Die Leistungen seien "nicht in verfassungswidriger Weise festgelegt worden", sagte Peter Udsching, Vorsitzender Richter des 14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel.
Das Bundessozialgericht ging auch auf eine sogenannte Richtervorlage des Sozialgerichts Berlin kurz ein. Dieses hatte bereits am 25. April 2012 die Vorschriften über die Hartz-IV-Regelsätze dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (AZ: S 55 AS 9238/12). http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte...035.369249.html
Nach Auffassung des Berliner Sozialgerichts decken die Leistungen immer noch nicht das Existenzminimum.
Der Betrag für einen Alleinstehenden sei um 36 Euro pro Monat zu niedrig.
Die darin enthaltenen Argumente könnten aber "nicht überzeugen", hieß es beim BSG.
Die Höhe des Regelbedarfes für Alleinstehende ist vom Gesetzgeber für die Zeit ab 1.1.2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden.
Die in Teilen des Schrifttums sowie im Vorlagebeschluss des SG Berlin vom 25.4.2012 gegen die Verfassungsmäßigkeit vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen.
Die SGB II-Regelsätze für Alleinstehende sind vom Gesetzgeber für die Zeit ab 1. Januar 2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken im Sinne einer im Rahmen des Art 100 Abs 1 GG vorausgesetzten Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit (vgl BVerfG Beschluss vom 7.4.1992 - 1 BvL 19/91 - BVerfGE 86, 52, 56) gegen den für Alleinstehende in § 19 Abs 1 Satz 1, § 20 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II nF für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 30.4.2011 mit 364 Euro festgelegten Regelbedarf bestehen nicht.
Der Gesetzgeber hat den ihm zugewiesenen Auftrag, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, erfüllt. Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Neuermittlung der Regelbedarfe ist der Entscheidungsprozess des Gesetzgebers bei der Neuordnung der §§ 28 ff SGB XII auf die Bemessung des Regelbedarfs in § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II nF zu übertragen.
Er hat den Umfang des konkreten gesetzlichen Anspruchs in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt, das den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175) - realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren - entspricht.
Dabei konnte sich der Gesetzgeber des vom BVerfG gebilligten Statistikmodells bedienen.Innerhalb dieses Ansatzes hat er, ausgehend von der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 die Referenzgruppe anhand der unteren Einkommensgruppen bestimmt, ohne seinen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum zu überschreiten.
Im Rahmen des Statistikmodells ist die begründete Herausnahme einzelner Positionen durch den Gesetzgeber nicht zu beanstanden.
Die regelleistungsrelevanten Ausgabepositionen und -beträge sind so bestimmt, dass ein interner Ausgleich möglich bleibt.
Auch bei der Kennzeichnung einzelner Verbrauchspositionen als bedarfsrelevant und dem Ausschluss bzw der Kürzung anderer Verbrauchspositionen hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Zutreffend hat er sich schließlich bei der Regelung eines Fortschreibungsmechanismus an seiner Entscheidung für das Statistikmodell orientiert.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Herbert Masslau: Neue SGB II-Regelleistung – Bundessozialgericht konterkariert Bundesverfassungsgerichtsentscheidung