520.792 Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger Die Zahl der Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger könnte dieses Jahr über eine Million Fälle erreichen. Auch die bei den Jobcentern beantragten Überbrückungsdarlehen nehmen weiter zu.
Die Arbeitsagenturen und Jobcenter greifen immer härter gegen Hartz-IV-Bezieher durch. Die "Bild" berichtete, bis Ende Juni habe die Bundesagentur für Arbeit (BA) 520.792 neue Sanktionen gezählt. Allein im Februar seien 93.931 Strafen gegen Hartz-Empfänger ausgesprochen worden. Damit könne in diesem Jahr erstmals die Zahl von einer Million Strafen erreicht werden.
2011 wurden dem Blatt zufolge 912.000 Sanktionen ausgesprochen. Am häufigsten wurden in diesem Jahr bislang Meldeversäumnisse bestraft, nämlich in 352.233 Fällen. Verstöße gegen die Eingliederungsvereinbarung wurden 74.432 geahndet. Strafen für die Verweigerung einer Arbeitsaufnahme wurden 56.489 mal verhängt.
Mehr Darlehen in Sachsen beantragt
So beantragten Hartz-IV-Empfänger auch mehr Darlehen, um über die Runden zu kommen.
Linke-Sozialexpertin Zimmermann sieht in der Statistik den Beleg dafür, dass die Hartz-IV-Sätze zu niedrig sind. "Die Menschen müssen auf Darlehen zurückgreifen, da es unmöglich ist, aus der monatlichen Regelleistung Rücklagen bilden zu können", sagte die Oppositionspolitikerin und fügte hinzu: "Hartz IV reicht zum Leben hinten und vorne nicht und degradiert die Menschen zu Bettlern, die sich noch nicht einmal die notwendigsten Dinge des täglichen Überlebens leisten können."
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Man muss einmal von Hartz IV - Leistungen gelebt haben, um zu begreifen, was es heißt, diesem System unterworfen zu sein. Ob die verhängten Sanktionen immer gerechtfertigt waren, ist eine andere Frage.
Man sollte sich auch mal fragen, warum so viele Menschen SGB II - Leistungen beziehen müssen.
Mit ein paar Rechtstipps möchte ich zeigen, das man die Schudhaftigkeit auch mal bei den Jobcentern bzw. beim SGB II - System selbst suchen sollte.
1. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2012,- L 19 AS 923/12 B -
In dem Eingliederungsverwaltungsakt muss genau bestimmt sein , welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält.
Die Leistungen sind danach individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen, wobei gefordert wird, dass dies in der Eingliederungsvereinbarung bzw. dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss.
Die bloße Nennung der Fördermöglichkeit - Erstattung von Bewerbungskosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II iV.m. § 45 SGB III - wird nach dieser Rechtsauffassung nicht als ausreichend angesehen (so ausdrücklich LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER ,Rn 5 zu einer wortgleichen Klausel; vgl. zu diese Entscheidung auch den Beschluss des Senats vom 21.06.2012 - L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12).
2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 07.09.2012,- L 19 AS 1334/12 B -
Die Ergänzungsleistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II beim Zusammenleben mit minderjährigen Kindern stehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht im Ermessen des Leistungsträgers.
Erkennbar soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers das Existenzminimum von minderjährigen Kindern besonders gesichert werden, die ohne ihr eigenes Zutun Gefahr laufen, von der Leistungskürzung eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft mitbetroffen zu werden. Um dies sicherzustellen, erscheint es zwingend erforderlich, zeitgleich mit der Sanktion über ergänzende Leistungen zu entscheiden.
3. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2012,- L 12 AS 1044/12 B ER -
Das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit kann nicht zulässiger Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes sein, da es bereits Voraussetzung für dessen Abschluss bzw. Erlass ist.
4. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 22.03.2012,- L 6 AS 1589/10, Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 4 AS 67/12 R.
Sippenhaft im Falle einer Sanktion bei den Kosten der Unterkunft ist dem Sozialrecht fremd.
5. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.01.2012,- L 7 AS 242/10 B
1. Stehen die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelten Pflichten des Leistungsberechtigten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Gegenleistungen der Behörde, bleibt eine Pflichtverletzung sanktionslos.
2. Ein unentgeltliches Praktikum ist keine angebotene Arbeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II.