Widerspruch der Eingliederungsvereinbarung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit vom Datum
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Widerspruch der Eingliederungsvereinbarung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit vom Datum
Name Absender BGnr: Datum
An Jobcenter Adresse Herr /Frau
Sehr geehrte/r Frau /Herr
Widerruf meiner Eingliederungsvereinbarung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit vom Datum:
Begründung:
Eingliederungsvereinbarungen sollen nur mit erwerbsfähigen Leistungsbeziehern abgeschlossen werden.
Verweis: § 15 SGB II
Da bei mir die Erwerbsfähigkeit noch nicht geklärt ist , ist dieser Verwaltungsakt rechtswidrig.
Verweis: LSG Rheinland-Pfalz Az.: L 3 ER 175/07 AS
Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit einem Hilfebedürftigen mit fraglicher Erwerbsfähigkeit verstößt gegen den elementaren Leistungsgrundsatz des § 7Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II und ist daher gem. § 58 SGB X i.V.m. § 134 BGB nichtig.
„Die Prüfung der Erwerbsfähigkeit ist nicht tauglicher Regelungsgegenstand einer Eingliederungsvereinbarung. Eine mit einem Hilfebedürftigen, dessen Erwerbsfähigkeit zweifelhaft ist, geschlossene Eingliederungsvereinbarung ist nichtig.
Verweis: Hessischen Landessozialgerichtes L 7 AS 251/08 B ER und L 7 AS 252/08 B ER 17.10.2008.
Der Verwaltungsakt wurde mir weder erläutert, noch begründet. Das ist aber zwingend notwendig. Verweis: § 35 SGB X
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungsentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Aufgrund dieser schwerwiegenden Fehler ist der Verwaltungsakt im Gesamten nichtig.
Verweis: § 40 SGB X
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderung des Versicherten (§ 14 SGB I) verletzt hat, weil er sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestand, nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat.
Zu den Nebenpflichten, die den Sozialleistungsträger treffen, gehört neben der Pflicht zu speziellen Dienstleistungen, wie Auskunft, Beratung und Belehrung, auch die “verständnisvolle Förderung” der Versicherten. Diese - letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden - Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind.
Anlass zu einer Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.
In einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen.
vorsorglich weise ich Sie auf folgende §§§ hin um den Verwaltungsakt sofort zurück zu nehmen da er nicht den Richtlinien des § 15 SGB II entspricht und rechtswidrig ist.
§ 58 SGB X Nichtigkeit des öffentlich Rechtlichen Vertrages i.v.m. § 134 BGB Nichtigkeit aufgrund eines Verstoß gegen ein Verbotsgesetz
§ 40 SGB X Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
§ 35 SGB X Begründungspflicht § 33 SGB X schriftliches Antworten auf verlangen § 20 SGB X Abs. 3 Grundsatz der Amtsermittlung. § 15 SGB I Auskunftspflicht § 14 SGB I Beratungspflicht § 13 SGB I Aufklärungspflicht
Mit freundlichen Grüßen
Willi Schartema
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