Armen Haushalten droht dunkler Winter - Durch die Sperrung der Stromversorgung ist ein menschenwürdiges Dasein in Sinne von Art 1 GG nicht mehr möglich
Die Übernahme von wiederholten Stromschulden ist nicht im Sinne von § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II gerechtfertigt, wenn zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten nicht - ausgeschöpft worden sind.
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2012, - L 12 AS 1442/12 B ER.
Der Hartz IV - Empfängerin war und ist es zumutbar, sich um andere Stromanbieter zu bemühen, da sie einen Stromanbieterwechsel offensichtlich bereits einmal vorgenommen hat.
Ebenfalls ist es ihr zumutbar, sich im Zivilrechtsweg gegen eine angekündigte oder ausgeübte Stromsperre zu wenden (LSG NRW Beschluss vom 20.08.2012 - L 2 AS 1415/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.08.2011 - L 5 AS 1097/11 B ER).
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, alias D. Brock , freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Eine sehr bedenkliche Entscheidung, die anderen, zu diesem Thema ergangenen Gerichtsentscheidungen zuwiderläuft.
Die Schulden führen regelmäßig zu negativen Schufa Einträgen, was den Abschluss eines neuen Vertrags oft verhindert. Hier wird der Leistungsbezieher mit dem Risiko, einen Zivilprozess mit ungewissem Ausgang führen zu müssen, belastet.
Ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf bei drohender Stromsperre nicht ausnahmslos vorrangig auf die Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes verwiesen werden, so die Rechtsauffassung anderer Gerichte und Kommentierung zu diesem Thema (Beispielhaft sei genannt:
LSG NRW, Beschluss vom 18.07.2012,- L 7 AS 1256/12 B ER ; Berlit in LPK-SGB II, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194 ).
Der Leistungsträger muss den Leistungsempfänger regelmäßig flankierend bei seinen Selbsthilfemaßnahmen beraten bzw. unterstützen (so LSG NRW Beschluss vom 18.07.2012 - L 7 AS 1256/12 B ER; Beschluss vom 22.02.2012 - L 7 AS 1716/11 B; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.03.2012 - L 2 AS 477/11 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.09.2012 - L 18 AS 2308/12 B ER).
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Daraus folgt jedoch nicht, dass der Leistungsberechtigte hinsichtlich rückständiger Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen werden darf.
Denn nach der Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF 2007, S. 248, 249 f.).
Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf ein Darlehen zur Tilgung von Energieschulden im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II sind wir Ihnen gerne anwaltlich behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater D. Brock