> Sozialpolitik: Bedarfsgemeinschaft unzeitgemäß > > Das deutsche Sozialmodell entwickelt sich widersprüchlich: Zwar sollen nun Männer und Frauen erwerbstätig sein. Die sozialrechtliche Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft geht jedoch weiterhin von einem traditionellen Familienbild aus - zum Leidwesen der meisten Paare.
Mehrheitlich abgelehnt: Anrechnung von Partnereinkommen auf Hartz-IV-Leistungen. Anhand von Beispielfällen sollten die Befragten die Regelungen bewerten, nach denen Jobcenter Grundsicherungsleistungen mit dem Hinweis verweigern können, der Partner des Langzeitarbeitslosen verdiene genug, um beide zu versorgen.
Rund 75 Prozent stimmten der Aussage zu, der Staat solle gar nicht verlangen, dass jemand mit einem mittleren Einkommen den arbeitslosen Partner versorgen muss.
Lediglich im Falle hoher Einkommen und bei Verheirateten stieß die sozialrechtliche Praxis auf eine gewisse Zustimmung. Gegen eine Anrechnung von Ersparnissen auf Hartz-Leistungen des Partners waren mehr als 80 Prozent.
Weitere Befragungsergebnisse zeigten, dass "die Unterstellung einer generellen gemeinschaftlichen Geldverwaltung nicht gerechtfertigt" sei.
Denn lediglich 38 Prozent aller Paare legen der Untersuchung zufolge alles Geld zusammen.
Das betrifft vor allem Paare, die schon lange, oft zwanzig Jahre und mehr, zusammenleben, verheiratet sind und Kinder haben. Besonders jüngere Paare neigen hingegen zu getrennten Kassen.
Insgesamt 22 Prozent wirtschaften vollkommen getrennt; die übrigen praktizieren Mischformen und zahlen beispielsweise Teile ihrer Einkommen in eine gemeinsame Haushaltskasse.
Anmerkung: Unter Zusammenleben in einer Wohnung ist mehr als nur ein bloßes "Zusammenwohnen", wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen.
Andererseits ist es für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht ehelich verbundenen Partnern zwingend, dass sie in "einer Wohnung" zusammenleben.
Zusätzlich bedarf es zum zweiten des gemeinsamen Wirtschaftens.
Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen dabei über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf Gemeinschaftsräumen hinaus.
Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft.
Entscheidend insoweit ist, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist.
Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts muss gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeutet, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen.
Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen.