Ziehen Leistungsempfänger ohne eine entsprechende Zusicherung eingeholt zu haben, in eine kostenunangemessene Wohnung, besteht in diesen Fällen kein Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2012, - L 18 AS 1926/12 NZB.
In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) geklärt.
Die Vorschrift regelt die Tragung der die angemessenen Aufwendungen übersteigenden Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) im Sinne eines flexiblen, vom Zumutbarkeitserwägungen abhängigen Verfahrens (vgl etwa BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 19/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 28).
Dabei sind vom Regelungs- und Schutzbereich des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II erfasst grundsätzlich solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wohnen bzw deren KdU während des Leistungsbezugs – zB durch Mieterhöhung – unangemessen werden (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 2; BSG, Urteil vom 30. August 2010 – B 4 AS 10/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 40).
Die Leistungsbezieher nach dem SGB II gehören nicht zu den genannten Personenkreisen, denn sie sind, ohne eine entsprechende Zusicherung eingeholt zu haben, in eine kostenunangemessene Wohnung umgezogen. In diesen Fällen besteht kein Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.