LSG Mainz: Auslegung des Begriffes wichtiger Grund in § 34 SGB II
LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.06.2012 - L 3 AS 159/12 Kündigende Mobbing-Opfer haben Sofort-Anspruch auf Hartz IV Pressemeldung 18/2012 Landessozialgericht RP Sanktionen bei Hartz-IV-Empfängern schwieriger
> Titel: > > Ein wichtiger Grund im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II liegt dann vor, wenn den Hilfebedürftigen vernünftige und aus der Sicht eines objektiven Dritten nachvollziehbare Erwägungen zu dem konkreten Verhalten bewogen haben. An das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" sind geringere Anforderungen zu stellen als im Sperrzeitrecht des SGB III, weil es sich bei den Leistungen nach dem SGB II anders als im SGB III nicht um Versicherungsleistungen, sondern um steuerfinanzierte Leistungen handelt.
> Sanktionen bei Hartz-IV-Empfängern > > Das LSG Mainz hat entschieden, dass die Anforderungen an den "wichtigen Grund" im Bereich der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV") geringer als im Sperrzeitenrecht der Arbeitslosenversicherung sind, weil es sich anders als dort nicht um eine beitragsfinanzierte Leistung handelt, sondern um eine steuerfinanzierte.