Ist denn schon Weihnachten? Auch bei (nur) einem streitigen Bagatellbetrag von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des Bevollmächtigten zu bewilligen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, rechtskräftiger Beschluss vom 07.09.2012, - L 18 AS 1832/12 B PKH
Bewilligung von PKH zur Klärung der streitigen Rechtsfrage - Höhe des Abzugs einer Pauschale für Kochenergie von den Unterkunftskosten.
Zwar ist das Verfahren vor den Sozialgerichten ohne Anwaltszwang und gerichtskostenfrei ausgestaltet. Die Bewilligung von PKH ist hier jedoch insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die Beiordnung des Rechtsanwalts und dessen Befriedigung durch die Staatskasse von dessen Vergütungsansprüchen freigestellt wird (vgl § 59 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Dem Unbemittelten ist daher gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Die Erforderlichkeit iSv § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl BVerfGE 63, 380 (394)).
Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (vgl BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10).
Dabei darf die Frage, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, nicht auf eine ausschließliche Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und Kostenrisiko reduziert werden.
Bewertungsmaßstab für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts ist, ob die besonderen persönlichen Verhältnisse dazu führen, dass der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien verletzt ist (vgl BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10 - mwN).
Übrigen erscheint es - worauf das BVerfG (aaO) ausdrücklich hinweist - keinesfalls fernliegend, dass ein Bemittelter auch verhältnismäßig hohe Rechtsanwaltskosten nicht scheut, wenn er mit einem Obsiegen und der Erstattung seiner Aufwendungen rechnet.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
"Das Bundesverfassungsgericht hat die Bagatellrechtsprechung des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg gekippt.
Mit Beschluss des BVerfG vom 24.03.2011 - 1 BvR 2493/10 wurde eine Entscheidung des 10. Senates des LSG Berlin-BRB vom 11.01.2010 aufgehoben(vgl hierzu LSG Berlin Brb 11.03.2011 L 10 SF 295/10 B PKH juris mit weiteren Nachweisen).
Es ging um Kosten der Heizung iHv 7 EUR monatlich und 42 EUR in einem halben Jahr."