Jobcenter Wuppertal zahlt zu niedrige Unterkunftskosten fü SGB II und SGB XII - Leistungsempfänger
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2011 - S 29 AS 3996/10, anhängig beim LSG NRW unter dem AZ.: L 7 AS 1310/11
Stellen die Gerichte fest, dass die Kommune den Anforderungen zu dem »schlüssigen Konzept« nicht nachkommt, greifen sie u.a. auf die Wohngeldtabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zurück.
Dieser Betrag wird dann um einen Zuschlag von 10 Prozent erhöht (vgl. Beschluss LSG NRW vom 02.07.2010, L 7 AS 204/10).
Das vom Jobcenter vorgelegte Konzept und der damit ermittelte Quadratmeterpreis von 4,95 Euro genügt nicht den Anforderungen des BSG.
Der Grundsicherungsträger muss mithin nicht nur ein Konzept haben, nach dem er die Referenzmiete bestimmt, sondern dieses Konzept muss zudem einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten, also schlüssig sein (BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R).
Ein schlüssiges Konzept liegt nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn der Ersteller planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn gleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwen¬dungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R; B 4 AS 27/09 R, Urteil vom 17.12.2009).
Danach muss das Konzept folgende Schlüs¬sigkeitsanforderungen erfüllen:
1. Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), 2. es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, 3. Angaben über den Beobachtungszeitraum, 4. Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel), 5. Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, 6. Validität der Datenerhebung, 7. Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und 8. Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).