Vollstreckung gegen Jobcenter aus einstweiliger Anordnung - Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes
Für die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung, mit der einem Antragsteller Leistungen "gewährt werden" und der Antragsgegner damit zur Erteilung eines Bescheides verpflichtet worden ist, ist nicht die Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO, sondern die nach § 201 SGG die zutreffende Vollstreckungsart (Durchsetzung einer unvertretbaren Handlung), so die 37. Kammer des SG Berlin.
Daraus folgt, dass maximal 1000 Euro Zwangsgeld angedroht und gegebenenfalls festgesetzt werden können (vgl. Landessozialgericht Darmstadt vom 19.01.2007 -L 7 AS 10/07 ER-).
Da § 41 SGB 2 keine exakte Fälligkeitsregelung enthält, trüge ein Antragsteller im Fall einer Vollstreckung per Gerichtsvollzieher nach § 883 ZPO das Risiko, auf den Kosten der Zwangsvollstreckung sitzen zu bleiben, es sei denn, er nähme Verzögerungen bei der Auszahlung in Kauf, die dem Charakter des SGB 2 als einer vorschüssig zu zahlenden Sozialleistung widersprechen.
Außerdem müsste ein Antragsteller die Vollstreckung in jedem Monat erneut betreiben, was die Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes erheblich beeinträchtigte.
Das Verhalten des Jobcenters, die Umsetzung eines Beschlusses bewusst und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieser Verzögerung zu verweigern, rechtfertigt es, schon bei der erstmaligen Zwangsgeldandrohung die Obergrenze von 1.000 € auszuschöpfen und angesichts der verstrichenen Zeit von einer vorherigen Anhörung, die im Verfahren nach § 201 SGG generell nicht gefordert ist, abzusehen.
Anmerkung vom Sozialberater D.Brock, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann: