> Normen: § 1567 Abs 1 BGB, § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2 >http://dejure.org/gesetze/BGB/1567.html
> Leitsatz > > Der sozialrechtliche Begriff des Getrenntlebens nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II deckt sich mit der zivilrechtlichen Begrifflichkeit gemäß § 1567 Abs. 1 BGB und deshalb kann ein Ehegatte, der für den anderen Ehegatten Leistungen nach dem SGB II entgegennimmt oder diesen dem Jobcenter gegenüber als zu seiner Bedarfsgemeinschaft gehörend bezeichnet, von ihm nicht gleichzeitig getrennt leben.
> Mangels eines Getrenntlebens kann die betreffende Ehe daher auch nicht geschieden werden mit der Folge, dass ein dahingehender Antrag auf Verfahrenskostenhilfe keine Erfolgsaussichten hat.
Anmerkung: Bedürftigkeit ist auch bei Annahme des Getrenntlebens nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller monatlich darlehensweise Leistungen von seiner Ehefrau erhält (vgl. LSG NRW , Beschluss vom 29.10.2012, - L 2 AS 1671/12 B ER). http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2...nnahme-des.html
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock.