Im Gegensatz zu den Mitläufern sehen wir als Beistände uns in der Pflicht, nicht nur Leistungsberechtigte zu begleiten, sondern auch nachhaltig etwas zu bewirken, zb. auf fachliche Schwächen der SB. aufmerksam zu machen um Leistungsberechtigte zukünftig vor unqualifizierten SB. zu schützen. Deshalb eine Bitte an euch ALLE, teilt diesen Beitrag und schreibt die BA, Nürnberg und die Regionaldirektionen an wenn ihr das Gefühl habt das ein SB. einen Leistungsberechtigten übervorteilt. Aufruf zur Überprüfung von Amtswegen (Amtsermittlungspflicht)!
SB. W. befolgt die Anordnungen des § 15 SGB II nicht und kommt den Richtlinien laut der aktuellen HEGA nicht nach.
Sie Schließt Eingliederungsvereinbarungen zb. mit Frau S.B. ab, mit dem Inhalt sich um die Feststellung der Erwerbsfähigkeit zu bemühen.
Dieses erfuhr ich von Frau B. sie zeigte mir die EGV und ich konnte dort den Inhalt persönlich lesen. Frau B. sagte mir sie möchte einen Beistand zum Jobcenter dabei haben da sie sich nicht alleine traut gegen diese EGV die sie gerne Rückgängig gemacht haben möchte da sie den Richtlinien nicht entspricht vorgehen kann.
Ich sagte zu und teilte ihr auch noch mit das ich noch einen zweiten Beistand besorge um den Termin am 15.10.2012 im Jobcenter Querrenburg um 9 Uhr bei SB. W. wahr zu nehmen.
Wir stellten uns als Beistände vor nach § 13 SGB X.
Das erste was SB. W. im Bezug auf die EGV sagte, sie sei verpflichtet mit Jedem Lb. eine EGV zu schließen . Ich bin ehrlich ich erfülle nur meine Statistik das ist eben so!
Daraus ist klar zu erkennen dass sie mit jedem eine EGV machen muss weil ihr das so vorgeschrieben wird. Diese Interpretation ist so nicht korrekt! Denn, nur mit einem erwerbsfähigen Lb. Darf eine EGV geschlossen werden! Also schon der erste fachliche Fehler der uns als Beiständen sofort aufhorchen ließ.
Als wir auf den Inhalt der EGV zu sprechen kamen und ihr mitteilten das Bemühungen zur Erwerbsfähigkeit nicht in einer EGV vereinbart werden dürfen und der Verwaltungsakt nach § 40 SGB X Nichtigkeit des Verwaltungsaktes und § 58 SGB X Nichtigkeit des öffentlich rechtlichen Vertrages aufgehoben werden muss, beharrte sie auf die Rechtmäßigkeit ihrer abgeschlossenen EGV.
Wir forderten SB. W. mehrfach auf, in der aktuellen HEGA Bestimmungen nach § 15 SGB II nach zu lesen und diese EGV auf Rechtsfehler zu prüfen.
Dieses verweigerte sie, mit der Begründung, es sei alles rechtens, unsere begleitete Person könne ja klagen!
Widerholt erwähnte sie auch das sie selber davon ausgeht das Frau B. aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei einer Tätigkeit nach zu gehen.
Hallo??? Warum dann eine EGV???
Darauf sagten wir als Beistände das genau aus diesem Grunde wenn es für SB W. doch feststeht dass Frau B. nicht Arbeitsfähig ist, keine EGV mit ihr geschlossen werden darf.
Frau B. war mit der Situation total überfordert und wir versuchten gemeinsam mit Frau B. SB. W. dazu bewegen doch ihren Pflichten nach zu kommen diese ganze Aktion dauerte 1 Std.
Als SB. W. sich nun von uns unter Druck gesetzt fühlte, versuchte sie nun das allerletzte Mittel gegen uns als Beistände einzusetzen, sie forderte uns auf den Raum zu verlassen. Obwohl kein Grund vorlag! Dieses war ihr offensichtlich auch egal, Hauptsache die Beistände verschwinden!
Wir fordern sie als Vorgesetzten dieser SB. auf, dafür zu sorgen zu tragen (Amtsermittlungspflicht) das SB. W. zukünftig die Richtlinien nach § 15 SGB II erfüllt, und darüber hinaus die Rückwirkenden Eingliederungsvereinbarungen die SB. W. abgeschossen hat, auf Rechtsfehler nach § 20 Abs.3 SGB X zu prüfen.
Aus ihren persönlichen Äußerungen ist klar zu erkennen das ihr das SGB nicht geläufig ist und eigenmächtig rechtswidrige Handlungen vornimmt, nur um ihre eigene Statistik zu erfüllen (Sanktionsquote, Abschlüsse EGV).
Die BA muss sicherstellen dass keine Leistungsberechtigten übervorteilt werden!
Zusammenfassend fordere ich sie auf, die fachliche Qualifikation dieser SB. zu überprüfen.
Alle durch diese SB. geschlossenen EGV auf Rechtmäßigkeit zu prüfen und ggf. rückabzuwickeln.
Wir sehen es als unsere Bürgerpflicht an diesen Missstand anzuzeigen da diese SB. Noch weitere Lb. betreut, wir davon ausgehen müssen, dass diese Vorgehensweise dieser SB. kein Einzelfall ist.