Jobcenter dürfen keine fiktiven Mieteinnahmen anrechnen
BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R
Nicht gezahlte Untermiete an den Hartz IV -Empfänger stellt kein zu berücksichtigendes Einkommen dar.
Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken.
Anmerkung: Keine fiktive Anrechnung einer Steuererstattung als Einkommen, wenn sie tatsächlich im Bedarfszeitraum nicht mehr zur Verfügung stand.
Die Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen hängt letztlich davon ab, ob das zugeflossene Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken.
Dies gilt auch in Fällen, in denen eine einmalige Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg zu berücksichtigen gewesen wäre.
Der Grundsicherungsträger ist immer verpflichtet, das Existenzminimum sicherzustellen, selbst wenn die Einmalzahlung eigentlich einkommensmindernd angerechnet werden müsste.
Der Grundsicherungsträger kann nur bei sozialwidrigem Verhalten zu viel gezahlte Leistungen wieder zurückfordern. Dies hat das BSG am 29.11.2012 festgestellt.