Regelmäßig keine Dreimonatsverhütungsspritzen auf Kosten des Sozialhilfeträgers
Die Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung, dass vom Amt verordnete empfängnisverhütende Mittel nur bis zum 20. Lebensjahr finanziert werden (§ 24a SGB V), begrenzt in gleicher Weise die Hilfen zur Gesundheit im Sozialhilferecht (SGB XII); die Kosten dafür werden vom Regelsatz als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfasst.