu sanktionierende Person diese, auch nach Hinweisen in der Anhörung, nicht ausdrücklich begehrt."