Ein schlüssiges Konzept erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt - eine "Ghettobildung" soll ausgeschlossen werden.
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 16.10.2012, - S 11 AS 620/12 , Berufung zugelassen
Fehlt es an einem schlüssigen Konzept im Sinne der Anforderungen des BSG und lässt sich wegen einer fehlenden validen Datengrundlage keine angemessene Vergleichsmiete bestimmen, kann auf die derzeitigen Tabellenwerte nach § 12 WoGG als absolute Obergrenze der Kosten der Unterkunft zurückgegriffen werden(in diesem Sinne auch SG Aachen, Urteil vom 31.01.2012 - S 14 AS 1061/11, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig beim LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 415/11 NZB).
Der Grundsicherunsträger hat zur Ermittlung des aus seiner Sicht angemessenen Mietpreises Angebotsmieten aus Inseraten (Tageszeitungen, Wochenblättern, Internet) ausgewertet.
Wenngleich auch die Betrachtung von Angebotsmieten – als Teilelement, etwa neben einer Erhebung der Daten für bereits vermietete Wohnungen– nicht per se für ungeeignet zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu halten ist (vgl. hierzu auch BSG Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R , Rn. 25; BSG Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R), so ist im vorliegenden Fall weder erkennbar noch vorgetragen, dass die vom Grundsicherungsträger auf diese Weise ermittelten Daten den Anforderungen des Bundessozialgerichts insbesondere an den genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum genügt, und damit eine "Ghettoisierung" nicht Vorschub geleistet wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch BSG Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R Rn. 17).
Die Heranziehung des Mietspiegels genügt – trotz der Regelung des § 22c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II – ebenfalls nicht den Anforderungen an die schlüssige Ermittlung eines abstrakt angemessenen Mietpreises.
Es handelt sich um einen bloß einfachen Mietspiegel, der überdies bereits aus dem Jahr 2009 datiert.
Ein solcher ist nicht geeignet, die Vorgaben des Bundessozialgerichts an die Ermittlung der angemessenen Miete zu erfüllen, er ist schon nicht hinreichend aktuell (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R ; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R).
Auf die Frage, ob bei den Werten nach § 12 WoGG ebenfalls – wie nach der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts bei den Werten nach § 8 WoGG (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R, Rn. 22) – ein Sicherheitszuschlag zu machen ist, kommt es vorliegend nicht an, da die tatsächlichen Kosten für Miete und Nebenkosten bereits unter den – nicht erhöhten – Werten nach § 12 WoGG liegen (wohl zu Recht verneinend SG Aachen, Urteil vom 31.01.2012 - S 14 AS 1061/11).
S.a. Sozialrechtsexperte: 745 Euro Miete - zu viel für einen Münchener Hartz-IV-Empfänger? - Welcher Wohnraum ist einem Leistungsempfänger nach dem SGB II als Alternative nicht zumutbar? http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2...-fur-einen.html