Liegen Sozialhilfeempfänger oder Geringverdiener(z.Bsp. Rentner mit Wohngeld) nur knapp über dem Existenzminimum, darf sie die Rundfunkgebühr nicht unter das Existenzminimum drücken.
In den konkreten Fällen lagen eine alleinerziehende Sozialhilfeempfängerin und ein Rentner nur knapp über dem Existenzminimum. Weil sie einen geringen Zuschlag erhielten, der sie über sie über festgesetzte Mindestgrenze hob, verlangte der öffentlich-rechtliche Rundfunk die volle Gebühr. Die Öffentlich-Rechtlichen hatten ursprünglich bei jeder Überschreitung des Existenzminimums die Gebühr erhoben.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte das für verfassungswidrig, weil die Betroffenen dann unter das gesetzlich anerkannte Minimum fallen würden.
Die Gebühr darf künftig maximal so hoch bemessen werden, dass das Existenzminimum verschont bleibt.
Beschluss vom 30. November 2011: 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10