Keine Übernahme von wiederholten Stromschulden, wenn der Hilfebedürftige seinen unangemessenen Stromverbrauch nicht im Auge hatte
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2012, - L 14 AS 2105/12 B ER
Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Übernahme von Schulden hat nicht den Sinn, den Leistungsberechtigten immer von der Verantwortlichkeit für sein eigenes Handeln freizustellen.
Wer sehenden Auges die von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur im unzureichenden Maß auch durch einen unangemessenen Verbrauch, der auch nicht sonst erklärt werden kann, erfüllt, muss die Folgen tragen.
Dies umso mehr, wenn ihm bereits früher Mittel für Stromschulden gewährt worden sind und er sich sein Verhalten von damals nicht vor Augen geführt hat, sondern wiederum Ursachen setzt, so dass Stromschulden auflaufen.
" Sein weiteres Verbrauchsverhalten, das zu der jetzt geltend gemachten Forderung geführt hat, lässt aber ebenso wie sein Verbrauchsverhalten bis zur Stromsperrung am 18. Juni 2012 (Verbrauch 1.342 kWh im Zeitraum vom 14. März 2012 bis 18. Juni 2012) den Schluss zu, dass er nicht gewillt ist, seinen Stromverbrauch auf eine durchschnittlichen Jahresverbrauch für einen Ein-Personen-Haushalt (2.050 kWh) einzurichten."
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann: