1. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.10.2012,- L 7 AS 434/12 -
Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn nach Abzug des prozesskostenhilferechtlich relevanten Freibetrages das verbleibende Vermögen die voraussichtlichen Verfahrenskosten deckt.
Das Schonvermögen nach § 12 Zweites Buch Sozialgesetzbuch bleibt nur für die Bewilligung von Leistungen nach jenem Gesetz unberücksichtigt. Die im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigenden Freibeträge sind andere und ergeben sich aus § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch ((SGB XII); vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 180/10 R, RdNr. 25).
3. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2012,- L 19 AS 191/12 -
Kein krankheitsbedingt erhöhter Ernährungsbedarf bei, denn es liegen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die eine von der Vollkost abweichende, besondere Ernährung erfordern.
Es bestehen folgende Gesundheitsstörungen: - eine atopische Diathese, Typ IV Sensibilisierung, Hautekzem, Nahrungsmittelsensibilisierung, Reizdarmsyndrom, Somatisierungsstörung, Verschleißleiden der Wirbelsäule bei Fehlhaltung mit wiederkehrenden muskulären Reizerscheinungen, Thrombozytopenie, Bluthochdruck, Kniegelenksbeschwerden, Reizdarmsyndrom.