Drastische Sanktionen beim Jobcenter Leipzig - Im April 2012 waren es knapp dreitausend Sanktionen
Gekürzte Leistung oder Strafanzeige - wenn Hartz-IV-Empfänger ihre Pflichten nicht erfüllen, gehen die Jobcenter drastisch vor.
Doch nicht immer ist das gerechtfertigt. Die "Umschau" ist zwei Fällen nachgegangen.
Herr Schulze* ist gelernter Heizer und seit 15 Jahren arbeitslos. Als er Anfang des Jahres zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen ist, vergisst er seinen Lebenslauf. Der Arbeitgeber lehnt ihn deshalb ab - und das Jobcenter Leipzig reagiert sofort:
Für die nächsten drei Monate soll Herr Schulze 30 Prozent weniger Geld vom Arbeitsamt bekommen. Dem Familienvater würden dann 332,42 Euro zum Leben bleiben.
"Arbeitsverweigerung" lautet der Grund für die Sanktion.
*Name von der Redaktion geändert
Sozialgericht äußert Zweifel an der Rechtmäßigkeit
Herr Schulze hält die Kürzung seiner Bezüge für ungerecht und klagt dagegen. Das Sozialgericht Leipzig äußert "erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit" der Sanktion des Jobcenters und setzt sie bis zur Hauptverhandlung aus.
Nun verlangt Herr Schulze vom Jobcenter Leipzig eine Nachzahlung der gekürzten Sozialleistung. Da sich das Jobcenter weigert, beantragt Herr Schulze am Leipziger Amtsgericht die Zwangsvollstreckung und geht damit zum Gerichtsvollzieher.
Ein außerhalb des Sozialrechtsverhältnis stehender Dritter, wie hier der Maßnahmeträger, kann nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten Daten erheben und verwerten(§ 4a des Bundesdatenschutzgesetz).
Eine nichterteilte Zustimmung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Leistungsempfänger in der Sache dafür zu sanktionieren (so im Ergebnis auch Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 15.02.20 12 - S 107 AS 1034/12 ER - Rdnr. 8).
In Leipzig war das Jobcenter gerichtlich verurteilt worden, einem ALGII-Empfänger eine einbehaltene Sanktion auszuzahlen. Das JC ignorierte das Gesetz und verweigerte dem ALGII-Empfänger sein Geld. Der beauftragte daraufhin einen Gerichtsvollzieher.
3. Hartz IV - Sanktion - nicht - rechtswidrig, wenn der Antragsteller Angaben über gesundheitliche Angelegenheiten und eine Weitergabe und Speicherung persönlicher Daten unter Hinweis auf das Datenschutzgesetz (BDSG) verweigert hat(vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 14.08.2012,-