Keine Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
Keine Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (§ 1 Abs. 11 BerHG; § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 38 SGB II)
Die Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtbewilligung von Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsge- meinschaft werden nicht zur Entscheidung angenommen. Hierbei stellt die Kammer darauf ab, ob ein vernünftiger Grund besteht, neben den Eltern (1 BvR 1120/11) auch die minderjährigen Kinder bzw. neben dem Antragsteller auch der mit diesem in einer BG lebenden Beschwerdeführerin und deren minderjähriger Tochter (1 BvR 1121/11) die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu ermöglichen.
Das wird hier verneint, wobei die Kammer die Parallelität der Sach- und Rechtslage annimmt, die es den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erlaube, in ihrem Fall auf die Argumentation der rechtsanwaltlich vertretenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verweisen.
S.a.Sozialrechtsexperte: Ist denn schon Weihnachten? Auch bei (nur) einem streitigen Bagatellbetrag von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des Bevollmächtigten zu bewilligen. http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2...ch-bei-nur.html